II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und auch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8.-3.12, 4.9-4.13 und 5.1-5.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 8709 ff., 8857 f.). Gemäss den Anträgen von Rechtsanwältin B.________ sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten. Es wird gemäss dem Parteivortrag der Verteidigung (pag.