1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 21. November 2017; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen.