Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1 und 4-11 auf den Zivilweg, und wies die Zivilklagen der Zivilkläger 2 und 3 ab, beides ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, öffentlicher Ausschreibung und Rückgabe diverser Gegenstände, Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten sowie Eintragung ins Strafregister.