und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 589 Tagen und Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 06.12.2017; unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.