somit nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer hat über die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die von A.________ angefochtenen Schuldsprüche und die Strafzumessung, mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO).