19 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft von 428 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 22. Januar 2018; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: