18 3. Die Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VI.2 seien gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. 4. Das Frauen-Armband (Ass-Nr. 65) sei zur Rückgabe an den/die Berechtigte einzuziehen und öffentlich auszuschreiben (Art. 267 Abs. 6 StPO). 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ._________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).