Weiter sprach sie ihn frei von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo. Beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte sie A.________ folgendermassen schuldig: 1. des Raubes, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 12‘208.00);