14 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Edition des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gegen Y.________ (PEN Nr. 17 351 / SK 18 210) samt Urteilsbegründung wurde gutgeheissen (pag. 9269 ff., 9279). Die entsprechenden Akten gelangten am 1. April 2019 ans Obergericht (pag. 9294). Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 9497 ff., pag. 9500) sowie ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 6. bzw. 8. August 2019 (pag.