1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten 3. der Schulsprüche wegen 3.1 banden- und gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A./III./2.3; 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,