16 IV. Weiteres 1. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5.2 C.________ Fürsprecher D.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für C.________ die folgenden Anträge (pag. 9525):