III. 2.9-2.13, 3.8-3.12, 4.9-4.13) und seine Beteiligung – allerdings in Form von Gehilfenschaft – an den Delikten begangen am 20. und 21. November 2015 in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie seine Gehilfenschaft für den Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach akzeptiert hat (vgl. pag. 9520), auch wenn er eigentlich auch mit diesen letztgenannten Delikten nicht wirklich etwas zu tun haben wollte. Es fällt auf, dass von der Verteidigung bei allen Delikten, bei denen eine erdrückende Beweislage vorliegt, geltend gemacht wird, dass A.________ lediglich Gehilfe war.