_ reichte am 19. Februar 2019 (pag. 9210 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________ (Ziff. II.7.) sowie die Strafzumessung. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch von diesem Vorwurf und dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre herabzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beweisanträge wurden keine gestellt.