1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________, freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. August 2018 zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.