lediglich Gehilfe war. Gerade bezüglich der Delikte in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist das Aussageverhalten von A.________, wie von der Vorinstanz festgehalten, exemplarisch. Die Vorinstanz hielt als Schlussfolgerung (pag. 8882, S. 19 der Urteilsbegründung) namentlich folgendes fest: Das Gericht hat von A.________ anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung den Eindruck einer durchaus cleveren Person erhalten, die sich – wenn es ihm gedient hat – betreffend einzelnen Taten sehr genau an die konkreten Vorwürfe erinnern konnte. Das Gericht hatte jedenfalls den Eindruck, dass es A._____