Es wird gemäss dem Parteivortrag der Verteidigung (pag. 9522), jedoch lediglich die Teilnahmeform (Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft) bestritten, nicht seine Beteiligung an diesen Delikten an sich. Fürsprecher AY.________ verlangte in seiner Berufungserklärung diesbezüglich einen Schuldspruch, fügte jedoch an „teilweise Gehilfenschaft“ (pag. 9216, Ziff. II. 2.a), was auslegungsbedürftig ist. Aufgrund der unklaren Berufungserklärung geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten A.________ davon aus, dass die Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 angefochten – und somit nicht in Rechtskraft erwachsen sind.