Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung von 9/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 54‘904.90. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 14‘677.35 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1 und 4-11 auf den Zivilweg, und wies die Zivilklagen der Zivilkläger 2 und 3 ab, beides ohne Kostenausscheidung.