21 züglich in der Untersuchung und vor der ersten Instanz jegliche Tatbeteiligung (pag. 4218 f.) und passte seine Aussagen bestens dem jeweiligen Ermittlungsstand an. So wollte er zuerst gar nicht im Haus gewesen sein (pag. 4070 Z. 22 f.), dann unter Schmerzen und Narkose doch vor Ort gewesen sein (pag. 4102 Z. 70 f.). Dennoch konnte er für die gefundene DNA-Spur keine überzeugende Erklärung abgeben. Schliesslich stellte die Verteidigung den Antrag auf einen Schuldspruch, obwohl A.________ an sich aber nicht wirklich geständig war (vgl. pag.