Die auszusprechende Freiheitsstrafe sei auf 36 Monate herabzusetzen, die Strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts vom 6. Dezember 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten, bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, auszusprechen. Zudem sei eine Übertretungsbusse von CHF 700.00 auszusprechen und die anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Beweisanträge wurden keine gestellt. C.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ reichte am 19. Februar 2019 (pag.