398 Abs. 2 StPO). Neu zu verfügen ist betreffend beide Beschuldigte praxisgemäss auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Da nur die beiden Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. A.________