Beweisanträge wurden keine gestellt. Innert eingeräumter Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2019 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht werde (pag. 9269 ff.).