6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Betreffend A.________ sind nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung anteilsmässiger Verfahrenskosten, sowie der Freispruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und auch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.