Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 46 + 47 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ Straf- und Zivilkläger 1 und F.________ SA Straf- und Zivilklägerin 2 und G.________ Straf- und Zivilkläger 3 und H.________ Straf- und Zivilkläger 4 und I.________ AG Straf- und Zivilklägerin 5 und J.________ Straf- und Zivilkläger 6 und K.________ Straf- und Zivilklägerin 7 und L.________ Straf- und Zivilkläger 8 und M.________ Straf- und Zivilkläger 9 und N.________ Straf- und Zivilklägerin 10 und O.________ 2 Straf- und Zivilkläger 11 und P.________ AG Strafklägerin Gegenstand Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. (A.________) Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Dieb- stahl, Sachbeschädigung, etc. (C.________) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (PEN 18 16- 18) 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A. A.________ Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8707 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8856 ff.), hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Mitte November 2015 bis 26. April 2016 in Grenchen, Biel und eventuell anderswo eingestellt. Weiter sprach sie ihn frei von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo. Beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte sie A.________ folgendermassen schuldig: 1. des Raubes, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 12‘208.00); 2. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1'290'592.40) wie folgt: 2.1. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zu- sammen mit C.________, Q.________ 2.2. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nach- teil der AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 2.3. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 2.4. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 2.5. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 2.6. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nach- teil von E.________ (DB: unbekannt); 2.7. am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (DB: ca. CHF 403‘882.55); 2.8. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________ (DB: ca. CHF 605.00); 2.9. am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (DB: ca. CHF 41‘861.35); 4 2.10. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG (DB: ca. CHF 3‘340.60); 2.11. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG (DB: ca. CHF 2‘370.00); 2.12. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG (DB: ca. CHF 5‘914.00); 2.13. am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (DB: ca. CHF 4‘175.00); 2.14. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 03.04.2016 bis 06.04.2016 in 3368 Blei- enbach zusammen mit AD.________, AC.________ und AA.________ zum Nachteil von AF.________ (Versuch); 2.15. am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Versuch); 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 54'817.90) wie folgt: 3.1. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nach- teil der AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 3.2. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00); 3.3. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 3.4. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 3.5. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nach- teil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 3.6. am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘200.00); 3.7. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘247.90); 3.8. am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (Sachschaden: ca. CHF 600.00); 3.9. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG (Sach- schaden: ca. CHF 10.00); 3.10. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG (Sach- schaden: ca. CHF 150.00); 5 3.11. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG (Sach- schaden: unbekannt); 3.12. am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00); 3.13. am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘800.00); 3.14. am 12.04.2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Sachschaden: unbekannt); 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 4.1. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zu- sammen mit C.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG; 4.2. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nach- teil der AG.________ AG; 4.3. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________; 4.4. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________; 4.5. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________; 4.6. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nach- teil von E.________; 4.7. am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und von G.________; 4.8. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________; 4.9. am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________; 4.10. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG; 4.11. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG; 4.12. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG; 4.13. am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG; 6 4.14. am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG; 4.15. am 12.04.2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________; 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehr- fach begangen in der Zeit vom 25.12.2015 bis 26.04.2016, namentlich wie folgt: 5.1. am 11.02.2016 in Biel und evtl. anderswo; 5.2. am 12.04.2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo; und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen vollumfänglich an die Frei- heitsstrafe angerechnet wurde und festgestellt wurde, dass die Strafe am 21. No- vember 2017 vorzeitig angetreten worden ist. Sie verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 59‘421.00. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 42‘656.10 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1-3 ohne Kostenausscheidung auf den Zivilweg. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rück- gang in den Strafvollzug, Vernichtung und Einziehung diverser Gegenstände bzw. Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskos- ten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten und Eintragung ins Strafregister. B. C.________ Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8716 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8858 ff.), sprach die Vorinstanz C.________ frei von der An- schuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs allesamt angeblich begangen am 11. Februar 2016 in Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________; so- wie zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in Biel zum Nachteil von AL.________; unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘100.55, an den Kanton Bern. Hingegen erklärte sie C.________ folgendermassen schuldig: 1. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 998‘210.60) wie folgt: 1.1. am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________ (Ver- such); 1.2. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00); 1.3. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG 7 1.4. am 02.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (DB: ca. CHF 10‘577.55); 1.5. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00); 1.6. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zu- sammen mit A.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90); 1.7. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nach- teil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 1.8. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 1.9. am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG 1.10. am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________ AG 1.11. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 1.12. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 1.13. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nach- teil von E.________ (DB: unbekannt); 1.14. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt); 1.15. zwischen dem 02.01.2016 und 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG (DB: ca. CHF 92‘600.00); 1.16. am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ (DB: ca. CHF 3‘960.40); 1.17. am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG 1.18. am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (DB: ca. CHF 17‘444.00) 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise unter Verursachung eines grossen Scha- dens begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 151'315.70) wie folgt::am 23.08.2015 in 6244 Nebi- kon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________ (Sachschaden total: ca. CHF 22‘000.00; grosser Schaden); 2.2. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.3. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00; grosser Schaden); 8 2.4. am 02./03.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.5. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00); 2.6. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nach- teil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 2.7. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00; grosser Schaden); 2.8. am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 990.00); 2.9. am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________ (Sachschaden: ca. CHF 19‘906.70; grosser Schaden); 2.10. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 2.11. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.12. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nach- teil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 2.13. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.14. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in 4900 Lan- genthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 5‘200.00); 2.15. am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der V.________ 2.16. am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (Sachschaden total: ca. CHF 2‘730.00); 2.17. am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________; 3.2. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG; 3.3. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________; 3.4. am 02./03.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________; 9 3.5. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________; 3.6. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zu- sammen mit A.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG; 3.7. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG; 3.8. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________; 3.9. am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG; 3.10. am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________; 3.11. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________; 3.12. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________; 3.13. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nach- teil von E.________; 3.14. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________; 3.15. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in 4900 Lan- genthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG; 3.16. am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ 3.17. am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG; 3.18. am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________; 4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch, begangen am 23./24.08.2015 in 6244 Nebikon und anderswo zusammen mit uT zum Nachteil von H.________; 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Schildern, mehrfach begangen im Zeitraum vom 23.08.2015 bis am 04.01.2016 in den Kantonen Bern, Lu- zern, Jura und Aargau und evtl. anderswo jeweils zusammen mit uT namentlich in folgenden Fäl- len: 5.1. in der Zeit von 23.08.2015 bis 24.08.2015 in Pfeffikon (LU); 5.2. in der Zeit von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in Langenthal, in den Kantonen Jura und Aargau und evtl. anderswo; 6. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen, durch Einreise in die Schweiz ohne anerkanntes Ausweispapier, wie folgt: 10 6.1. zu einem unbekanntem Zeitpunkt, ca. am 15.01.2016 (Einreise mit einer gefälschten Identi- tätskarte); 6.2. zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 01. bis 07.10.2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte); 6.3. zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 07. bis 11.11.2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte); 7. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________; 8. des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen in der Zeit von 19.01.2016 bis 21.11.2016, namentlich am 29.03.2016 in Schlossrued sowie am 14.10.2016 in Oftringen; und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen vollumfänglich an die Frei- heitsstrafe angerechnet wurde und festgestellt wurde, dass die Strafe am 22. Ja- nuar 2018 vorzeitig angetreten worden ist. Sie verurteilte ihn weiter zu einer Lan- desverweisung von 6 Jahren, wobei auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ver- zichtet wurde. Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung von 9/10 der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 54‘904.90. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung und legte diese auf total CHF 14‘677.35 fest. Im Zivilpunkt ver- wies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1 und 4-11 auf den Zivilweg, und wies die Zivilklagen der Zivilkläger 2 und 3 ab, beides ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rückgang in den Strafvoll- zug, Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, öffentlicher Ausschreibung und Rückgabe diverser Gegenstände, Einziehung eines beschlagnahmten Geldbe- trags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Da- ten sowie Eintragung ins Strafregister. C. Q.________ Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8716 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8858 ff.), erklärte die Vorinstanz auch Q.________ folgender- massen schuldig: 1. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 851'783.90 wie folgt: 1.1. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT. zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00); 1.2. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________ (Versuch); 1.3. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00); 11 1.4. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zu- sammen mit A.________, C.________ und evtl. uT zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90); 1.5. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 1.6. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 1.7. in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 1.8. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 1.9. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 1.10. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nach- teil von E.________ (DB: unbekannt); 1.11. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 81'957.00) wie folgt: 2.1. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.2. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00); 2.3. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00); 2.4. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 2.5. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00); 2.6. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 2.7. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.8. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nach- teil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 2.9. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG; 12 3.2. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________; 3.3. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________; 3.4. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zu- sammen mit A.________, C.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG; 3.5. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG; 3.6. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________; 3.7. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AJ.________; 3.8. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________; 3.9. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nach- teil von E.________; 3.10. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________; und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 673 Tagen vollumfänglich an die Frei- heitsstrafe angerechnet wurde. Sie verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrens- kosten von CHF 43‘339.80. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 17‘370.00 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1, 5, 6, 8, 9, 10 sowie die R.________ AG auf den Zivilweg, ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Ver- fügungen betreffend Belassung in Sicherheitshaft, DNA-Profil, erkennungsdienstli- cher Daten und Eintragung ins Strafregister. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Beschuldigten, resp. ihre amtlichen Vertei- diger, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 8754, 8756, 8758). Mit Verfü- gung vom 30. Januar 2019 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 9151 ff.). Q.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, zog am 2. März 2019 seine Berufung zurück (pag. 9239 f.). Unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen schrieb die Kammer das Verfahren gegen Q.________ mit Beschluss vom 8. März 2019 ab und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil – soweit Q.________ betreffend – rechtskräftig geworden ist (pag. 9253 ff. und separates Verfahren SK 19 48). 13 A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher AY.________ reichte am 21. Fe- bruar 2019 (pag. 9215 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Raubes, bandenmässig begangen (Ziff. III.1), Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (nur teil- weise: Ziff. III.2.1, 2.2, 2.4-2.8, 2.14-2.15), Sachbeschädigung (nur teilweise: Ziff. III.3.1, 3.3-3.7, 3.13-3.14) und Hausfriedensbruchs (nur teilweise: Ziff. III 4.1- 4.2, 4.4-4.8, 4.14-4.15). Fürsprecher AY.________ beantragte für diese Vorwürfe stattdessen Freisprüche unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemes- sene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der erstinstanzlichen Verfah- renskosten. Für die weiteren Delikte beantragte er einen Schuldspruch, teilweise der Gehilfenschaft. Die auszusprechende Freiheitsstrafe sei auf 36 Monate herab- zusetzen, die Strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts vom 6. Dezember 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten, bei Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren, auszusprechen. Zudem sei eine Übertretungs- busse von CHF 700.00 auszusprechen und die anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Beweisanträge wurden keine gestellt. C.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ reichte am 19. Februar 2019 (pag. 9210 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverlet- zung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________ (Ziff. II.7.) sowie die Strafzumessung. Die Verteidi- gung beantragte einen Freispruch von diesem Vorwurf und dass die ausgespro- chene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre herabzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Beweisanträge wurden keine gestellt. Innert eingeräumter Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2019 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht werde (pag. 9269 ff.). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung Am 3. Juni 2019 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, A.________ habe kein Ver- trauen mehr zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher AY.________, und wünsche eine andere Verteidigung. Stattdessen wolle er sie für das oberinstanzliche Verfahren mandatieren (pag. 9432 f.). Sinngemäss führte dies A.________ selbst mit Schreiben vom 11. Juni 2019 an Fürsprecher AY.________ aus (pag. 9449). Fürsprecher AY.________ widersetzte sich dem mit Schreiben vom 17. Juni 2019 nicht, und stellte den Antrag, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (pag. 9451 f.). Das Gesuch von A.________ wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gutgeheissen und als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwäl- tin B.________ ernannt (pag. 9454 ff.). 14 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Edition des in Rechtskraft er- wachsenen Urteils gegen Y.________ (PEN Nr. 17 351 / SK 18 210) samt Urteils- begründung wurde gutgeheissen (pag. 9269 ff., 9279). Die entsprechenden Akten gelangten am 1. April 2019 ans Obergericht (pag. 9294). Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 9497 ff., pag. 9500) sowie ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 6. bzw. 8. August 2019 (pag. 9487 ff., 9494 ff.), über die beiden Beschuldigten eingeholt. Weiter hat sich die Präsidentin i.V. bei Staatsanwältin AZ.________ über das neue Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Erpressung z.N. seiner Ehe- frau erkundigt (pag. 9509). Schliesslich führte die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Sep- tember 2019 eine Befragung mit den beiden Beschuldigten durch (pag. 9510 ff., 9515 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 A.________ Rechtsanwältin B.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für A.________ die folgenden Anträge (pag. 9519 ff): I. Freisprüche II. A.________ sei frei zu sprechen vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahlts, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen gemäss 1. AS Ziff. 2.1 und 4.1, Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 20/21.11.2015, Baucontainer, zN P.________ AG, 4512 Bellach (SO); 2. AS Ziff. 2.2, 3.1 und 4.2, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 21.11.2015, Magazin, zN AG.________ AG, 4800 Zofingen (AG); 3. AS Ziff. 2.4, 2.5, 3.3, 3.4, 4.3 und 4.4, Diebstahl, Sachbeschädigungen und Hausfriedens- bruch vom 24.12.2015, .________ (Strasse), 2502 Biel (BE); 4. AS Ziff. 2.7, 3.6 und 4.7, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.02.201, .________ (Strasse), 2504 Biel (BE); 5. AS Ziff. 2.8, 3.7 und 4.8, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.02- 21.02.2016, .________ (Strasse), 2502 Biel (BE); 15 6. AS Ziff. 2.14 und 4.13, versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 06.04.2016, 3368 Bleienbach (BE); 7. AS Ziff. 2.15, 3.13 und 4.14, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch vom 11.04.2016, 2540 Grenchen (SO); 8. AS Ziff. 2.6, 3.5 und 4.6, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 24.12.2015, 3178 Bösingen (FR); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausschei- dung von ½ der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III. Schuldsprüche A.________, vgt., sei hingegen Schuldig zu erklären 1. der Gehilfenschaft zu Raub, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zN von AF.________; 2. der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss a. AS Ziff. 2.3, 3.2 und 4.3, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 20./21.11.2015, EFH, 8847 Egg (SZ); b. AS Ziff. 2.9, 3.8 und 4.9, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 22.03.2016, 2544 Bettlach (SO); c. AS Ziff. 2.10, 2.11, 2.12, 3.9, 3.10, 3.11, 4.10, 4.11 und 4.12, Diebstähle, Sachbeschä- digung und Hausfriedensbrüche vom 24.-29.03.2016, zwei Baucontainer bzw. ein Sa- nitärmagazin, 3422 Kirchberg (BE); d. AS Ziff. 2.13, 3.12 und 4.13 Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 29./30.03.2016, Baucontainer, 2545 Selzach (SO); 3. der einfachen Widerhandlung gegen das SVG, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berechtigung gemäss AS Ziff. 6 und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 589 Tagen und Berücksichti- gung des vorzeitigen Strafantritts am 06.12.2017; unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten bei Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. 16 IV. Weiteres 1. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5.2 C.________ Fürsprecher D.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für C.________ die folgenden Anträge (pag. 9525): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, an- geblich begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________, freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. August 2018 zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. 5.3 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin BA.________ beantragte im Rahmen der oberin- stanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für die Generalstaatsanwalt- schaft Folgendes (pag. 9527 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten 3. der Schulsprüche wegen 3.1 banden- und gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A./III./2.3; 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, 17 3.2 mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziff. A./III./3.2, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, 3.3 mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. A./III./4.3, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, 3.4 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A./III./5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. des Raubes, bandenmässig begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag ca. 12‘208.00; 2. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. A./III./2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.14 und 2.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. A./III./3.1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.13 und 3.14 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. A./III./4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.13, 4.14 und 4.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 333 aStGB, Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestan- den Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 21. November 2017; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzu- setzen. 18 3. Die Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VI.2 seien gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernich- tung einzuziehen. 4. Das Frauen-Armband (Ass-Nr. 65) sei zur Rückgabe an den/die Berechtigte einzuziehen und öf- fentlich auszuschreiben (Art. 267 Abs. 6 StPO). 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ._________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B.I.1.-3. Des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, unter Auferlage von 1/10 der Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. der Schuldsprüche wegen band- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfachen Fälschens von Ausweisen gemäss Ziff. B./II./1.-6. + 8.; 3. der weiteren Verfügungen betreffend die Einziehungen gemäss Ziff. B./V./2.6.. II. C.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________. III. C.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 252, 333 aStGB, Art. 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 19 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 22. Januar 2018; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den gesamten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. C.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich festzusetzen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Betreffend A.________ sind nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft er- wachsen die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung anteilsmässiger Verfahrenskosten, sowie der Freispruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und auch ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8.-3.12, 4.9-4.13 und 5.1-5.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 8709 ff., 8857 f.). Gemäss den Anträgen von Rechtsanwältin B.________ sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs angefochten. Es wird gemäss dem Parteivortrag der Verteidigung (pag. 9522), jedoch lediglich die Teilnahmeform (Gehilfenschaft bzw. Mittäter- schaft) bestritten, nicht seine Beteiligung an diesen Delikten an sich. Fürsprecher AY.________ verlangte in seiner Berufungserklärung diesbezüglich einen Schuld- spruch, fügte jedoch an „teilweise Gehilfenschaft“ (pag. 9216, Ziff. II. 2.a), was aus- legungsbedürftig ist. Aufgrund der unklaren Berufungserklärung geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten A.________ davon aus, dass die Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 angefochten – und somit nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer hat über die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die von A.________ angefochtenen Schuldsprüche und die Strafzumessung, mit um- fassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). 20 Betreffend C.________ sind nicht angefochten die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.-3. unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.-6. und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, und die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (pag. 8716 ff., 8857 f.). Die Kammer hat hingegen über den angefochtenen Schuldspruch unter Ziff. II.7. und über die Sanktion (aus- genommen die Landesverweisung) mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Neu zu verfügen ist betreffend beide Beschuldigte pra- xisgemäss auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Da nur die beiden Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. A.________ 7. Vorbemerkungen Wie sich bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz gezeigt hat, bestritt A.________ bis zuletzt diejenigen ihm vorgeworfenen Delikte, bei welchen nicht zweifelsfrei seine Täterschaft nachgewiesen werden konnte (vgl. pag. 8879, S. 16 Ziff. 3 der Urteilsbegründung). So ist nicht weiter erstaunlich, dass er vor oberer In- stanz einzig die Schuldsprüche betreffend Deliktsserie Ende März 2016 (Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8-3.12, 4.9-4.13) und seine Beteiligung – allerdings in Form von Gehil- fenschaft – an den Delikten begangen am 20. und 21. November 2015 in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie seine Gehilfen- schaft für den Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach akzeptiert hat (vgl. pag. 9520), auch wenn er eigentlich auch mit diesen letztgenannten Delikten nicht wirk- lich etwas zu tun haben wollte. Es fällt auf, dass von der Verteidigung bei allen De- likten, bei denen eine erdrückende Beweislage vorliegt, geltend gemacht wird, dass A.________ lediglich Gehilfe war. Gerade bezüglich der Delikte in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist das Aussageverhalten von A.________, wie von der Vorinstanz festgehalten, exemplarisch. Die Vorinstanz hielt als Schlussfolgerung (pag. 8882, S. 19 der Urteilsbegründung) namentlich fol- gendes fest: Das Gericht hat von A.________ anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung den Eindruck einer durchaus cleveren Person erhalten, die sich – wenn es ihm gedient hat – betreffend einzelnen Taten sehr genau an die konkreten Vorwürfe erinnern konnte. Das Gericht hatte jedenfalls den Ein- druck, dass es A.________ offensichtlich schwer fällt, trotz klar gegen ihn sprechender Beweislage etwas zuzugeben. Er bevorzugt es, selbst in solchen Situationen an abwegigen Erklärungen festzu- halten. Dieses Aussageverhalten hat sich während des gesamten Strafverfahrens gleich präsentiert. Betreffend den Einbruch in Egg wurde auf einer BOSCH-Gerätebox eine DNA-Spur von A.________ gefunden (pag. 1152 und 1261). Trotzdem verneinte er diesbe- 21 züglich in der Untersuchung und vor der ersten Instanz jegliche Tatbeteiligung (pag. 4218 f.) und passte seine Aussagen bestens dem jeweiligen Ermittlungsstand an. So wollte er zuerst gar nicht im Haus gewesen sein (pag. 4070 Z. 22 f.), dann unter Schmerzen und Narkose doch vor Ort gewesen sein (pag. 4102 Z. 70 f.). Dennoch konnte er für die gefundene DNA-Spur keine überzeugende Erklärung abgeben. Schliesslich stellte die Verteidigung den Antrag auf einen Schuldspruch, obwohl A.________ an sich aber nicht wirklich geständig war (vgl. pag. 8921 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung). Bemerkenswert ist in Bezug auf A.________ Aussagen auch folgende Passage des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8881 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): Anzumerken ist sodann, dass A.________ auch nicht davor zurückschreckte, seine Mittäter zu bedro- hen, indem er ihnen in den Wartezellen Nachrichten an der Wand hinterliess (p. 4129 Z. 394 ff., p. 4146 ff., p. 4131 Z. 475 ff., p. 4156). Einerseits schrieb er unbestrittenermassen Z.________ – auf dessen Aussagen sich die Anklageschrift betreffend Raub insbesondere stützt – folgende (übersetzte) Nachricht: „(…) Z.________, du hast uns auf dem Gewissen. Du Hurensohn. Du wirst dafür die Ver- antwortung tragen“ (p. 4129 Z. 394-396, p. 4149, p. 4150). Andererseits hinterliess er auch AB.________ (nachfolgend: AB.________) eine Art bedrohliche „Anweisung“ (p. 4131 Z. 475 f., p. 4156): „Vorsicht was du sprichst. Ich war Dolmetscher. Ich habe kein LEK (Geldwährung) erhalten“ (p. 4156). Die erste Nachricht zeigt auf, dass A.________ Z.________ womöglich als Verräter betrachtet und zur Verantwortung ziehen will, zumal dieser – wie die Beweiswürdigung zum Raub nachfolgend aufzeigen wird (Ziff. IV.1.1 nachfolgend) – fast von Anfang an geständig gewesen ist und glaubhafte Aussagen zum genauen Tatvorgehen sowie zur übergeordneten Rolle von A.________ gemacht hat (p. 5342 ff., p. 5352 ff.). Mit der Anweisung an AB.________ hat A.________ unmissverständlich ver- sucht, Einfluss auf die Aussagen von AB.________ zu nehmen, damit Letzterer seine neue Version, wonach er lediglich Übersetzer gewesen sei, stützten würde. Solche Verhaltensweisen lassen an der allgemeinen Glaubwürdigkeit von A.________ erheblich zweifeln. 8. Aktion Gavant Am 24. Dezember 2015 wurde in Biel der Fiat Punto BE .________ einer Ver- kehrskontrolle unterzogen. Am Steuer befand sich A.________, auf dem Beifahrer- sitz Q.________ und auf dem Rücksitz C.________, alias „BB.________“ (vgl. pag. 761). Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges durch die Polizei kamen Schmuck, Uhren, Bargeld und drei paar Handschuhe zum Vorschein, welche später dem Ein- bruch in Bösingen/FR zugeordnet werden konnten (Ziff. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge führte die Kantonspolizei Bern unter dem Namen „Aktion Gavant“ verschiedene Observationseinsätze gegen A.________ durch, welche zuerst Hinweise auf die beiden Einbrüche in Biel (Ziff. 2.7 und 2.8. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) brachten. Aufgrund dessen wurden danach verschiedene verdeckte Massnahmen, wie z.B. Audio-, Standortüberwachung der von A.________ benutzten Fahrzeuge und Echtzeitüberwachung der Rufnummer angeordnet. Diese Massnahmen zeigten, dass er in unterschiedlichen Besetzun- gen tätig war (pag. 766). Trotz seiner Handverletzung war er zudem problemlos in der Lage, sein Auto zu lenken. 22 Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nament- lich, dass das Ermittlungsverfahren einseitig gegen A.________ verlaufen sei. Es gäbe zu ihm weitaus mehr Informationen als zu den anderen Beschuldigten, da le- diglich sein Telefon und Auto abgehört und sein Auto mittels GPS überwacht wor- den seien. Diejenigen Beweismittel, die gegen die anderen Beschuldigten gespro- chen hätten, seien demgegenüber bagatellisiert worden (pag. 9520 f.). Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, als dass vordergründig gegen A.________ verdeckte Zwangsmassnahmen angeordnet wurden. Dennoch erach- tet sie es als erwiesen, dass nicht einseitig ermittelt wurde und die Vorinstanz die erhobenen Beweismittel nicht einseitig gewürdigt hat. Es wurden ebenfalls belas- tende Indizien gegen die angeblichen Mittäter gesammelt, die von den Zwangs- massnahmen gegen A.________, namentlich der Abhörung seines Fahrzeugs, ebenfalls betroffen waren, als sie sich in diesem aufhielten. Dieser Einwand erweist sich somit als unbegründet. 9. Bestrittene Delikte im Einzelnen 9.1 Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach z.N. von AF.________ (Ziff. III. 1. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) 9.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift A.________ wird gemäss Anklageschrift (pag. 7932 f.), welche durch die Vorin- stanz korrekt zusammengefasst wurde (pag. 8883, S. 20 der Urteilsbegründung), im Wesentlichen folgendes vorgeworfen: A.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AC.________, AD.________, AB.________ und AE.________ am 12.04.2016 in der Zeit von ca. 21 Uhr bis 23:45 Uhr, an der .________ (Strasse) in 3368 Bleienbach zum Nachteil von AF.________ ei- nen Raub begangen haben, wobei Deliktsgut im Wert von total CHF 12‘208.00 erbeutet worden sei. Der Täterschaft wird vorgeworfen, die Tat mittels mehreren Rekognoszierungstouren im Vorfeld ge- plant und das konkrete Vorgehen in der Tatnacht in einem Albanerclub vorgängig nochmals bespro- chen zu haben. In Bezug auf den tatsächlichen Raubüberfall wird der Täterschaft folgendes Vorgehen vorgeworfen: AD.________ sei durch das von A.________ zuvor geöffnete und dadurch beschädigte Fenster (AS Ziff. I.3.14, p. 7941) in das Wirtshaus eingedrungen und habe ein grösseres Fenster geöffnet, durch das Z.________ und AC.________ ebenfalls in die Lokalität eingedrungen seien (AS Ziff. I.4.15, p. 7944). Sie hätten AF.________, der sich im Büro im ersten Stock befunden habe, auf seinem Stuhl gefesselt, hätten ihn leicht gewürgt und ihn mit einem Schraubenzieher bedroht, um ihn auf diese Weise zur Herausgabe des Tresorschlüssels zu zwingen. Sie hätten die Beute aus dem Tresor behändigt und anschliessend das Wirtshaus wieder verlassen. Im BJ.________ (Lokal) in Grenchen sei die Beute durch A.________ zu ähnlichen Teilen unter den Mittätern aufgeteilt worden. A.________ habe nebst Bargeld noch Steine und eine Silberplatte für sich genommen. 9.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist von A.________ der eigentliche Sachverhalt, d.h. der grobe Ablauf des Raubes, inkl. der Rekognoszierungstouren (pag. 8655 und 9521 f.). 23 Bestritten ist hingegen die Rolle von A.________ beim Raub. Die Verteidigung stellte den Antrag, A.________ sei lediglich der Gehilfenschaft schuldig zu spre- chen. Er habe lediglich als Übersetzer fungiert. Er habe aufgrund seiner Invalidität (Handverletzung) sicherlich keine Chefrolle inne gehabt, sondern eine untergeord- nete Rolle eingenommen. Der Kopf der Bande sei nicht er sondern AE.________ gewesen. Es sei von Gehilfenschaf von A.________ auszugehen (pag. 9521 f.). Im Folgenden wird deshalb einzig noch auf die Frage der Rollenverteilung eingegan- gen. 9.1.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Da sich die Vorinstanz sehr genau mit den verschiedenen Beweismitteln auseinan- dergesetzt hat und diese korrekt gewürdigt hat, kann auf ihre Ausführungen vollum- fänglich verwiesen werden (pag. 8885 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Es wird im Folgenden nur noch ergänzend auf einzelne Punkte eingegangen. Um das Aussageverhalten von A.________ zu vergegenwärtigen ist speziell auf folgende Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 8879 ff., S. 16 ff. der Ur- teilsbegründung): Das Aussageverhalten von A.________ lässt sich am besten in Bezug auf die Vorwürfe rund um den Raub in Bleienbach vom 12.04.2016 darstellen, wobei klar ersichtlich ist, dass A.________ seine Aussagen stets an den Ermittlungsstand der Polizei bzw. an die gemachten Vorhalte angepasst hat: - An der ersten Einvernahme zum Raub vom 26.04.2016 hat A.________ ausgesagt, dass er gar nicht wisse, wo sich Bleienbach befinde (p. 3979 Z. 273 f.). Auf Vorhalt der belastenden GPS- Daten seines überwachten Fahrzeuges hat er angegeben, dass mehrere Personen, von denen er nicht mal den Namen kenne, mit seinem Fahrzeug herumgefahren seien (p. 3979 Z. 285 ff.). Nach Kenntnisgabe, dass in seinem Auto eine Audioüberwachung verbaut gewesen sei, hat die Verteidigung um eine kurze Unterbrechung der Einvernahme ersucht und A.________ hat in der Folge weitere Aussagen verweigert (p. 3979 Z. 291 ff.). - Erst auf Vorhalt der Aufnahmen der Audio-Innenüberwachung des VW Golf (nachfolgend: Au- diogespräche) – aus der sich zahlreiche relevante Gespräche zwischen ihm und anderen Per- sonen über den Raub in Bleienbach und weitere Einbruchdiebstähle ergaben –hat A.________ anlässlich der Einvernahme vom 03.05.2016 eingeräumt, vor Ort in Bleienbach gewesen zu sein. Er hat jedoch eine abenteuerliche Erklärung geliefert (p. 3996 Z. 221 ff.), welche schlicht nicht nachvollziehbar ist und sich auch in keiner Weise mit den objektiven Beweismitteln in Ein- klang bringen lässt (vgl. z.B. p. 788 f. und p. 3997 Z. 274 ff.). Eindrücklich ist insbesondere, dass A.________ zwar durchaus über grosses Tatwissen zu verfügen scheint, jedoch selber nichts mit der Tat zu tun haben will. Gemäss seiner am 03.05.2016 wiedergegebenen ersten Version wollte A.________ die „Anderen“ (p. 3996 Z. 225) gehört haben, wie sie sich im Voraus über ei- nen geplanten Raub bzw. Einbruch unterhalten hätten (p. 3996 Z. 222 ff.). Obwohl er den Ande- ren (insb. AC.________ und Z.________ [nachfolgend: Z.________]) gesagt habe, dass er (A.________) sie nicht „dorthin“ fahre und nicht abhole (p. 3996 Z. 233 ff.), habe er später auf dem Weg nach Hause AC.________ und Z.________ auf der Strasse gesehen und Z.________ sei dann in sein Auto gestiegen. AC.________ sei mit einem anderen Auto weitergefahren (p. 3996 Z. 237 ff.). 24 Zu ergänzen gilt es betreffend der Einvernahme vom 3. Mai 2016 noch folgen- des: Auf Frage, ob er etwas zum Raub in Bleienbach sagen könne, erklärte A.________, er wisse gerade nicht, worüber man hier spreche (pag. 3995 Z. 169). Auf Vorhalt des Fotos von Z.________ will er diesen zwar kennen, sei- nen Namen wisse er indessen nicht, es könne sein, dass dieser gefälschte Dokumente habe (pag. 3995 Z. 179). Auch auf Frage, ob er einen AC.________ kenne, kann er keine genauen Angaben machen. Er kenne ihn, aber wisse nur, dass sein Name mit B anfange (pag. 3995 Z. 182-186). Auf Vorhalt der Audioüberwachung brauchte er wiederum eine Pause und Bespre- chungszeit mit seinem Anwalt. Kurz danach gab er eine Geschichte wieder, die mit kleinen Abweichungen, resp. mit weiteren Details und insbesondere weite- ren Personen im Laufe der Untersuchung noch ausgeschmückt wurde (pag. 3996 Z. 221-242). Interessanterweise kamen in dieser ersten Erwähnung nur AC.________, Z.________ (Z.________, den er damals noch nicht namentlich kennen wollte) und eine weitere unbekannte Person vor. Diese drei habe er zusammen reden hören und zwar über „reingehen und dass der Mensch drin sei etc.“. Auf Vorhalt der GPS-Daten seines Fahrzeuges vom 10. April 2016 wollte er genau wissen, wann denn der Raub gewesen sei und erklärt dann, er sei zu jener Zeit mit einem anderen Fahrzeug mit einer Frau unterwegs gewe- sen (pag. 3997 Z. 299 f.). Nur zwei Zeilen weiter sagte er aus, er sei in Biel bei seiner Frau gewesen (Z. 303-304). Und auf Vorhalt, sein Handy sei aber gemäss Überwachung am gleichen Standort wie sein Auto gewesen, fragte er zurück, ob man ihm denn beweise könne, dass er am Telefon gewesen sei (Z. 314). - An der Einvernahme vom 18.05.2016 hat A.________ zu Beginn der Befragung ausgesagt, dass er bereit sei, weitere Aussagen zu machen und „die Realität“ zu erzählen (p. 4005 Z. 8 f.). Nota- bene mit der Begründung, er habe Angst um seine Familie, er wolle kooperieren, aber es dürfe nicht aufgeschrieben werden (pag. 4005 Z. 8-13). Er hat dann jedoch seine erste Version weiter ausgeschmückt und dabei wiederum sein fundiertes Tatwissen offengelegt (p. 4006 Z. 27 ff.). Nach wie vor wollte er allerdings am vorgeworfenen Raub nicht beteiligt gewesen sein, sondern den Plan nur von den Anderen mitbekommen haben. In derselben Einvernahme gab er an, das Ganze habe über AA.________ und seinen Freund, dessen Namen er nicht kenne, der aber einen schwarzen Ford Fokus Kombi fahre, angefangen (pag. 4006 Z. 27 ff.). Letzterer habe das Opfer mit Drogen beliefert und habe die Idee gehabt dort reinzugehen und habe AA.________ beauftragt Leute zu finden (Z. 45 ff.). Beim ersten Treffen seien dann nebst ihm und AC.________ (dessen Namen er nun doch kannte), der unbekannte Fahrer, AA.________, AD.________ und Z.________ (früher als Z.________ bezeichnet, Z.________) gewesen (Z. 58). Zwei Tage später sei er wiederum von AC.________ gebeten worden, dorthin zu fahren (pag. 4007 Z. 75). Es hätten sich dieselben Personen getroffen und darüber diskutiert, ob sie rein sollen oder nicht. Er habe weder sein Auto übergeben, noch sie fahren wollen und sei im Restaurant geblieben, wo er 6-7 Bier getrunken habe und danach zurück Richtung Biel gefahren sei. Da er so viel getrunken habe, habe er ausnüchtern müssen und habe angehalten (Z. 99 ff.). 25 Auf dem Nachhauseweg sei er „an der Stelle“ vorbei gefahren, wobei er damit wohl die Ortschaft rund um Bleienbach gemeint haben dürfte. Er habe sich entschlossen anzuhalten, um sich et- was auszunüchtern (p. 4007 Z. 101 f.). Er könne nicht sagen wie lange. Nach 2 km habe er den Golf von AA.________ (nachfolgend: AA.________) gesehen. Er habe angehalten und AC.________ mitnehmen wollen (p. 4007 Z. 105 f.). Statt AC.________ sei aber Z.________ zu ihm ins Auto gestiegen. Unterwegs im Auto habe ihm Z.________ erzählt, was vorgefallen sei (p. 4007 Z. 108 f.). Auf Vorhalt von konkreten Audiogesprächen im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 18.05.2016 und an weiteren Einvernahmen – welche die Version von A.________ klar widerle- gen – hat A.________ sich dann jeweils in Widersprüche verstrickt (p. 4009 Z. 205 ff., p. 4010 Z. 219 ff.), die Einvernahme etliche Male zwecks Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung oder zwecks „Toilettenpause“ unterbrochen (p. 4010 Z. 223 f. und Z. 242 f., p. 4023 Z. 156 f., Z. 162 f., p. 4025 Z. 239 f., p. 4026 Z. 318 f., p. 4043 Z. 208 usw.) und sich schliesslich der klassischen Schutzbehauptung bedient, wonach er sich nicht konzentrieren oder nicht erinnern könne resp. an diesem Abend betrunken gewesen sei (p. 4010 Z. 246, p. 4047 Z. 370 ff., Z. 393 f., Z. 405 und Z. 408). Auf Vorhalt der Audiodatei 3174 (pag. 4018 f.), in welcher er klarerweise Auf- träge erteilt, bezeichnet wer was machen solle und wie vorzugehen sei, wollte er an der Einvernahme vom 18. Mai 2016 keine weiteren Aussagen mehr ma- chen (pag. 4011 Z. 279). - In der nächsten delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2016 wurde A.________ zuerst auf AB.________ und dann auf Y.________ (Y.________) angespro- chen (pag. 4021 Z. 28 und 50). Bei beiden kam ihm nachdem er überlegt hat in den Sinn, dass sie wohl dabei gewesen seien (Z. 29 ff. und Z. 51). Y.________ sei glaublich beim AB.________ im Auto mitgefahren. Y.________ kenne er nicht gut, er habe ihn zuvor lediglich zwei Mal in Neuchâtel getroffen (Z. 63). Seinen richtigen Namen kenne er auch nicht (pag. 4022 Z. 77). Ihm wurde so- dann die Audiodatei 3174 (pag. 784), welche bereits am Schluss der Einver- nahme vom 18. Mai 2016 abgespielt wurde, erneut vorgehalten. Darin solle er u.a. erklärt haben, wer und bei welchem Fenster dieser reingehen müsse (pag. 4022 Z. 105 ff.). A.________ gab darauf eine lange Erklärung zu den einzel- nen Sprachen der Beteiligten und gab an, dass er selbst eigentlich nur „über- setzt“ habe, was der Ford-Fahrer gesagt habe (pag. 4022 Z. 110 ff.). Bei dieser Rolle als Übersetzer blieb A.________ dann in den weiteren Einvernahmen. - An der Einvernahme vom 05.07.2016 (p. 4039 ff.) hat A.________ nach Vorhalt von belastenden Aussagen seiner Mittäter schliesslich eine neue, wiederum sehr abwegige und schlicht nicht glaubhafte Version zum Raub in Bleienbach geschildert: Demnach soll er aufgrund der ver- schiedenen Dialekte der Beteiligten die Rolle des Übersetzers eingenommen haben (p. 4042 Z. 112 ff.). A.________ hat zu seiner Rolle folgendes ausgeführt: „Der Ford-Fahrer hat erzählt was zu machen ist und ich habe den andern geschildert was er gesagt hat weil sie ihn nicht verstan- den haben.“ (p. 4045 Z. 309 – 311). Mit dem „Ford-Fahrer“ dürfte A.________ klar AE.________ (nachfolgend: AE.________) gemeint haben (u.a. p. 4124 Z. 197 f.). A.________ hat demnach sinngemäss geltend gemacht, dass AE.________ der Drahtzieher beim Raub in Bleienbach ge- wesen sei und er (A.________) lediglich als Dolmetscher die Anweisungen von AE.________ 26 übersetzt und weitergegeben habe. An dieser absurden Version hat er bis zuletzt festgehalten (p. 4121 Z. 100, p. 8639 Z. 38, p. 8640 Z. 1 und Z. 17 f.). Zu ergänzen ist zu dieser Einvernahme das Folgende: Am 5. Juli 2016 erklärte er, sein Auto sei zu 99% von AC.________ gefahren worden (pag. 4041 Z. 103). Gleich darauf ergänzte er, dass er ihn aber nicht alleine habe lassen können, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe (Z. 105). Der Ford-Fahrer sei der Drahtzieher und dieser kenne auch die Örtlichkeiten (pag. 4045 Z. 308 ff.). Auf Vorhalt der GPS-Daten, wonach er entgegen seinen Aussagen vom Re- staurant nicht nach Biel gefahren sei, sondern in langsamer Fahrt zum Tatob- jekt (pag. 4047 Z. 365ff.), erklärte er, er sei ja zum ersten Mal in dieser Gegend und dazu noch alkoholisiert gewesen. Auch auf Vorhalt der Audiodateien wollte er nicht mehr wissen, was er damals gesprochen habe, er sei ja betrunken gewesen (Z. 405 und 408). - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2016 wurde A.________ auf die in der Wartezelle hinterlassenen Botschaften an Z.________ und AB.________ angesprochen (pag. 4150 bis 4256). Er erklär- te, er habe Z.________ nur gesagt, er solle die Wahrheit sagen und nicht die Schuld auf andere schieben (pag. 4129 Z. 394 ff.). AB.________ habe ihm üb- rigens auch viele Sache und sogar seinen Namen an die Wand geschrieben (pag. 4131 Z. 454 ff.). Ihm habe er nur das gesagt, was er auch bei der Polizei und hier ausgesagt habe (pag. 4132 Z. 484). Schliesslich ergänzte er von sich aus, er sei seit dem Unfall in Depressionen gefallen und sei wegen der schlechten Gesellschaft auf die schiefe Bahn geraten, er entschuldige sich dafür (pag. 4133 Z. 51 ff.). - Auch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ seine Ver- sion, er sei nur Übersetzer gewesen zu Protokoll (pag. 8639 Z. 38). - Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ wie folgt ausgesagt: Er sei auch schuldig (pag. 9512 Z. 28). Er sei dort gewesen als Übersetzer für AE.________, der aus dem Kosovo stamme, und der den Südalbanischen Dialekt von Y.________ und Z.________ oft nicht verstanden habe (pag. 9513 Z. 8 ff.). Die Aussagen, der Mittäter die ihn nicht als Übersetz- ter bezeichnet hätten, seien vielleicht aus Vergeltung so ausgefallen (pag. 9512 Z. 32). Auf den Vorhalt, dass AE.________, den er als Chef der Gruppe bezeichnet habe, bei den ersten aufgezeichneten Gesprächen und Fahrten nach Bleienbach gar nie dabei gewesen sei, gab A.________ an, dass AE.________ sein eigenes Auto und Telefon gehabt habe (pag. 9512 Z. 39 f.). Letzterer habe über seinen Cousin AA.________ Kontakt gehabt, über dessen Handy, deshalb sei dies nicht aufgezeichnet worden (pag. 9513 Z. 1 f.). Bei der Betrachtung all dieser Aussagen ist augenfällig, wie A.________ diese stets den Ermittlungen und v.a. den jeweiligen Vorhalten anpasste. Genau gleich wie er C.________ am 24. und 25. Dezember 2015 nicht kennen wollte und sogar behauptete, er sei wohl Türke und spreche Französisch (pag. 3961 Z. 42 ff.), wollte er die Beteiligten am Raub nicht kennen. Erst nach Vorhalten kannte er deren Na- men oder gab nach und nach zu, dass noch mehr Personen beteiligt waren. Er un- 27 terliess es auch zu erwähnen, dass die beiden Personen, die er bis zuletzt zu schützen versuchte, nämlich AB.________ und Y.________, sein Schwager resp. sein Freund sind (vgl. Aussagen AA.________ pag. 5648 f. Z. 142, 5649 Z. 194 und Z.________ pag. 5343 Z. 84, pag. 5352 Z. 32 f.). Betreffend Y.________ er- klärte er am 1. Juni 2016 sogar er kenne ihn kaum. A.________ brachte diverse Versionen seiner Beteiligung vor, bevor er angab, le- diglich Übersetzer gewesen zu sein. Viele seiner Angaben, namentlich er sei mit einer Frau oder mit seiner Ehefrau zusammen gewesen (pag. 3997) oder diejenige, er sei betrunken gewesen und habe zum Ausnüchtern angehalten (pag. 4010) wie- derholte er in der Folge nie mehr. Seine Aussagen sind damit in erheblichem Mas- se unkonstant. Auffällig ist weiter, dass A.________ erst in der 4. Einvernahme und erst auf Vor- halt einer belastenden Audio-Datei auf seine Version als Übersetzer zu sprechen kam, eine Rolle, die ihm sonst keiner der Beteiligten zusprach und die weder mit den aufgezeichneten Telefonaten, noch mit den Audiodateien in Einklang zu brin- gen ist. Diese untergeordnete Rolle passt schliesslich auch nicht mit den in den Wartezellen gefundenen Drohbotschaften an AB.________ und Z.________ zu- sammen. Diese demonstrieren viel mehr, wieviel ihm daran lag, dass seine Version zumindest von seinem Schwager bestätigt würde. Die bereits erwähnte und vorgehaltene Audiodatei 3174 (pag 784) spricht deutlich gegen die Rolle von A.________ als Übersetzer, und belastet ihn erheblich. Er gab bei dieser Version an, dass er zwischen Z.________ und Y.________, welche ei- nen (süd)-albanischen Dialekt sprechen würden sowie AA.________, AD.________, AC.________ und dem Ford Fahrer (AE.________), welche kosova- risch sprechen würden, habe übersetzen müssen (pag. 4042 Z. 115 sowie auch pag. 9513 Z. 8 ff.). Die genannte Audiodatei wurde indessen im Auto während der Fahrt von Biel nach Deitingen aufgenommen. Mit dabei waren A.________, AC.________ und Y.________. Es ist zu hören, wie A.________ die klare Anwei- sung gibt, dass ein leichter rein gehen solle, das grosse Fenster öffnen solle, die Treppen hoch gehen solle, egal, ob er da sei, den Schlüssel finde solle oder auch nicht, es die Treppen runterbringen könne wenn es gehe, wenn nicht warten solle und alle sollen einstimmig sein. Er erklärt auch wo die Autos warten würden und dass sie das schon einmal gemacht hätten. Y.________ stimmt zu und scheint ver- standen zu haben. Bemerkenswert ist, der von A.________ als Kopf der Bande be- zeichnete AE.________, der ihn angeblich als Übersetzer brauchte, war bei diesem Gespräch offensichtlich nicht zugegen, wie auch bei vielen anderen der aufge- zeichneten Gesprächen nicht. Die Version des Übersetzers für AE.________ er- scheint gestützt auf diese Tatsache als noch unwahrscheinlicher. Entgegen den Ausführungen von A.________ sind den auch auf den Audioaufnahmen keine Hin- weise ersichtlich, die für Telefonanrufe von AE.________ insbesondere an AA.________ – der bei diesem Gespräch ebenfalls nicht anwesend war – spre- chen. A.________ indessen gibt hier Tatortwissen und Tatplanung nicht nur weiter, sondern gibt in diesem Augenblick den eigentlichen Ablauf vor. Nebst den objektiven Beweismitteln, namentlich der Audiodateien und der Telefon- aufzeichnungen, hat die Vorinstanz zu Recht auch auf die Aussagen von 28 Z.________ und AA.________ abgestellt, welche beide unabhängig voneinander und ohne Aktenkenntnis detailliert und hinsichtlich der Rollenverteilung deckungs- gleich erfolgten. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 8886, S. 23 der Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift insbesondere auf die Aussagen von AA.________ sowie Z.________. Z.________ hat bei seiner Verhaftung am 26.04.2016 noch keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht (p. 5332 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 03.03.2016 hat er ers- te konkrete Aussagen zum Raub gemacht und bestätigt, dass er beteiligt war (p. 5342 ff.). Er hat sich mit seinen Aussagen selber belastet, obwohl er anfänglich seine Rolle heruntergespielt und Y.________, der ihn mit der Gruppe zusammengebracht hatte (p. 5343 Z. 82 f. und Z. 87 ff.), zunächst falsch belastet hat (p. 5345 Z. 168). Letzteres dürfte daran gelegen haben, dass Y.________ ihm legale Arbeit in der Schweiz versprochen hatte, als er ihn zwei bis drei Tage vor dem Raub in die Schweiz gebracht hatte (p. 5352 Z. 18 ff.). Z.________ hat zudem konkrete Aussagen zur Rolle von A.________ gemacht (p. 5342 Z. 34 ff., p. 5343 Z. 99 f.). Die Aussagen von Z.________ decken sich im Kern und auch in zahlreichen Details mit den Aussagen von AA.________, so bei- spielsweise betreffend das Warten von A.________ im Auto (p. 5342 Z. 51 f., p. 5651 f. Z. 345 f.) so- wie das Aufteilen der Beute (p. 5343 Z. 78, 88 ff., p. 5344 Z. 357 ff.). AA.________ konnte wegen seiner Flucht nach dem Raub erst am 16.09.2016 in Albanien verhaftet und am 11.11.2016 in die Schweiz überführt werden (p. 773). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 12.11.2016 hat er sogleich und ohne Aktenkenntnis detaillierte Aussagen zum Raub und insbe- sondere auch zur Vorgeschichte und Planung desselben gemacht (p. 5650 Z. 291 ff.). Diese Aussa- gen hat er in der Folge bestätigt und konkretisiert (p. 5667 ff.). Dass sich Z.________ und AA.________ abgesprochen haben könnten, ist ausgeschlossen, zumal sich Z.________ im Zeit- punkt der ersten Aussagen von AA.________ noch in Haft befand. Zudem ist für das Gericht nicht er- sichtlich, was Z.________ für ein Interesse haben könnte, AA.________ in seinen Aussagen zu be- einflussen, wie dies anlässlich der Hauptverhandlung von A.________ geltend gemacht wurde (p. 8639 Z. 6). Insbesondere in Bezug auf die Aussagen von AA.________ betreffend den versuchten Einbruchdiebstahl (AS Ziff. I. 2.14) erscheint eine Beeinflussung durch Z.________ schlicht sinnwid- rig, zumal Letzterer unbestrittenermassen erst später resp. kurz vor dem Raub in die Schweiz kam (p. 5346 Z. 216 f.) und von der ganzen „Vorgeschichte“ keine Kenntnisse gehabt haben dürfte (vgl. auch p. 5702 Z. 182 f.). Die Aussagen von Z.________ und AA.________ stimmen grossmehrheitlich und im Kerngeschehen überein, sind detailliert und auch die Rollen werden grundsätzlich gleich geschildert. Beide haben oh- ne Vorhalte der objektiven Beweismittel kurz nach ihrer Verhaftung ausgesagt und waren relativ um- fassend geständig. Sie haben insbesondere A.________ nicht übermässig belastet (z.B. p. 5672 Z. 253 ff., p. 5355 Z. 189 f.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ihre Aussagen decken sich sodann mit den übrigen objektiven Beweismitteln. Gestützt auf die Aussagen von Z.________ konnten weitere Bandenmitglieder (Y.________ und AB.________) verhaftet werden. AB.________ hat die Aussagen von Z.________ und AA.________ letztlich auch bestätigt (p. 5464 ff.). Schliesslich hat auch A.________ die Aussagen von Z.________ und AA.________ im Grundsatz bestätigt, nur hat er – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – seine eigene Rolle stets als jene von AE.________ geschildert und insbesondere AB.________ und Y.________ geschützt. Letzteres dürf- te damit zusammenhängen, dass AB.________ gemäss Aussagen von AA.________ der Schwager von A.________ ist (p. 5647 f. Z. 141 ff., 5649 Z. 194) und es sich bei Y.________ gemäss Aussagen 29 von Z.________ um einen guten Freund von A.________ handelt (p. 5343 Z. 84, p. 5352 Z. 32 f.). Dies zeigt sich auch am Telefongespräch vom 01.05.2016, 22:19 Uhr, welches AB.________ und Y.________ zusammen geführt hatten (p. 5433 f.). So teilte AB.________ Y.________ mit, dass die komplette Gruppe drin, d.h. verhaftet, sei. Er wisse das, weil er zuvor mit der Frau von A.________ (A.________) gesprochen habe. Dieses Gespräch passt denn auch zur Verhaftung von Z.________ und A.________ vom 26.04.2016 (p. 182 ff.). Entgegen der Aussagen von A.________ wurde AE.________ von keinem der anderen Beteiligten als Hauptakteur dargestellt, sondern ihm wurde höchstens die Nebenrolle als Tippgeber für den Raub eingeräumt (p. 5651 Z. 305 ff., p. 5668 Z. 36), weshalb bereits aus diesem Grund klar sein dürfte, dass die Version von A.________, wonach er für AE.________ übersetzt habe, erfunden ist. Bei kei- ner weiteren Überwachungsmassnahme finden sich Hinweise auf AE.________. Gemäss überein- stimmenden Aussagen von Z.________, AA.________ sowie AB.________ habe AE.________ nicht am Raub selber teilgenommen. Zudem habe AE.________ gemäss AA.________ einen kleineren An- teil an der Beute erhalten (p. 5674 Z. 308). Auch dies ergibt ein stimmiges Bild. Dass A.________ AE.________ belastet, dürfte daran liegen, dass AE.________ ihm weisgemacht hatte, dass es im Restaurant BC.________ weit mehr zu holen gebe, als es dann tatsächlich gab (p. 4125 Z. 238 ff., p. 5652 Z. 388 f., p. 5669 Z. 81, p. 5354 Z. 125). Genau dieser Raub hat schliesslich zur Verhaftung von A.________ geführt, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass A.________ AE.________ die Schuld daran gibt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht die Aussagen von AA.________ und Z.________ als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Beide schildern den Raubüberfall auf das BC.________ übereinstimmend so, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Ihre Aussagen wer- den von diversen objektiven Beweismitteln gestützt, die zudem das Randgeschehen, das Vor- und Nachtatverhalten, die Rollenverteilung etc. illustrieren. Das Gericht orientiert sich folglich an den Aus- sagen von AA.________ und Z.________, prüft diese anhand der nachfolgenden, chronologischen Würdigung auf ihre Glaubhaftigkeit und setzt sie in Kontext zu den übrigen Aussagen der Tatbeteilig- ten sowie zu den objektiven Beweismitteln (p. 777 ff.). Die Verteidigung rügt zu den Aussagen von Z.________ und AA.________, dass diese A.________ belastet hätten, um sich nicht selber zu belasten und sie ihm deshalb die Schuld zugeschoben hätten. Zudem habe die Vorinstanz Widersprüche in ihren Aussagen unter den Teppich gekehrt (pag. 9521). Dem hält die Kammer entgegen, dass deren Aussagen sich mit sämtlichen weiteren Beweismitteln de- cken. Weiter stützten sich die Aussagen der beiden Personen gegenseitig, da sie im Wesentlichen übereinstimmen. Weiter ist auszuführen, dass die Verteidigung vor oberer Instanz erneut vorbrachte, AA.________ und Z.________ hätten sich abgesprochen (pag. 9521). Die Kammer erachtet eine solche Absprache jedoch als ausgeschlossen, da AA.________ vor seiner ersten Befragung, erst eine Nacht in der Schweiz verbracht hatte und vorher in Albanien weilte, wohingegen Z.________ bereits in der Schweiz inhaftiert war. Stattdessen erachtet auch die Kammer die Aussagen von Z.________ und AA.________ als glaubhaft und stellt auf diese ab. Die Verteidigung rügt weiter, dass der Beschuldigte keine Mitwirkungspflicht am Strafverfahren gegen ihn habe und ihm namentlich nicht vorgehalten werden dürfe, dass er sich mit der Verteidigung abgesprochen habe (pag. 9521). Dem stimmt die 30 Kammer zu. Dennoch dürfen diejenigen Aussagen, welche A.________ – nach er- folgter Belehrung über seine Rechte – machte, gewürdigt werden. Zusammenge- fasst ergibt diese Würdigung, dass die Aussagen von A.________ lebensfremd, und voller offenkundiger Widersprüche sind. Zudem stimmen sie inhaltlich nicht mit den weiteren Beweismitteln, den Audioaufnahmen und Standorten sowie den Aus- sagen der anderen befragten Personen überein. Sehr bezeichnend sind denn auch die hinterlassenen Drohnachrichten. Auch das letzte Vorbringen der Verteidigung, die Audioaufnahmen seien mutmasslich falsch übersetzt worden, kann als Schutz- behauptungen betrachtet werden. Schliesslich konnte A.________ bis zum Schluss nicht nachvollziehbar darlegen, wieso er als Übersetzter zwischen dem Albani- schen und Kosovarischen fungieren musste. Südalbaner und Kosovaren sprechen gemäss einer Recherche der Kammer – sowie auch der Aussage von C.________ (pag. 9515 Z. 23) – alle Albanisch, wenn auch mit kleinen regionalen Unterschie- den, eine Übersetzung war demnach nicht notwendig (vgl. zu den verschiedenen Dialekten: Spiegel Artikel vom 19.02.1973, Albanien: Gegen und Tosken, www.spiegel.de/spiegel/print/d-42650938.html, zuletzt besucht am 21. November 2019). Zudem müsste er als Übersetzer den Überblick über das Tatgeschehen ge- habt haben, was wiederum nicht zu der Tatsache passt, dass er in seinen Aussa- gen keine Details des Tatgeschehens nennen konnte. Die Kammer erachtet die Version des Übersetzers als klassische Schutzbehauptung und stellt nicht auf die- se ab. Aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel ist für die Kammer somit er- stellt, dass A.________ massgeblich am Raub beteiligt war. Die A.________ schwer belastenden Überwachungsmassnahmen zeigen eindeutig auf, dass er von Anfang an bei den Tathandlungen stets dabei war, beginnend mit dem ersten Tele- fongespräch am 9. April 2016 um 18:32 Uhr zwischen ihm und seinem Schwager AB.________ (pag. 778) und der am gleichen Tag um 21:00 Uhr erfolgten ersten Rekognoszierungstour (pag. 778), bei welcher gemäss Randdatenerhebung auch Y.________ dabei war (pag. 779). Auch am 10. April 2016 (pag. 780 ff.) waren A.________ und Y.________ zusammen und trafen sich in der Nähe des Tatortes, wohl bei der Tankstelle BH.________ in Bleienbach (vgl. auch pag. 804). Nur kurze Zeit später telefonierte A.________ mit einer unbekannten Person albanischer Sprache und sagte „gut fesseln. Man muss sich nach einer halben Stunde von dort entfernen, hörst du… 10 min…“ (pag. 805). In allen Gesprächen tritt A.________ relativ bestimmend auf und gibt namentlich Anweisungen wohin, wie zu fahren ist und was zu machen ist. Am 12. April 2016 ist auf der Audiodatei 3174 (pag 784) zu hören wie A.________ Anweisungen gibt, dies obwohl er bei der eigentlichen Aus- führung der Tat dann im Auto blieb. Auch was die Beuteaufteilung betrifft, wurde er gemäss übereinstimmenden Aussagen von Z.________ (pag. 5343 Z. 99 f.), AA.________ (pag. 5652 Z. 363 f.) sowie AB.________ (pag. 5465 Z. 103) belas- tet, diese vorgenommen zu haben. Der von der Verteidigung gemachte Einwand, dass A.________ während des Raubes lediglich draussen gewartet habe, vermag seine Tatbeteiligung demgemäss nicht geringer erscheinen zu lassen. Stattdessen ist von einer Arbeitsteilung der beteiligten Personen auszugehen. Die Kammer erachtet als erstellt, dass A.________ den weiteren Beteiligten während der Tat Anweisungen erteilte. Dennoch erachtet sie es abweichend von 31 der Vorinstanz nicht als klar erstellt, dass er der Kopf der Bande bzw. der eigentli- che Chef war. Für diese Annahme liegen nach Ansicht der Kammer zu wenig kon- krete Beweismittel vor. Insbesondere ist nicht klar, wie der Tatplan konkret zustan- de kam. Jedenfalls erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass er am Raub in Bleienbach entscheidend mitwirkte, indem er mehrfach zum Tatort fuhr, Anweisun- gen gab, das Fenster öffnete und schliesslich die Beute aufteilte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1 der Anklageschrift (pag. 7932 f.) ist erfüllt. 9.1.4 Rechtliche Würdigung Den theoretischen Ausführungen der 1. Instanz zu den Formen der Tatbeteiligun- gen, zum Raub, und zur Bandenmässigkeit des Raubes kann vollumfänglich ge- folgt werden, es wird integral auf diese verwiesen (pag. 8907 ff., S. 44 ff. der Ur- teilsbegründung). Vorliegend wird betreffend den Raub von der Verteidigung einzig die Qualifikation der Beteiligung von A.________ als Mittäterschaft gerügt, es wird stattdessen ein Schuldspruch für Gehilfenschaft zum Raub beantragt (pag. 9515 ff.). Folglich ist einzig die Art der Tatbeteiligung zu prüfen. Pro memoria werden hierzu die korrek- ten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (pag. 8907 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falls als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu Eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Indiz für Mittäterschaft ist regelmässig das Interesse an der Tat, insbeson- dere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trech- sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 24 N 15, m.w.H.). Gehilfe ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 1). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Die Beihilfe muss die Erfolgs- chancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB/JStG–FOSTER, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 24 StGB N 39). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass A.________ bei der Ausführung des Rau- bes in massgeblicher Weise beteiligt gewesen ist. Er organisierte Fahrzeuge für die Ausführung des Raubes und fuhr die weiteren Beteiligten zum Tatort und holte sie ab. Weiter gab er den weiteren Beteiligten in Bezug auf das konkrete Tatvorgehen 32 genaue Anweisungen (z.B. pag. 805, pag. 809 f.). Er war im Vorfeld bei sämtlichen Rekognoszierungstouren dabei. Zudem öffnete er das Fenster, in welches später eingestiegen wurde, und verteilte schliesslich im BJ.________ (Lokal) in Grenchen das Diebesgut. Während des eigentlichen Raubüberfalles wartete er im Auto und beteiligte sich demgemäss nicht direkt daran. Der Tatbeitrag von A.________, erscheint damit – trotz des draussen Wartens während des eigentlichen Raubes – als erheblich und kann keinesfalls als unterge- ordnet bezeichnet werden. Er erscheint durch seine zahlreichen Beiträge am Raub und insbesondere auch an der Vorbereitung desselben, als am Entschluss und der Ausführung in einem Mass beteiligt, das ihn als einen der Hauptbeteiligten erschei- nen lässt. Dafür spricht auch die Aufteilung des gestohlenen Geldbetrags, von wel- chem er einen gleichwertigen Anteil erhielt. Durch seine Anweisungen an die Mit- täter wird denn auch ohne Weiteres klar, dass deren Handlungen auch von seinem direkten Vorsatz umfasst waren. Mit seiner Beteiligung erfüllt A.________ die Vor- aussetzungen der Mittäterschaft, weshalb er sich die Handlungen seiner Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen muss. Einen Raub nach Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung ge- genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wi- derstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Raubes schuldig, wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort- gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die rechtliche Würdigung des Tatbestands des Raubes gemäss Art. 140 StGB und der Bandenmässigkeit des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 wird von der Verteidigung vorliegend nicht bestritten, so dass auf eine ausführliche Darle- gung verzichtet werden kann. Klarerweise ist der Tatbestand des bandenmässigen Raubes vorliegend erfüllt, obwohl es die Kammer – im Vergleich zum vorinstanzli- chen Beweisergebnis – nicht als erstellt erachtet, dass A.________ der Chef der Bande war. Es kann bei den am Raub beteiligten Personen von einem in gewissem Masse fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, da wie von der Vorinstanz gezeigt (pag. 8910, S. 47 der Urteilsbegründung), von 5 bzw. 4 Mitglie- dern der Gruppe zumindest zwei weitere Diebstahlsversuche begangen wurden. Darin manifestiert sich der Wille zur gemeinsamen Begehung einer Mehrzahl von Delikten. Die feste Rolle eines der Bandenmitglieder als Chef ist demgegenüber nicht erforderlich. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs liegen von der Verteidigung keine Anträge vor (pag. 9519 f.). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Verteidigung diese Delikte als Bestandteile des Raubes eben- falls anerkennt. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfrie- densbruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden (pag. 8910 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung), welche pro memoria wieder- gegeben werden: Sachbeschädigung 33 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem A.________ das Fenster im Erdgeschoss des Restaurants BC.________ aufbrach und dabei Aufbruchspuren hinterliess, hat er den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (p. 7468). Hausfriedensbruch Art. 186 StGB bestimmt, dass sich des Hausfriedensbruchs unter anderem schuldig macht, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum ei- nes Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Indem Z.________, AC.________ und AD.________ in den ersten Stock des Wirtshauses von AF.________ eindrangen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, haben sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Auch hier erfolgt eine Anrechnung zu Lasten von A.________ infolge Mit- täterschaft. A.________ wird dementsprechend des bandenmässigen Raubes, der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs alles begangen in Mittäterschaft mit Z.________, AD.________, AC.________, Y.________, AB.________, AA.________ und AE.________, am 12. April 2016 in Bleienbach zum Nachteil von AF.________, schuldig gesprochen. 9.2 Einbruch-Diebstahlsversuch vom 3.-6. April 2016 z.N. von AF.________ (Ziff. III.2.14, 3.14 und 4.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 9.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (vgl. pag. 8883, S. 20 der Urteilsbegründung) Gemäss Anklageschrift (pag. 7938, Ziff. I.2.14) seien AA.________ in seinem roten VW Golf mit AD.________ als Beifahrer und A.________ in seinem grauen VW Golf mit AC.________ als Beifahrer zum Wirtshaus von AF.________ in Bleien- bach gefahren. Sie hätten ein Fenster des Wirtshauses geöffnet und anschliessend seien AD.________ und AC.________ durch dieses in das Gebäude eingedrun- gen. Sie hätten einen verschlossenen Safe gefunden, den sie jedoch weder hätten öffnen noch aufgrund des hohen Gewichts hätten wegtragen können. Sie seien deshalb ohne Beute wieder davon gefahren. 9.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Betreffend des dem Raub vorangegangen Diebstahlsversuchs bei AF.________ in Bleienbach hat A.________ seine Beteiligung bis zuletzt vollumfänglich bestritten (pag. 4227 und pag. 8639). Seine Verteidigung beantragt in diesem Punkt einen Freispruch (pag. 9516 Ziff. 6). Dementsprechend ist zu prüfen, ob A.________ am Diebstahlversuch beteiligt war. 34 9.2.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von AA.________ (pag. 5651 Z. 314 ff.), welcher ohne Vorhaltungen aussagte, dass AE.________ A.________ auf ent- sprechende Frage erzählt habe, beim Wirt des Restaurants in Bleienbach sei viel Geld zu holen (pag. 5651 Z. 305 ff.). Sie seien dann mit zwei Auto, eines mit A.________ (genannt A.________), AC.________ und ihm, das andere von AE.________ gelenkt nach Bleienbach gefahren (pag. 5669 Z. 59 ff.). Sie hätten ca. 10 Meter vom Restaurant entfernt angehalten und sich das Restaurant von aussen angesehen. A.________ habe ein Foto mit dem Handy gemacht, da er den Ort nicht gekannt habe, so dass er sich habe orientieren können (Z. 87 f.). Ca. drei Tage später (Z. 91), respektive ca. eine Woche vor dem Raub ebenfalls im Restau- rant BC.________ in Bleienbach (pag. 5670 Z. 152 ff.), seien dann er selber, A.________, AD.________ und AC.________ dorthin gefahren und AD.________ und AC.________ seien ins Haus eingedrungen (pag. 5670 Z. 109). Der Tresor sei aber zu gross zum Mitnehmen gewesen. Er habe das alles nur vom Hören sagen gewusst (pag. 4041 Z. 74 ff.). respektive habe AE.________ das erzählt (pag. 4121 Z. 76 ff.). AA.________ und AD.________ und noch ein anderer Junge seien dorthin gefahren. Sie seien rein- gegangen und hätten den Schlüssel aber nicht gefunden. Dann seien sie wieder rausgegangen (pag. 4041 Z. 75 ff). Wie bereits unter Ziff. 9.1.3 festgehalten, ist aus den vorhandenen Beweismitteln erstellt, dass A.________ von Anfang an massgeblich am Raub in Bleienbach be- teiligt war. Auch bezüglich des fraglichen Diebstahlversuchs versuchte er bei der Staatsanwaltschaft AE.________ als Drahtzieher zu bezeichnen, und sich selber nur als „Zuhörer“. Die Version von A.________ wird von keinem anderen Beteilig- ten bestätigt. Jedoch gab er an nicht wenige Details des Diebstahlversuchs vom Hören-Sagen gekannt zu haben. Die Kammer erachtet die Tatsache, dass er diese Einzelheiten kannte als Indiz, dass er beim Diebstahlversuch dabei war, und die Aussage er habe dies nur gehört als klare Schutzbehauptung. Insgesamt sind sei- ne Aussagen nicht glaubhaft. Wie unter Ziff. 9.1.3 bei der Aussagewürdigung zum Raub ausgeführt, hat sich ge- zeigt, dass die Aussagen von AA.________ insgesamt glaubhaft sind. Insbesonde- re die Tatsache, dass er sich selbst belastete und ohne entsprechenden Vorhalt aussagte, macht auch seine Aussagen zum Diebstahlversuch glaubhaft. Es ist auf seine klaren und konstanten Aussagen abzustellen, der keinerlei Grund hatte, A.________ zu Unrecht und sich selbst schwerwiegend zu belasten. Seine Aussa- gen passen stimmig ins Gesamtbild und sind nachvollziehbar. Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass A.________ an dem fraglichen Einbruchdiebstahlsversuch wie in der Anklageschrift geschildert beteiligt war. 9.2.4 Rechtliche Würdigung Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls 35 schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB wird härter und insbesondere mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer einen Diebstahl gewerbsmässig bzw. bandenmässig begeht. Dazu kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 8981 ff., S. 118 ff. der Urteilsbegründung): Gewerbsmässigkeit Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Gemäss dieser Rechtsprechung handelt der Täter be- rufsmässig, „wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt“. Wei- ter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c, BGE 116 IV 319, E. 3 und 4; BSK StGB/JStG- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 89). Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Zu berücksichtigen ist viel- mehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. Es ist jeweils im Ein- zelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufes“ ausübt (BSK StGB/JStG-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 97). Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, besteht, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, ei- nen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Ge- winn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist auch, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet; es genügt ein „Nebenerwerb“ (BSK StGB/JStG-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 98 f.). Bandenmässigkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder meh- rere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwir- kens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbunde- nen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (Ur- teil des BGer 6B_1145/2016 vom 07.04.2017 E. 1.3). Bandenmässigkeit kann auch bei Banden mit stetig wechselnder Zusammensetzung gegeben sein, wenn das Delikt in Erfüllung einer von der Ban- de übertragenen Aufgabe begangen wurde (vgl. Urteil des BGer 6B_980/2014 vom 02.04.2015 E. 1.4). Bezüglich des Tatbestands des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) ist die rechtliche Würdigung unbestritten und der Tatbe- 36 stand klarerweise erfüllt, so dass auf diesen nicht mehr eingegangen wird. Auch die Schwelle zum Versuch ist durch den vorliegenden Sachverhalt mit dem Eindringen ins Gebäude klarerweise überschritten worden. Der Diebstahl wurde in Ermanglung von gefundenem Diebesgut nicht vollendet, womit ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ kann aufgrund der engen Verbindung des Sachverhalts vollumfänglich auf das unter Ziff. 9.1.4 Gesagte ver- wiesen werden. Er ist wie oben ausgeführt massgeblich an der Tatausführung be- teiligt gewesen, so dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft zu bejahen sind und er sich die Tathandlungen von AD.________ und AC.________ sowie AA.________ anrechnen lassen muss. Er wird des versuchten banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), begangen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 zum Nachteil von AF.________ schuldig gesprochen. Da sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, in den Akten kein Strafantrag zu die- sem Vorfall finden lässt, entfällt eine diesbezügliche Verurteilung wegen Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruch (pag. 8912, S. 49 der Urteilsbegründung). 9.3 Einbruch-Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11./12. April 2016 z.N. der AR.________ AG (Ziff. III. 2.15, 3.13 und 4.14 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) 9.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (vgl. pag. 8894 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung) In der Nacht vom 11./12. April 2016 zirka nach 23:00 Uhr seien A.________ mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ in die Nähe der AR.________ AG in Grenchen gefahren. Z.________ und AD.________ hätten auf Anordnung von A.________ das Auto verlassen und seien in das Gebäude der AR.________ AG eingestiegen, dies in der Erwartung Geld oder andere Beute zu finden. A.________ habe mit Y.________ im Auto gewartet. (pag. 7938, Ziff. I.2.15,). Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 25. April 2016 (p. 836 ff.) habe die Täterschaft auf der Südseite mit einem unbe- kannten Gegenstand die Glasscheibe eines Fensters entfernt und mittels Durch- greifen geöffnet. Danach hätten sie das Fenster wieder verschlossen und im Innern der Firma diverse Büros, Schränke und weitere Behältnisse geöffnet. Nachdem sie noch zwei weitere Türen und einen Schrank mittels unbekannten Flachwerkzeugs aufgewuchtet und erneut kein Deliktsgut gefunden hätten, hätten sie das Tatobjekt wieder verlassen. Der Sachschaden betrage total ca. CHF 1‘800.00 (pag. 837). 9.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt A.________ bestreitet seine Beteiligung an diesen Delikten vollumfänglich, und seine Verteidigung beantragt Freisprüche (pag. 9519). 9.3.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer A.________ wurde am 1. Juni 2016 mit dem vorliegenden Vorwurf konfrontiert und erklärte nach Vorlage der Fotos, er kenne die Örtlichkeit (pag. 4023). Auf Vorhalt 37 der GPS-Daten seines Fahrzeuges gab er an, dass sein VW Golf immer dort par- kiert sei (Z. 149 f.). Auf Vorhalt der Audio-Überwachung Nr. 3110 wünschte A.________ eine Unterbrechung und Besprechung mit seinem Anwalt und erklärte danach, die Übersetzung sei richtig, die Polizei wisse, was gesagt wurde (pag. 4024 Z. 167 f.). Er könne aber nicht mehr verstehen, wie er das gesagt haben sol- le, er sei zu jenem Zeitpunkt sehr durcheinander gewesen (Z. 175 ff.). Bei der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017 bestätigte er die Übersetzung wiederum als korrekt (pag. 4178 ff.), wollte aber nur CHF 20.00 an AD.________ und Z.________ und evtl. AC.________ übergeben haben, um sein Handy aufzuladen. Für CHF 20.00 könne man kein Brecheisen und einen oder zwei Schraubenzieher kaufen, es stimme aber, dass über diese Werkzeuge ge- sprochen worden sei. Die anderen hätten diese Sachen kaufen wollen, um Einbre- chen zu gehen (pag. 4179 Z. 99 ff.). Das Geld, welches er gegeben habe, sei nicht für Werkzeuge bestimmt gewesen, die anderen hätten eigenes Geld gehabt (pag. 4181 Z. 187). Schliesslich führt er aus, für Z.________ und den AC.________ den Dolmetscher gemacht zu haben (4185 Z. 328 f.). Er sei schliesslich in ein albani- sches Lokal gegangen und habe sich nicht dafür interessiert, was die anderen ge- macht hätten (pag. 4189 Z. 473 ff.). Es liegen zwei Übersetzungen der Audio-Überwachung Nr. 3110 vor, wobei sich diese nur in kleinen Punkten unterscheiden. In der ersten Übersetzung (pag. 4031 f.) ist nur A.________ namentlich genannt, die vier anderen zu hörenden Personen sind unbekannt; in der zweiten Übersetzung (pag. 4195) sind neben ihm Z.________, Y.________ und „AD.________“ (wohl AD.________) als Redner ge- nannt. In beiden wird ersichtlich, dass A.________ das Geld zur Verfügung stellt und den Auftrag erteilt in den Laden reinzugehen und ein Brecheisen (in der ersten Übersetzung als unverständliches Wort wiedergegeben) und Schraubenzieher zu kaufen. Weiter ist ersichtlich, dass er erklärte, dass nur einer zur Kasse gehen sol- le. Z.________ gestand anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2016 (pag. 5351 ff.) ein, dass sie bei der AR.________ AG eingebrochen seien (pag. 5357 Z. 307 ff.). Er sei gemeinsam mit AD.________ dort eingebrochen (pag. 5358 Z. 326). Der silbrige VW Golf (von A.________) habe ihn dorthin gefahren. A.________ sei der Fahrer gewesen. Weiter seien noch Y.________ und allenfalls AC.________ im Auto gewesen. A.________ habe gesagt, er sei dort schon einmal eingebrochen und es befinde sich sicherlich wieder Geld darin (pag. 5358 Z. 341 ff.). Ihm (Z.________) und AD.________ sei die Aufgabe erteilt worden, dort hin- einzugehen, während die Anderen im Auto gewartet hätten (pag. 5381 Z. 34 ff.). Sie seien durch ein Fenster eingestiegen, wobei sie zuvor die bereits kaputte Fens- terscheibe entfernt hätten. Sie hätten die Räumlichkeiten durchsucht und nichts Brauchbares gefunden, weshalb sie sich wieder zum Parkplatz zurück begeben hätten (pag. 5358 f. Z. 349 ff.). Die anderen hätten im Auto gewartet und ein Bier getrunken (pag. 5381 Z. 36 ff.). Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf alle Beteilig- ten – auch diejenigen, die im Auto gewartet hätten – aufgeteilt worden (pag. 5381 Z. 40). Diese Aussagen hat Z.________ bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezem- ber 2016 erneut bestätigt (p. 5387 ff. Z. 103 ff.), wobei er auch gewisse Erinne- rungslücken aufgrund des Zeitablaufs eingeräumt hat (pag. 5387 Z. 119 f., pag. 38 5391 Z. 261 f., 269 f.). Zudem hat er zur Rolle von A.________ präzisiert, dass die- ser ihnen (Z.________ und AD.________) gesagt habe, dass sie dort reingehen sollen (pag. 5388 Z. 141). Die Kammer erachtet die Aussagen von Z.________ als konstant und nachvoll- ziehbar. Sie lassen sich insbesondere auch mit der Audiodatei Nr. 3110 sowie den GPS-Daten in Einklang bringen. Die Aussagen von A.________ erscheinen dage- gen realitätsfremd. Seine Aussagen er habe das Geld zum Aufladen seiner SIM- Karte erteilt erscheint nicht nachvollziehbar, zumal er selbst zugibt, dass die ande- ren die Werkzeuge für einen Diebstahl haben kaufen wollen und er selbst auf der Audioaufnahme hörbar von den Werkzeugen spricht. Auf seine Aussagen kann zu- dem aufgrund deren Inkonsistenz nicht abgestellt werden. Aufgrund der Aussagen von Z.________ sowie der Audiodatei und der GPS-Daten des Fahrzeuges von A.________ erachtet es die Kammer als erwiesen, dass an diesem Abend im Auftrag von A.________ explizit Einbruchswerkzeuge beschafft worden sind. A.________ fuhr mit den Mitbeschuldigten nach Grenchen, wo Z.________ und AD.________ auf seine Aufforderung hin, in die AR.________ AG eindrangen und nach Diebesgut suchten, wobei sie jedoch nicht fündig wurden. A.________ wartete währenddessen mit Y.________ im Auto. Die Kammer erach- tet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. 9.3.4 Rechtliche Würdigung Die notwendigen Strafanträge für die Sachbeschädigung und den Hausfriedens- bruch liegen vor (pag. 7535). Dass A.________ wiederum nur im Hintergrund tätig war und insbesondere selber die Räumlichkeiten der AR.________ AG nicht betrat, vermag ihn in keiner Weise zu entlasten. Wie erwiesen, erteilte er seinen Mittätern Anweisungen zur Durch- führung der Delikte und fuhr sie mit seinem VW Golf zum Tatort und wartete dort auf ihre Rückkehr. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Mittäterschaft – welche in Ziff. 9.1.4 abgehandelt werden – sind durch diese Beiträge zu Tatplan und Aus- führung zweifelsohne erfüllt. Da kein Diebesgut gefunden werden konnte, blieb der Diebstahl unvollendet. Das Versuchsstadium wurde aber durch das Eindringen in die Räumlichkeiten der AR.________ AG ohne weiteres erfüllt, womit nach Art. 22 Abs. 1 StGB ein versuchter Diebstahl vorliegt. Auch die Tatbestände der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs sind zweifelsohne erfüllt. A.________ wird schuldig gesprochen, der Mittäterschaft an versuchtem banden- und ge- werbsmässigen Diebstahl, an Sachbeschädigung und an Hausfriedensbruchs be- gangen am 11./12. April 2016 in Grenchen z.N. der AR.________ AG. 39 9.4 Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche vom 20. und 21. November 2015 in Bellach, Zofingen und Egg (Ziff. III 2.1. und 4.1., 2.2, 3.1. und 4.2., sowie 2.3, 3.2 und 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 9.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 7933 ff.; 8921 f., S. 58 f. der Urteilsbegrün- dung) A.________, C.________ und Q.________ wird hauptsächlich vorgeworfen, in der Zeit vom 20./21.11.2015, zusammen mit AH.________ und evtl. einem weiteren unbekannten Mittäter, in das Einfamilienhaus der Familie AI.________ in Egg eingebrochen und Deliktsgut im Wert von total CHF 796‘144.00 entwendet zu haben (AS Ziff. I.2.3, I.3.2, I.4.3, II.1.8, II.2.7, II.3.8, III.1.6, III.2.5, III.3.6). Im gleichen Zeitraum hätten sie zudem bei der Firma P.________ AG in Bellach sowie bei der Firma AG.________ AG eingebrochen und Werkzeuge und Maschinen im Wert von CHF 4‘070.95 (P.________ AG: AS Ziff. I.2.1, I.4.1, II.1.6, II.3.6, III.1.4, III.3.4) bzw. von CHF 4‘400.00 (AG.________ AG: AS Ziff. I.2.2, I.3.1, I.4.2, II.1.7, II.2.6, II.3.7, III.1.5, III.2.4, III.3.5) entwendet zu haben. Bei der Firma AG.________ AG hätten sie zudem drei Schränke beschädigt, wobei ein Scha- den von CHF 1‘000.00 entstanden sei (AS Ziff. I.3.1, II.2.6, III.2.4). Ihnen wird folgender konkreter Sachverhalt vorgeworfen: A.________, C.________ und Q.________ hätten sich vermutlich am 20.11.2015 – nach dem Ein- bruch in Bellach – nach Egg begeben, wo sie nach Einbrechen der Dunkelheit beim Einfamilienhaus der Familie AI.________ angekommen seien. Dort hätten sie mit einem Schraubenzieher das Fenster zur Werkstatt geöffnet, seien so in das Einfamilienhaus gelangt und hätten es durchsucht. Da es ih- nen nicht gelungen sei, die gepanzerte Tresortüre des Luftschutzraumes im 1. Untergeschoss aufzu- brechen, hätten sie einzig einen grünen Koffer und zwei Flaschen Wein entwendet und hätten ansch- liessend den Tatort verlassen (AS Ziff. I.2.3, II.1.8, III.1.6). Vermutlich am 21.11.2015 hätten sie sich nach Behändigung der Werkzeuge der Firma AG.________ AG erneut zum Einfamilienhaus der Familie AI.________ begeben. Dort habe sich ihnen eine weitere Person angeschlossen. Sie seien wiederum vermutlich durch das Fenster zur Werkstatt in das Ge- bäude eingedrungen, hätten im 1. Untergeschoss die Tresortüre zum Schutzraum schwer beschädigt, indem sie mit einer Trennscheibe ein Loch eingefräst hätten, und hätten im 1. Untergeschoss die Türe zum Wohnzimmer, zum Lagerraum sowie zur Garage aufgebrochen. Im Lager-/Munitionsraum hätten sie die Wand und ein Wasserrohr beschädigt, einen Schaukasten von der Wand gerissen und diesen beschädigt. Letztlich hätten sie das Deliktsgut, das insbesondere aus Waffen und Schmuck bestan- den habe und detailliert im Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 24.02.2016 bezeichnet werde, behändigt, hätten jedoch diverse Werkzeuge aus den Einbruchdiebstählen in Bellach und Zofingen zurückgelassen (AS Ziff. I.2.3, II.1.8, III.1.6). Durch das Beschädigen des Fensters zur Werkstatt, der Tresortür, der Türen zum Wohnzimmer, zum Lagerraum und zur Garage sowie der Wand, des Was- serrohrs sowie des Schaukastens im Lager-/Munitionsraum sei ein Schaden von insgesamt CHF 38‘000.00 entstanden (AS Ziff. I.3.2, II.2.7, III.2.5). 9.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beteiligung von A.________ am Diebstahl, Sachbeschädigungen und Haus- friedensbrüchen vom 20. und 21. November 2015 in Egg blieb von der Verteidi- gung grundsätzlich unbestritten. Mit der Berufung wurde lediglich die Form der Täterschaft bzw. Teilnahme bestritten (Ziff. III 2.3., 3.2., 4.3.). Beantragt wurde ein Schuldspruch der Gehilfenschaft statt der Mittäterschaft (pag. 9520). Insbesondere 40 führte die Verteidigung aus, A.________ habe aufgrund seines Gipses gar nicht wirklich an den Delikten mitwirken können. Insbesondere sei auch der Deliktsbe- trag viel zu hoch angesetzt worden (pag. 9521). Die Beteiligung von A.________ an Diebstählen, Sachbeschädigungen und Haus- friedensbrüchen vom 20./21. November 2015 in Bellach und Zofingen wird von A.________ komplett abgestritten und es werden diesbezüglich Freisprüche bean- tragt. Auch hier spreche sein Gips gegen seine Beteiligung (pag. 9522). 9.4.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Am Tatort des Einbruchdiebstahls in Egg, begangen am 20. und 21. November 2015, wurden diverse Werkzeuge und Maschinen aus diesen beiden Einbrüchen bei der Firma P.________ AG in Bellach und bei der Firma AG.________ AG in Zofingen sichergestellt (pag. 1148). Erst der DNA-Hit in Egg, gefunden auf einer Bosch-Gerätebox führte die Polizei auf die Spur von A.________. Zu seiner Rolle beim Diebstahl und seiner gefundenen DNA machte A.________, wie bereits unter den Vorbemerkungen (Ziff. 7) wiedergegeben, in der delegierten Einvernahme vom 7. Juli 2016 sehr widersprüchliche Aussagen. Er erklärte, dass er damals mit C.________, Q.________ und einem BD.________ unterwegs ge- wesen sei, wobei er bei dieser Einvernahme die genauen Namen noch nicht kann- te. Er bestätigte aber, dass es sich um die beiden gehandelt habe, mit denen er an Weihnachten angehalten worden sei (pag. 1312 Z. 116 oder 4072 Z. 116). Auf die beiden Einbruchdiebstähle angesprochen und auf Vorhalt der Aufnahmen von Google Maps bzw. Street View erklärte er, dass ihm die Aufnahme von Bellach nichts sage und die andere Aufnahme sei eine Bar, wo ein Freund von C.________ wohne (Z. 153 ff.). Sein Arm sei von den Fingern bis oben im Gips gewesen, er ha- be seinen Arm dauernd hoch halten müssen, weil er so geschwollen gewesen sei (pag. 1313 Z. 177 ff.). Auf Frage, dass es schwer nachvollziehbar sei, dass er zwei Mal beim Tatobjekt in Egg gewesen sei aber nichts vom Einbruch wissen wolle, gab er an, dass er nicht wisse, dass ein Einbruch stattgefunden habe. Zu dieser Zeit hätten die anderen beiden Jungs (C.________ und Q.________) Katz und Maus mit ihm gespielt. Er sei damals voll unter Narkose gewesen (pag. 1313 Z. 193 ff.). C.________ erklärte gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 22. Dezember 2016, er glaube A.________ habe die Maschine, eine elektrische Maschine, die sie für den Einbruch in Egg benötigt hätten, geklaut. Aber sie seien alle zusammen am Tatort gewesen, d.h. der A.________, Q.________ und er selbst, also zu dritt (pag. 4732 Frage 68 und 69). Diese Aussage bestätigte er am 11. Januar 2017 wieder- um (pag. 4773 zuoberst). In der Folge blieb er bei seinem Geständnis betreffend Einbruchdiebstahl in Zofingen bei der AG.________ AG (so pag. 4806 Frage 18, pag. 5030 Z. 161, 5087 Z. 379 ff.), bestritt jedoch bis zuletzt seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl in Bellach zum Nachteil der P.________ AG (pag. 4806 Frage 18, 5087 Z. 398 und 405). Er erwähnte jedoch mehrfach, dass A.________ anläss- lich der zweiten Fahrt nach Egg bereits Maschinen im Kofferraum seines Fahrzeu- ges gehabt habe (pag. 4926 Frage 24, pag. 5050 Z. 19 ff., pag. 8629 Z. 20-25). 41 Q.________ hat erst anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2017 (pag. 4538 ff.) eingestanden, an diesen beiden Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein, dies gemeinsam mit A.________ und C.________. Dies hat er danach immer wieder bestätigt, so in der Schlusseinvernahme am 23. Oktober 2017 (pag. 4604 Z. 233 – 4605 Z. 274) und in der Hauptverhandlung vom 13. August 2018 (pag. 8619 Z. 20 ff.). Dabei bestätigte er, dass A.________ alle Vorbereitungen getroffen, die Orte gekannt und sie dorthin geführt habe (pag. 8619 Z. 1 ff.). Die Aussagen von C.________ und Q.________ erscheinen in sich konstant und glaubwürdig. Einzig bezüglich der Verletzung von A.________, die durch den edi- tierten Spitalbericht bestätigt worden ist (pag. 8521 ff.), zeigen sich Unstimmigkei- ten insofern, als die beiden vor der Hauptverhandlung keinerlei Verletzung oder ei- nen Gips bemerkt hatten (so z.B. pag. 5032 Z. 224, 4600 Z 95f.), in der Hauptver- handlung dann aber beide erklärten, dieser sei klein gewesen (C.________ pag. 8629 Z. 33-36), resp. kein harter Gips, sondern nur eine Schiene gewesen, bei welcher er die Finger frei bewegen und den Arm auch biegen konnte (Q.________ pag. 8620 Z. 15 ff.). Die Verteidigung machte wie ausgeführt, geltend, dass A.________ aufgrund seiner Armverletzung und dem Gips gar nicht in der Lage gewesen sei, sich an den fraglichen Delikten zu beteiligen. Die Vorinstanz setzte sich mit den Arztberichten ausführlich auseinander, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. pag. 8927 ff., S. 8927 ff. der Urteilsbe- gründung). Sie kommt zum Schluss, dass A.________ zwar gemäss Spitalbericht einen Gips an hatte, dieser ihn aber wohl nicht weiter behinderte. Den Gips trug er nach der Entlassung aus dem Spital am 19. November 2015 vier Wochen lang (d.h. ca. bis zum 19. Dezember 2015). Danach wurde eine Schiene angepasst, die er freiwillig tragen durfte. Bei der Polizeikontrolle vom 24. Dezember 2015 wurde im Rapport keine Schiene erwähnt. Es ist deshalb fraglich, ob A.________ den Gips bzw. die Schiene überhaupt trug. Zudem war so oder anders ohnehin seine linke, und nicht die rechte Hand verletzt, und er konnte ganz offensichtlich Auto fahren. Seine Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit durch den Gips war demgemäss sicherlich nicht in dem von der Verteidigung geltend gemachten Mass vorhanden und A.________ war gesundheitlich in der Lage an den Delikten mitzuwirken. Dies zumal für seine Beteiligung gerade nicht erforderlich war, dass er schwere Ge- genstände hochheben musste oder ähnliches. Die Aussagen von A.________ erscheinen insgesamt auch zu den vorliegenden Anklagepunkten nicht nachvollziehbar. Namentlich konnte er keine glaubhafte Er- klärung dafür abgeben, wie seine DNA auf die Gerätebox gekommen ist. Seine Aussage, dass die DNA durch Kleider in seinem Kofferraum hätten auf die Geräte- box kommen sollen, erscheinen realitätsfremd. Gerade auch seine Angabe, dass er durch seine Armverletzung starke Schmerzen hatte und durch die Medikamente praktisch unter Narkose stand, erachtet die Kammer, durch den Vergleich mit den Arztberichten als klare Schutzbehauptung, zumal seine Begleitpersonen den an- geblichen Gips nicht einmal bemerkten. Gerade die DNA-Spur auf der Gerätebox zeugt davon, dass A.________ durchaus in der Lage war, eben trotz seiner Verlet- zung, aktiv an den Delikten mitzuwirken. Auch die Ausführungen der Verteidigung, dass C.________ die Putzfrau der Familie AI.________ gekannt habe und so 42 wusste, dass zum Tatzeitpunkt niemand Zuhause sein werde und dass eventuell sogar die Familie AI.________ von dem geplanten Einbruch gewusst habe, er- scheinen abwegig und sind als Schutzbehauptungen zu betrachten (pag. 9522). Insgesamt kann auf die Aussagen von A.________ nicht abgestellt werden. Aufgrund der Gesamtumstände und den sich betreffend die drei verschiedenen Tatorte gegenseitig stützenden objektiven Beweismittel (die in Egg gefundenen Werkzeuge aus Bellach und Zofingen), und der glaubhaften Aussagen der beiden Mittäter, kommt die Kammer zum Schluss, dass A.________ an allen drei Tatorten an den vorgeworfenen Delikten mitgewirkt hat. C.________ und Q.________ ga- ben übereinstimmend an, dass er den Plan schmiedete und bei der Ausführung immer dabei war. Die Kammer geht auch davon aus, dass er als einziger die not- wendigen Ortskenntnisse hatte. Zusammenfassend erachtet es die Kammer als erwiesen, dass A.________ sowohl beim Einbruchdiebstahl in Bellach als auch in Zofingen beteiligt war und diese dem Zweck dienten, den Einbruchdiebstahl in Egg durchführen zu können, bei welchem er ebenfalls mitwirkte. Dabei übernahm er zahlreiche Aufgaben bei der Planung und der Durchführung. Vorliegend ist im Übrigen der Deliktsbetrag, insbesondere des Diebstahls in Egg, bestritten. Die Vorinstanz hat sich mit diesem ausführlich auseinandergesetzt (pag. 8932 ff., S. 69 ff. der Urteilsbegründung). Sie hat insbesondere gestützt auf die von ihr als korrekt betrachteten Angaben des Geschädigten AI.________, der auch ausführlichen Listen mit dem gestohlenen Deliktsgut abgab (pag. 1157 ff.), sowie die Tatsache, dass die beiden Mittäter den Deliktsbetrag anerkannt haben, einen Deliktsbetrag von CHF 796‘144.00 angenommen. Die Kammer stimmt mit diesen Ausführungen überein. Soweit verifizierbar ist der Deliktsbetrag von der Vorinstanz korrekt festgestellt worden und zu übernehmen. Ebenfalls erachtet sie den Sach- schaden der Sachbeschädigung in Egg von CHF 38‘000.00 als erwiesen. 9.4.4 Rechtliche Würdigung: Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft/Gehilfenschaft sowie die Tatbestandsvoraussetzungen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs wird auf die Ausführungen in Ziff. 9.1.4 und 9.2.4 verwiesen. Die nötigen Strafanträge liegen auch hier vor (pag. 7482 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind diese Einbrüche in Bellach und Zofin- gen mit dem Ziel, den Einbruch in Egg zu begehen, erfolgt. Der Schuldspruch be- treffend Einbruch in Egg wird von A.________ vorliegend nicht bestritten, sondern lediglich die Art der Täterschaft bzw. Teilnahme. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt seien und schrieb zuletzt, dass somit auch sämtliche Nebendelikte, die für den Einbruch in Egg notwendig waren, wie insbesondere die beiden Werkzeugdiebstähle in Bellach und Zofingen vom gemeinsamen Tatentschluss eingeschlossen seien (pag. 8936, S. 73 der Urteils- begründung). Die Kammer folgt dieser Schlussfolgerung vollumfänglich. Insbeson- dere war die Tatbeteiligung von A.________ bei den Delikten in Egg keinesfalls nur 43 nebensächlich, sondern er wirke an Planung und Ausführung massgeblich mit. Dasselbe gilt für die Delikte in Bellach und Zofingen. Betreffend den Einwand der Verteidigung, A.________ habe nicht damit rechnen können, dass ein so hoher Deliktsbetrag entstehe und er habe nicht den Vorsatz gehabt, einen so hohen Betrag zu stehlen (pag. 9522), geht nach Ansicht der Kammer fehl. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einem Einbruchdiebstahl der De- liktsbetrag vorab nicht genau abgeschätzt werden kann, der Vorsatz des Täters je- doch auf einen möglichst hohen Betrag gerichtet ist. Dies muss in casu umso mehr gelten, als – wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (pag. 8936, S. 73 der Ur- teilsbegründung) – die Mittäter ein zweites Mal nach Egg zurückkehrten um dort zu stehlen, nachdem sie bereits einmal dort waren, jedoch den Tresor nicht öffnen konnten und eben speziell zur Öffnung des Tresors das nötige Werkzeug beschaff- ten. Dies gilt dennoch, auch wenn der eigentliche Deliktsbetrag (der antiken Waf- fen) im Anschluss nicht wie erwünscht, verwertet werden konnte. Die Vorinstanz bejahte beim Sachschaden von CHF 38‘000.00 bei der Sachbe- schädigung in Egg das Vorliegen eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein solcher ab einem Schaden von mehr als CHF 10‘000.00 vor (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Kammer erachtet folglich ebenfalls einen grossen Schaden als gegeben. A.________ wird dementsprechend der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, den Sachbeschädigungen (teilweise mit grossem Schaden) und den Hausfriedensbrüchen in Bellach, Zofingen und Egg vom 20./21. November 2015 schuldig gesprochen. 9.5 Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche vom 24. De- zember 2015 in Biel und Bösingen (Ziff. III 2.4-2.6., 3.3.-3.5. und 4.4. – 4.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 9.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 7935 f.; 8938 ff. S 75 ff.) A.________ wird vorgeworfen, gemeinsam mit C.________ und Q.________ am 24. Dezember 2015, zirka zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr, an der .________ (Strasse) in Biel in zwei Wohnungen und zirka zwischen 20:00 Uhr und 22:30 Uhr, an der .________ (Strasse) in Bösingen eingebrochen zu sein. Beim ersten Tatort hätten sie mithilfe von Flachwerkzeugen die Türen der Wohnungen von AJ.________ im 2. Stock sowie von AK.________ im 3. Stock aufgebrochen und Deliktsgut im Umfang von CHF 529.00 (AJ.________) bzw. von CHF 23‘300.00 (AK.________) entwendet und Sachschäden angerichtet. Beim zweiten Tatort sei- en sie auf der Gebäuderückseite in den 1. Stock geklettert, hätten ein Fenster ge- waltsam aufgebrochen, seien ins Objekt eingestiegen und hätten nach Behändi- gung des Deliktsguts in unbekannter Höhe (bzw. in der Höhe von CHF 26‘410.00 gemäss Angaben des Geschädigten) das Objekt durch die hintere Terrassentüre wieder verlassen. 44 9.5.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt A.________ bestreitet seine Beteiligung an allen genannten Delikten. Die Verteidi- gung macht geltend, dass bezüglich der beiden Diebstähle in Biel kein Diebesgut in der Wohnung von A.________ gefunden worden sei. Bezüglich der Delikte in Bö- singen habe er die beiden Mitbeschuldigten vor der Anhaltung durch die Polizei in sein Auto eingeladen, ohne zu wissen, was diese im Auto deponiert hätten. Das einzige objektive Beweismittel sei das im Auto von A.________ gefundene Delikts- gut und es sei nicht klar, wer dieses ins Auto gebracht habe (pag. 9523). Somit ist durch die Kammer die Beteiligung von A.________ zu prüfen. 9.5.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Wie bereits unter Ziff. 8 festgehalten, nahm die Observierung von A.________ am 24. Dezember 2015 nach der Anhaltung in Biel ihren Lauf. Damals befanden sich A.________ als Fahrer sowie Q.________ und C.________ als Mitfahrer im ange- haltenen Fiat Punto, BE .________, lautend auf die damalige Freundin von A.________ (pag. 3957 Z. 54, pag. 3961 Z. 55). Zudem kamen im Fahrzeug Schmuck, Uhren, Bargeld und drei paar Handschuhe zum Vorschein, die, wie sich herausstellte, aus dem Einbruch in Bösingen stammten. A.________ erklärte anlässlich der Anhaltung, er kenne die beiden Mitfahrer nicht so gut, er habe sie erst einmal in Oftringen kennengelernt (pag. 3957. Z. 47). Die im Auto gefundenen Sachen würden wohl seiner Freundin gehören, ihm würden sie nicht gehören (pag. 3958 Z. 114). Einen Tag später wollte er nur noch einen der beiden Mitfahrer kennen, den „Q.________“ (Anm: Q.________) aus dem Kosovo, der in Frankreich lebe und Boxer sei (pag. 3961 Z. 29 ff.) Den anderen Mitfahrer (Anm: C.________) kenne er nicht, den habe er zum ersten Mal gesehen. Dieser sei wohl Türke und spreche Französisch (pag. 3961 Z. 42 ff.). Anlässlich der Haf- teröffnung am 27. April 2016 erklärte er dann, die beiden Mitfahrer hätten wohl die Sachen in seinem Auto versteckt (pag. 197 Z. 171 ff.). So wenig wie er seine Mit- fahrer kennen wollte, bestritt er auch jegliche Tatbeteiligung und erklärte immer wieder, die beiden erst kurz vor der Anhaltung in Biel getroffen zu haben (pag. 4105 Z. 252, 4160 Z. 77 ff.). Auch auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ und C.________ wollte bzw. konnte er keine Aussagen machen (pag. 4220 Z. 502). Q.________ und C.________ sind betreffend alle drei Einbruchdiebstähle gestän- dig und haben auch die Tatbeteiligung von A.________ von Anfang an bestätigt (so z.B. pag. 4768 Frage 10, pag. 4524 Z. 10 ff.). Dass A.________ wohl der Anführer der Gruppe war, wollte C.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr direkt bestätigen, sondern verwies auf die bereits gemachten Aussagen, erklärte jedoch mehrmals, dass er und Q.________ neu in der Schweiz gewesen seien und A.________ einfach mehr gewusst habe (pag. 8627 Z. 46f., 8628 Z. 25). Zudem ist bemerkenswert, dass C.________ die beiden Einbrüche in Biel und den Einbruch in Bösingen, wo auf der Fensterscheibe des Aussenfensters im ersten Stock seine DNA sichergestellt wurde (pag. 1054), ohne entsprechenden Vorhalt zugegeben hat. Ohne dieses Geständnis, wäre eine Zuordnung der beiden Einbruchdiebstähl in Biel an diese Gruppierung gar nicht möglich gewesen, bestanden doch keine 45 Bezugspunkte. C.________ hat sich selber mit seinen Aussagen schwer belastet, was seine Aussagen für die Kammer sehr glaubhaft macht. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C.________ sowie Q.________ detailliert und zutreffend wiederge- geben und gewürdigt, worauf bezüglich aller drei Vorfälle verwiesen wird (pag. 8939 ff., S. 76 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Mittäter als glaubhaft und stellt auf diese ab. Die Tatsache, dass diese in einzelnen Punkten der genauen Beteiligung divergieren, spricht wie die Vorinstanz ausgeführt hat, nicht gegen die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen als solche. Stattdessen ist darin eine typische Beschönigungs- tendenz des eigenen Verschuldens zu erkennen. Da beide Mittäter ihre Beteiligung jedoch glaubhaft eingestanden haben und angaben, A.________ sei ebenfalls im- mer beteiligt gewesen, stellt die Kammer auf diese Aussagen ab. Wer im Einzelnen welche Tathandlungen vorgenommen hat, kann dabei offen bleiben und für die Kammer ist erstellt, dass alle drei Beteiligten gleichermassen beteiligt waren. Die Vorinstanz führte aus, dass das Diebesgut aus den Delikten in Biel in die Woh- nung von A.________ gebracht und dort deponiert worden sei, bevor man nach Bösingen gefahren sei. Dies erkläre, weshalb bei der späteren Anhaltung durch die Polizei kein Diebesgut gefunden worden sei (pag. 8939 f., S. 76 f. der Urteilsbe- gründung). Die Kammer erachtet dies als schlüssig. Soweit ersichtlich wurde im Nachgang dieser Anhaltung die Wohnung von A.________ nicht polizeilich durch- sucht, womit die Argumentation der Verteidigung ins Leere zielt, dass dort nichts gefunden worden sei (pag. 9523). Die Kammer erachtet es als erstellt, dass das Diebesgut in der Wohnung von A.________ versteckt wurde. Bezüglich der Delikte in Bösingen gab A.________ bekanntlich an, die beiden Mit- beschuldigten vor der Anhaltung durch die Polizei in sein Auto eingeladen zu ha- ben, ohne zu wissen, was diese im Auto deponiert hätten (pag. 9523). Diese Aus- führungen erachtet die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, als klare Schutzbe- hauptung. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aussagen der Mittäter sowie den gesamten Umständen, wie namentlich den weiteren gemeinsam verübten Delikten vom 20./21. November 2015 (siehe Ziff. 9.4) (vgl. Ziff. 1.3). Bezüglich des Deliktsbetrags des Diebstahls in Bösingen geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass die drei Mittäter unmittelbar nach dem Einbruchdieb- stahl von der Polizei angehalten wurden und der angegebene Deliktsbetrag des Geschädigten AK.________ von CHF 26‘410.00 im Hinblick auf das gefundene De- liktsgut überhöht erscheint (pag. 8941 f., S. 78 der Urteilsbegründung). Die Kam- mer geht folglich ebenfalls von einem unbekannten Deliktsbetrag aus. Der Scha- densbetrag sowie die Deliktsbeträge der Sachbeschädigungen und Einbruch- diebstähle in Biel vom gleichen Datum werden anerkannt. Insgesamt ist für die Kammer erstellt, dass die drei Beteiligten gemeinsam einen Tatentschluss zur Begehung der Einbruchdiebstähle inkl. Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche fällten und diese in Biel und Bösingen gemeinsam um- setzten, wobei alle gleichermassen mitwirkten. 46 9.5.4 Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 8945 ff., S. 82 ff. der Urteilsbegründung). Sie führte zur Tatbeteiligung insbesondere das Folgende aus: Gemäss Beweisergebnis fällten alle drei Beschuldigten vorgängig einen gemeinsamen Tatentschluss zur Begehung von Einbruchdiebstählen und gingen sowohl in Biel als auch in Bösingen bei der kon- kreten Tatbegehung gemeinsam als Team vor. Auch wenn im Ergebnis nicht nachgewiesen werden konnte, wer von den drei Beschuldigten tatsächlich in Biel in die Wohnungen eindrang, so ist davon auszugehen, dass jeder der drei Beschuldigten einen eigenen massgeblichen Tatbeitrag leistete, sei es in Form des Aufpassers, des Tippgebers oder eben des Ausführenden (Eindringen in die Wohnun- gen). Folglich steht jeder Einzelne als Hauptbeteiligter und nicht als blosser Gehilfe da, was insbe- sondere auch ihre Abmachung in Bezug auf die Aufteilung der Beute (zu gleichen Teilen) zeigt. In Bösingen fällten gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls alle drei Beschuldigten vor der Fahrt nach Bösingen einen gemeinsamen Tatentschluss zur Begehung eines Einbruchdiebstahls und wirk- ten bei der Ausführung der Tat gleichermassen zusammen, so dass alle drei als Hauptbeteiligte da- stehen. Somit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei allen Einbruchdiebstählen erfüllt, weshalb sich jeder Beschuldigte jeweils die Handlungen der übrigen Mittäter anrechnen lassen muss. Da sich der Vorsatz der Beschuldigten auf das Begehen von Einbruchdiebstählen bezog, umfasste dieser neben der Begehung eines Diebstahls auch die Nebendelikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs. Auch die Kammer erachtet die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend als erfüllt. Die Tatbestände des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Haus- friedensbruchs (Art. 186 StGB), vgl. auch Ziff. 9.1.4 und 9.2.4, sind ohne Weiteres erfüllt, die notwendigen Strafanträge liegen vor (pag. 7499 f., 7501 f.). A.________ wird der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüchen in Biel und Bösingen vom 24. Dezember 2015 schul- dig gesprochen. 9.6 Einbruchdiebstähle vom 11. Februar 2016 (resp. zu einem unbekannten Zeitraum ab 11. Februar 2016) in Biel (Ziff. III 2.7-2.8., 3.6.-3.7., 4.6.-4.8. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) 9.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 7936 ff.; 8947, S. 84 der Urteilsbegründung) A.________ wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, mit C.________ und einem weiteren unbekannten Täter am 11. Februar 2016 zwischen 20:00 Uhr und 20:45 Uhr in Biel am .________ (Strasse) die Terrassentüre der Villa aufgebrochen und insbesondere Uhren und Schmuck im Wert von CHF 403‘882.55 z.N. der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 gestohlen zu haben. Weiter sollen sie am .________ (Strasse) in Biel, ganz in der Nähe des ersten Tat- ortes einen Einbruchdiebstahl begangen haben, indem sie auf den Balkon im ers- ten Stock des Einfamilienhauses geklettert seien und ebenfalls mit einem Flach- 47 werkzeug den Fensterladen und die Fenstertüre gewaltsam geöffnet und schliess- lich Diebesgut im Umfang von CHF 605.00 entwendet haben. 9.6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt A.________ räumte zwar ein, sich in der Umgebung der Tatorte aufgehalten zu haben. Jedoch bestreitet er seine Beteiligungen an den Delikten und die Verteidi- gung verlangt diesbezüglich einen Freispruch (pag. 9519). Seine Beteiligung ist somit durch die Kammer zu prüfen. 9.6.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Die Anklage beruht hauptsächlich auf dem Observations- bzw. Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2016, betreffend dem von A.________ be- nutzten schwarzen Fiat Punto (pag. 991). Aus diesem wird ersichtlich, dass der Fiat Punto am 11. Februar 2016 um 18:39 Uhr leer am .________ (Strasse) gestanden sei. Um 18:41 Uhr sei A.________ eingestiegen und ca. 10 Minuten lang auf dem .________ (Strasse), .________ (Strasse) und .________ (Strasse) herumgefah- ren, bevor er das Fahrzeug um 18:52 Uhr auf der Verzweigung .________ (Stras- senkreuzung) parkiert habe. Er sei dann zu Fuss gesichtet worden. Um 19:28 Uhr sei A.________ wiederum als Lenker des Fiat Punto bei der Verzweigung .________ gesichtet worden, wobei „BB.________“ (alias C.________) und ein un- bekannter Mann aus Richtung der Liegenschaft .________ (Strasse) gekommen und ins Fahrzeug von A.________ eingestiegen seien (pag. 992). Nach einer kurz- en Wegfahrt aus dem Quartier sei der Fiat Punto wieder an den .________ (Stras- se) zurückgekehrt und die beiden Männer seien wiederum ausgestiegen, worauf A.________ erneut im Quartier herumgefahren sei und die beiden anderen schliesslich um 19:52 Uhr wieder aufgeladen habe. Sodann sei A.________ in Richtung .________ (Strasse) gefahren, wo er um 20:08 Uhr in den .________ (Strasse) abgebogen sei (pag. 992). Um 20:38 Uhr sei der Fiat Punto vor der Lie- genschaft .________ (Strasse) parkiert festgestellt worden, wobei A.________ im Fahrzeug gewesen sei. Um 20:40 Uhr sei der Fiat Punto vor die Liegenschaft .________ (Strasse) gefahren, wo „BB.________“ sowie der unbekannte Mann in das Fahrzeug eingestiegen seien. Sogleich seien sie weiter gefahren und schliess- lich seien die drei Männer beim Betreten der Liegenschaft .________ (Strasse), der Wohnadresse von A.________ beobachtet worden. Der Fiat Punto sei an der .________ (Strasse) (ca. 100 m entfernt) parkiert gewesen. Der Einbruch-Diebstahl am .________ (Strasse) konnte unmittelbar nach der Weg- fahrt der genannten Männer durch die Polizei festgestellt werden (pag. 969). Derje- nige am .________ (Strasse) wurde infolge von Ferienabwesenheit erst am 21. Februar 2016 durch die Geschädigte gemeldet, wobei die Tatzeit hier unbekannt blieb. Weitere objektive Beweismittel konnten nicht erhältlich gemacht werden. Ins- besondere fehlen jegliche Tatspuren, und es konnte kein Deliktsgut sichergestellt werden. 48 C.________ hat jegliche Tatbeteiligung abgestritten und bis zuletzt ausgesagt, er sei an diesen Örtlichkeiten nie gewesen (pag. 4840 Frage 17 f., pag. 4840 Frage 19, pag. 5065 Z. 15 ff., pag. 5082 Z. 232 ff., pag. 5093 Z. 612 ff., pag. 8630 Z. 32 ff.). Trotz der Aktennotiz, welche die Staatsanwältin am 13. Oktober 2017 erstellte, wonach der erfahrene Mitarbeiter der Observationsgruppe Kapo Bern, sich sicher sei, dass er damals nebst A.________ C.________ gesehen habe (pag. 994), wur- de Letzterer von der Vorinstanz bezüglich dieser zwei Diebstähle freigesprochen (pag. 8716). Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen. A.________ wurde am 25. August 2016 von der Kantonspolizei mit den Vorwürfen konfrontiert und erklärte auf Vorhalt des Kartenmaterials vorerst, der Tatort sage ihm nichts (pag. 4087 Z. 10 ff.). Auch auf Vorhalt der Observation erklärte er vor- erst, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Polizei im letzten Monat hinter ihm her gewesen sei (pag. 4088 Z. 24). Auf konkreten Vorhalt des Observationsberichtes sagte er dann aus, es könne möglich sein, dass er mit seinem Fahrzeug dort ge- wesen sei; das Foto sage ihm aber nichts (pag. 4088 Z. 30f.). Auf Frage, ob C.________ bei ihm gewesen sei, wollte er zuerst wissen, wann er mit diesem zu- letzt kontrolliert worden war und erklärte dann, C.________ sei zuletzt im Januar im Aargau gewesen, er könne somit nicht dabei gewesen sein (pag. 4088 Z. 46-50). Auf Vorhalt, dass viele Uhren und Schmuck gestohlen worden seien, erklärte er, er habe nicht gesehen, dass viel gestohlen worden sei, ihm hätten sie gesagt, dass sie CHF 42‘000.00 mitgenommen hätten. Er wolle Fotos von den Uhren und dem Schmuck sehen (Z. 54 ff.). Es bestehe schon die Möglichkeit, dass er gebeten worden sei, sie dorthin zu fahren, er habe jedoch nicht gewusst, was sie da ma- chen würden (Z. 55 ff.). Manchmal hätten sie Einbrüche gemacht und die Sachen draussen versteckt. Es könne sein, dass irgendeiner aus seinem Freundeskreis die Einbrüche begangen habe (pag. 4089 Z. 69 f.). Bezüglich dem Einbruch am .________ (Strasse) überlegt A.________ zuerst auf Vorhalt der Tatortfotos lange und fragt dann, was denn gestohlen worden sei (pag. 4095 Z. 11-13). Bei einem ähnlichen Haus habe er im Februar mal den AD.________ abgeholt, als der sich den Fuss verletzt habe, wo genau das gewesen sei, wisse er nicht, es sei ungefähr in der Nähe vom .________ (Strasse) gewesen (pag. 4096 Z 14-19). Auf Vorhalt, dass zwei Männer beobachtet worden seien, als sie vom .________ (Strasse) kommend in sein Auto eingestiegen seien, erklärte A.________, dies könne schon sein (pag. 4096 Z. 30), dabei müsse es sich wohl um AD.________ und einem Freund von diesem gehandelt haben (Z. 33). Soviel er wisse, hätten die beiden aber keinen Einbruch begangen (Z. 40). In der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 12. Oktober 2017 bestritt A.________ vehement, etwas mit diesen bei- den Einbrüchen zu tun zu haben (pag. 4222). In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er dann, er sei bei keiner der beiden Adressen je gewesen (pag. 8641 Z. 3 ff.). Er habe auch niemanden abgeholt, er habe nur AD.________ und dessen Kollegen im Auto gehabt. Die beiden hätten dort in der Nähe Gras kaufen wollen (Z. 5). C.________ sei aber nie im Leben bei ihm im Auto gewesen, diesen habe er zuletzt am 24. Dezember 2015 gesehen (Z. 9 f.). Wie bereits festgehalten, wurde C.________ aufgrund der konstanten Bestreitung und in Ermangelung von Beweisen gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von diesen Vorwürfen freigesprochen. Die Aussagen von A.________ sind im Vergleich 49 dazu nicht gleich konstant. Nach Ansicht der Kammer sah er sich aufgrund der Ob- servation gezwungen, eine Nähe zum Tatort zuzugeben und verstrickte sich dabei in zahlreiche Widersprüche. So will er vorerst zwar nichts vom Einbruch gewusst haben, gab dann an, Viel sei nicht gestohlen worden, um in der Folge ganz zu be- streiten anwesend gewesen zu sein oder etwas mit den Einbrüchen zu tun gehabt zu haben und schliesslich in der Hauptverhandlung eine ganz neue Version vorzu- legen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen gewertet und festgehalten (pag. 8950 f., S. 87 f. der Urteilsbegründung): Gestützt auf die bisher gemachten Ausführungen zu den übrigen Einbruchdiebstählen sowie zum Raub in Bleienbach vom 12.04.2016 hatte A.________ bei den verübten Delikten generell alles ande- re als eine bloss untergeordnete Rolle. Auch vorliegend dürfte A.________ in massgebender Weise bei der Planung der beiden Einbrüche beteiligt gewesen sein und als Ortskundiger womöglich die bei- den Tatobjekte ausgesucht haben. Letztendlich muss dies jedoch mangels weitergehenden Angaben und Anhaltspunkte offen bleiben. So oder anders bestehen für das Gericht gestützt auf die Beobach- tungen der Polizei keine Zweifel, dass A.________ an den beiden Einbruchdiebstählen mindestens als Fahrer beteiligt gewesen ist. Weiter ist gestützt auf die Observation davon auszugehen, dass A.________ die Umgebung rund um die Tatobjekte teilweise auch zu Fuss ausgekundschaftet hatte (p. 991). Das Argument der Verteidigung, wonach der Observationsbericht gerade beweise, dass A.________ sich nicht an einem Einbruch beteiligt habe (vgl. p. 8656 unten), geht fehl. Diesen Ausführungen folgt die Kammer. Die widersprüchlichen und unkonstanten Angaben von A.________ lassen seine Aussagen als ausgesprochen unglaubhaft erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, wieso A.________, sofern er mit den Ein- brüchen nichts zu tun gehabt haben sollte, ein derartiges Aussageverhalten an den Tag legen sollte, bei dem er beispielsweise angab, er sei davon ausgegangen, dass die beiden unbekannten Personen CHF 42‘000.00 mitgenommen hätten. Die Verteidigung machte geltend, zeitlich sei kein Einbruch möglich gewesen, da die Zeitfenster zwischen 19:41 - 19:51 Uhr, 19:51 - 19:52 Uhr und 20:38 - 20:40 Uhr jeweils zu kurz gewesen seien (pag. 9522 f.). Dem widerspricht die Kammer: Zwischen 18:52 Uhr und 19:28 Uhr ist genügend Zeit für einen Einbruch am .________ (Strasse) verblieben. Um 18:52 Uhr wurde der Fiat Punto parkiert und leer auf der Verzweigung .________ (Strassenkreuzung) festgestellt. A.________ wurde in der Zwischenzeit gehend gesichtet bzw. als Lenker festgestellt, die beiden weiteren Beteiligten stiegen jedoch erst wieder um 19:28 Uhr in seinen Wagen, womit sie 36 Minuten Zeit hatten für einen Einbruch am .________ (Strasse). Für den Einbruch am .________ (Strasse) stellt sich die zeitliche Situation wie folgt dar: Um 20:08 Uhr wurden alle drei Beteiligten im Fiat Punto auf der .________ (Stras- se) festgestellt. Zwischen 20:38 Uhr und 20:40 Uhr wurde A.________ alleine am .________ (Strasse) festgestellt, wobei um 20:40 Uhr die beiden weiteren Perso- nen von der Bushaltestelle herkommend zustiegen. Auch hier verblieb für die bei- den Unbekannten somit ein Zeitfenster von 32 Minuten zur Verübung des Ein- bruchs am .________ (Strasse). Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung, korrekt darlegte, ist es von der .________ (Strasse) lediglich noch eine Distanz von 500 m zum .________ (Strasse) (pag. 9532), womit der Einbruch zeitlich realisierbar war. 50 Auch das Argument der Verteidigung, dass von den Observierenden kein Diebes- gut festgestellt worden sei (pag. 9522 f.), vermag die Beteiligung von A.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Februar wird gerichtsnotorisch dicke Kleidung getra- gen, weshalb das Diebesgut, welches in casu aus Uhren, Schmuck und Bargeld bestand, ohne Weiteres versteckt in dieser Kleidung transportiert worden sein kann. A.________ hatte zweifelsohne auch die Ortskenntnisse zur Durchführung der De- likte, da er in der Nähe der beiden Tatorte wohnte. Dass er aber, wie von der Ver- teidigung geltend gemacht, an den Tatorten war, da er in der Nähe wohnt, erachtet die Kammer aufgrund seines Aussageverhaltens als klare Schutzbehauptung. Schliesslich kann A.________ aus dem Freispruch von C.________ nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Dieser ist rechtskräftig geworden und ist von der Kammer nicht mehr zu prüfen. Obwohl zu diesen Delikten in Biel – anders als bei sämtlichen weiteren Delikten von A.________ – neben dem Amtsbericht, keine weiteren klärenden, insbesonde- re subjektiven Beweismittel vorliegen, erachtet die Kammer den Gesamtkontext als massgebend. In Anbetracht der Vielzahl an Einbruchdiebstählen, welche A.________ nachgewiesen werden konnten, ist in Verbindung mit dem Amtsbericht für die Kammer erstellt, dass er sich an den Delikten vom 11. Februar 2016 am .________ (Strasse) und am .________ (Strasse) mit zwei unbekannten Personen beteiligt hat. Die Vorinstanz hat berechtigterweise die Vorgeschichte von A.________ zur Beurteilung hinzugezogen. Seine Tatbeteiligung durch Planung und Fahren der Mittäter ist für die Kammer erwiesen. 9.6.4 Rechtliche Würdigung A.________ hat mit seinem nachgewiesenen Beitrag des Planens und Fahrens kla- rerweise massgeblich bei der Ausführung der beiden Einbruchdiebstähle vom 11. Februar 2016 in Biel mit zwei weiteren unbekannten Mittätern zusammengewirkt. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind durch seine Tatbeiträge zweifelsohne erfüllt, sodass er sich alle Handlungen seiner Mittäter anrechnen lassen muss. Die Tatbestände des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), vgl. auch Ziff. 9.1.4 und 9.2.4, sind ohne Weiteres erfüllt, die not- wendigen Strafanträge liegen vor (pag. 7519 f., pag. 7521). A.________ wird der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüchen in Biel vom 11. Februar 2016 schuldig gesprochen. 9.7 Fazit zu allen Vorwürfen A.________ wird sämtlichen, oberinstanzlich zu prüfenden Delikten schuldig ge- sprochen. 51 B. C.________ Betreffend C.________ ist einzig der Schuldspruch wegen einfacher Körperverlet- zung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils) angefoch- ten. Diesbezüglich wird von der Verteidigung zusammengefasst lediglich geltend ge- macht, es handle sich nicht um eine qualifizierte Begehung, d.h. um eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Es sei einerseits überhaupt nicht erwiesen, dass C.________ einen Ast verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass das Opfer nach dem Ast gegriffen habe, um sich zu wehren. Andererseits sei der Ast, welcher von der Vorinstanz als gefährlicher Gegenstand qualifiziert worden sei, insbesondere morsch bzw. verfault gewesen und zudem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gefährlicher Gegenstand zu qualifi- zieren. Da das Opfer den Strafantrag und die Privatklage zurückgezogen habe (pag. 8613 Z. 21), müsse diesbezüglich ein Freispruch resp. eine Einstellung des Verfahrens erfolgen (pag. 9525 ff.). 10. Vorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Das strittige Kerngeschehen wird in der Anklageschrift wie folgt dargelegt (pag. 7961 f.). (..) sei C.________ direkt auf AX.________ zugekommen und habe diesem mindestens 5-6 Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. AX.________ habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten. Anschliessend habe C.________ einen am Boden liegenden Stock behändigt und damit weitere zirka zwei Mal auf den Kopf von AX.________ geschlagen. AX.________ sei für kurze Zeit bewusstlos geworden. Eventualiter habe die körperliche Auseinandersetzung so begonnen, dass zuerst AX.________ den anderen beiden mit dem Tod gedroht und daraufhin seine Faust gegen BE.________ aufgezogen habe, in der Folge jedoch nicht BE.________, sondern C.________ getroffen habe, der sich vor seine Freundin gestellt gehabt habe. C.________ habe daraufhin AX.________ mindestens 5-6 Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. AX.________ habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten und evtl. zurück geschlagen. AX.________ habe daraufhin evtl. einen am Boden liegenden Stock behändigt. Es sei ihm aber nicht gelungen, C.________ damit zu schlagen. C.________ und BE.________ hätten den am Boden liegenden AX.________ schliesslich zurückgelassen und seien mit dem Auto von C.________ davongefahren. AX.________ sei wenig wenig später wieder zu sich gekommen. (…) 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen C.________ und dem Opfer am 17. September 2016 abends eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Da- bei handelte es sich um einen Eifersuchtsstreit, war doch das Opfer der Ex-Freund 52 und C.________ der neue Freund von BE.________. Fest steht, dass C.________ gemeinsam mit BE.________ nach Littau gefahren ist, wo sie AX.________ vor dem Lokal BI.________ sahen. Unbestritten ist, dass AX.________ mit seinem Au- to den beiden anderen eine ganze Weile folgte, wobei zwischen BE.________ und AX.________ diverse Telefonate geführt wurden. Schliesslich hielten beide Autos hintereinander auf einem Autoaussenstellplatz an. Unbestritten ist weiter, dass C.________ AX.________ mindestens 5-6 Mal mit der Faust ins Gesicht geschla- gen hat. AX.________ hat dabei die Hände schützend vor den Kopf gehalten. AX.________ ist in der Folge verletzt am Boden liegend von den beiden anderen zurückgelassen worden. Unbestritten sind auch die Verletzungen von AX.________. Dieser konnte sich als er wieder bei Bewusstsein war gegenüber einem anderen Fahrzeug bemerkbar machen und wurde schliesslich ins Kantonsspital Sursee gefahren, wo er bis zum 20. September 2016 stationär behandelt worden ist. Die von ihm erlittenen Verlet- zungen verheilten spätestens am 15. Februar 2017. Dabei handelte es sich um fol- gende Verletzungen: ein gebrochenes Nasenbein, eine gebrochene Nasenschei- dewand, diverse Hämatome an Kopf und Oberkörper, ein Brillenhämatom, eine Contusio Capitis mit Schädelhirntrauma Grad 1 und zwei Rissquetschwunden über dem linken Auge. Bestritten ist dagegen, wie genau die Auseinandersetzung begann. Insbesondere bestritten ist weiter, ob und wenn ja, ob AX.________ oder C.________ einen am Boden liegenden Stock behändigt haben. Wie und durch wen der Stock, resp. der von der Luzerner Polizei als Holzstück bezeichnete Gegenstand eingesetzt worden war, wurde von den Parteien völlig unterschiedlich geschildert. Dies bildet Kern- punkt der vorliegenden Beweiswürdigung. 10.3 Beweismittel Es kann vorab auf die von der Vorinstanz aufgeführten, korrekt ins Verfahren ein- gebrachten und zutreffend wiedergegebenen objektiven und subjektiven Beweis- mittel verwiesen werden (vgl. pag. 8988 ff., S. 125 ff. der Urteilsbegründung). Punk- tuelle Ergänzungen erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer. 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Zu den Verletzungen von AX.________ liegen der Austrittsbericht des Luzerner Kantonsspital Sursee vom 18. September 2016 (pag. 6228 f. und 6233 f.), sowie diverse Arztberichte der nachbehandelnden Ärzte (pag. 6232 ff.) vor. Daraus ist er- sichtlich, dass vor allem betreffend der störenden Narbe an der Stirn links und der Schmerzen im rechten Mittelfinger Nachbehandlungen nötig waren (pag. 6232 Fra- ge 2). Betreffend der HNO-Problematik mit der Nasenatmungsbehinderung ist er- sichtlich, dass sich AX.________ nach der letzten Behandlung am 22. September 2016 nicht mehr gemeldet hat (pag. 6254 Antwort zu Frage 5). Gemäss dem Be- richt der Orthopädischen Klinik Olten vom 20. Februar 2017 habe AX.________ den letzten Sprechstundentermin nicht eingehalten und somit sei die Behandlung 53 abgeschlossen (pag. 6249). Aus den vorliegenden Arztberichten ist somit zu schliessen, dass alle Verletzungen problemlos verheilt sind und weitere Behand- lungen nicht mehr nötig waren. Leider lassen sich aus den Arztberichten keine Rückschlüsse auf die Art der Einwirkung ziehen. Im Austrittsbericht des Kantons- spitals wird nur von multiplen Faustschlägen gegen das Gesicht und den Hals ge- sprochen (pag. 6228), was von den weiteren Ärzten dann auch so übernommen worden ist. Von einem Gegenstand, der benutzt worden sein soll, ist nirgends et- was erwähnt worden. Die Luzerner Polizei erstellte ein umfangreiches Fotodossier (pag. 3735 ff. resp. 3761ff.), mit den Verletzungen von AX.________ kurz nach dem Vorfall, dem Tatort und den dort aufgefunden Gegenständen, inkl. dem Stück Stoff mit der DNA von C.________ (pag. 3758) und dem blutverschmierten Ast (pag. 3774f., 3787, 3797). In den Akten befindet sich auch ein Spurenbericht (pag. 3756 ff.), in welchem der auf dem Waldboden liegende Baumast aufgeführt wird und aus welchem auch er- sichtlich ist, dass Blut auf dem Ast gefunden worden ist. Entgegen der dort festge- haltenen Bemerkung „unbearbeitet sichergestellt“, d.h. nicht ausgewertet (pag. 3757 Spur .______ und ._______), wurde die DNA-Spur ._______ an den KTD Bern weitergeleitet und vom IRM ausgewertet. Es wurde gemäss IRM-Bericht vom 20. November 2017 ein männliches Mischprofil erstellt und mit dem DNA-Profil von C.________ verglichen. Demnach kann C.________ als Mitverursacher der biolo- gischen Spur klar ausgeschlossen werden. Ein Abgleich mit dem Opfer wurde be- dauerlicherweise nicht gemacht. Nebst diesen objektiven Beweismitteln liegen die Aussagen der drei am Tatort an- wesenden Personen vor. Es wird bei der Würdigung dieser Aussagen im Folgen- den hauptsächlich auf die zu beurteilende Frage, ob der Ast als Schlaggegenstand gebraucht wurde, eingegangen. AX.________ erwähnte bereits in der ersten Befragung im Spital, dass der Täter vom Boden ein Holzstück aufgenommen und ihm damit auf den Kopf und an die Arme geschlagen habe (pag. 3849). Auch in der folgenden Einvernahme bei der Kantonspolizei Luzern bestätigte er vorerst zwei Schläge auf den Kopf (pag. 3857 Frage 12). Auf spätere Nachfrage erklärte er, diese Schläge mit dem Ast hätten ihm besonders wehgetan und er habe den Täter gebeten, ihn nicht mehr damit zu schlagen (pag. 3859 Frage 18.1). Auf nochmalige Frage, wie oft der Täter damit geschlagen habe, wollte er es nicht mehr wissen, da er bewusstlos gewesen sei (pag. 3859 Frage 18.2.). In der Hauptverhandlung bestätigte AX.________ mit dem Holzstück geschlagen worden zu sein (pag. 8612 Z. 37 ff.). Dabei habe es sich um ein Holzstück aus dem Wald gehandelt, so wie ein Ast (pag. 8613 Z. 37 f.). BE.________, die ehemalige Freundin von AX.________ und neue Freundin von C.________ hat, nach Ansicht der Kammer, wie die erste Instanz zurecht ausführ- te, C.________ mit ihren Aussagen klar zu schützen versucht und in der Einver- nahme vom 19. September 2016 sogar einen fiktiven Täter („BF.________“) erfun- den (pag. 3825 Frage 6 ff.). Sie hat die Geschichte mit dem Hintereinanderherfah- ren, Aussteigen und der Auseinandersetzung ähnlich wie AX.________ geschildert, wobei sie jedoch angab, dieser habe ganz klar eine Waffe auf sich getragen (pag. 3827 Frage 6.6.) und als erster einen Faustschlag gegen seinen Gegner erteilt 54 (pag. 3828 Frage 9.1.). Wegen der Angst vor der Waffe habe dann ihr neuer Freund, mehrmals zugeschlagen. Ein Holzstück habe dieser aber nicht verwendet (pag. 3828 Frage 10.3). Dass C.________ auf AX.________ eingeschlagen hat, bestätigte sie dann auch am 8. Dezember 2016 (pag. 3836 Frage 46). Von einem Ast oder einem anderen Gegenstand sprach BE.________ jedoch nie, entspre- chende Fragen wurden ihr nicht gestellt. C.________ bestritt in seiner ersten Einvernahme jegliche Tatbeteiligung (pag. 3839). Erst in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 27. Novem- ber 2017 und nach Akteneinsicht gab C.________ seine Beteiligung schliesslich zu (pag. 5159 ff.). Auffällig ist hier, dass er seine Aussagen in der Schlusseinvernah- me sehr stark denjenigen von BE.________ anpasste, was namentlich den Beginn der Auseinandersetzung, sowie die Absicht von AX.________ BE.________ zu schlagen betrifft. Hingegen blieb er bezüglich der angeblichen Waffe von AX.________ viel vorsichtiger als BE.________, welche die Waffe sogar vorne im Hosenbund von AX.________ gesehen haben will. C.________ erklärte hierzu le- diglich, dass er dachte, AX.________ habe eine Waffe, weil er sich immer wieder hinten in den Hosenbund griff (pag, 5159 Z. 55 f., pag. 5161 Z. 130 ff.). Zur eigent- lichen Schlägerei erklärte er von sich aus, sie hätten sich gegenseitig geschlagen und beide hätten Verletzungen davongetragen (pag. 5159 Z. 62, 85 f., pag. 5161 Z. 135). Dabei sprach er aber immer von den Händen (pag. 5161 Z. 161). Erst auf Vorhalt des Fotos vom Ast mit den Blutflecken erklärte er – nach anfänglichem Nicht-Wissen – AX.________ habe den Ast gepackt und ihn damit schlagen wollen, dann habe er ihm aber einen Schlag versetzt (pag. 5162 Z. 165f.). Den Ast habe er selbst nicht gebraucht und AX.________ damit nicht geschlagen, sonst hätte man doch darauf Blut gefunden (pag. 5162 Z. 172ff.). Und wenig später fragte er, ob denn AX.________ ausgesagt habe, er hätte ihn damit geschlagen, was er dann lächerlich fand (Z. 177 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte C.________ von sich aus, dass er AX.________ nicht mit einem Stock/Stab geschlagen habe (pag. 9516 Z. 41 f.). Er habe nur mit den Händen geschlagen. Er wisse nicht, wieso soviel über diesen Stock/Stab gesprochen werde. Er (C.________) habe AX.________ nur mit den Händen geschlagen. Dieser habe anfangs auch nur mit den Händen geschla- gen, und habe dann etwas in die Hände genommen. Er (AX.________) habe den Ast genommen und versucht ihn damit zu schlagen, er selbst habe nur die Hand dagegen gehalten aber habe den Stock nicht angefasst (pag. 9517 1 ff.). Auf Er- gänzungsfrage der stv. Generalstaatsanwältin gab C.________ sodann an, er kön- ne sich nicht so gut erinnern, ob er den Stock gehalten habe. Aber geschlagen ha- be er AX.________ mit den Stock nicht (pag. 9518 Z. 23). Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen aller Beteiligten zu Recht zum Schluss, dass keine Waffe im Spiel war. Erstens sei trotz intensiven Absu- chens der Umgebung nichts Ähnliches gefunden worden, zweitens sei es völlig un- glaubwürdig, dass AX.________ die Waffe gezeigt und sie damit bedroht und we- der BE.________ noch C.________ die Polizei avisiert hätte, sondern sie sogar anhielten und mit ihm sprachen und nicht zuletzt weist die Vorinstanz auch auf das Aussageverhalten von BE.________ hin. AX.________ hat bezüglich Waffe zudem 55 belastend ausgesagt, „Wenn ich eine Pistole dabei gehabt hätte, oder zu Hause ei- ne hätte, so hätte ich diesen Mann sicher erschossen“ (pag. 3859 Frage 20.1). Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass C.________ AX.________ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt hat. Dass C.________ auch den Ast als Schlagge- genstand gebraucht hat, schliesst die Vorinstanz insbesondere mit Hinweis auf das Verletzungsbild (pag. 8997). Das grossflächige Hämatom entlang der lateralen Schädelkalotte links, welches zum Schädelhirntrauma führte, müsse wohl von ei- nem Schlag mit dem Ast herrühren. Dies insbesondere auch deshalb, weil C.________ – in Übereinstimmung mit den Aussagen von AX.________ (pag. 3859 Frage 18) – angegeben habe, die Faustschläge frontal auf das Gesicht von AX.________ abgegeben zu haben (pag. 8632 Z. 38 f.), was auch mit dem Verlet- zungsbild (dislozierte Nasenbeinfraktur, Septumfraktur mit Brillenhämatom, Riss- quetschwunden supraorbital, p. 3812 f.) einhergehe. Nebst dem Verletzungsbild seien auch die Aussagen der Beteiligten zu werten. BE.________ habe nie einen Ast erwähnt. Dies hätte sie jedoch nach Ansicht der Vorinstanz sicherlich gemacht, wenn AX.________ den Ast gegen C.________ hätte verwenden wollen, so wie dies C.________ ausgesagt habe, denn BE.________ habe AX.________ wo sie nur konnte belastet. Somit geht die Vorinstanz klar von der Richtigkeit der Aussa- gen von AX.________ aus, welcher ihrer Ansicht nach, in sich stimmige, und kon- stante Aussagen zum ganzen Tatgeschehen gemacht habe. Die Kammer betrachtet den Sachverhalt jedoch abweichend von der Vorinstanz. Es kann nicht nur gestützt auf die Verletzung davon ausgegangen werden, dass C.________ mit einem Ast geschlagen haben muss. Das grossflächige subgaleale Hämatom entlang der lateralen Schädelkalotte links, kann sowohl von einem Faustschlag, wie auch von einem Schlag mit einem Ast oder Fuss herrühren, da beides eine stumpfe Gewalteinwirkung darstellt (pag. 6228). AX.________ erklärte weiter, er sei mit dem Ast am Kopf und an den Armen geschlagen worden. Solche Verletzungen an den Armen sind jedoch im Bericht nicht auffindbar. Wie dick und lang der fotografierte Ast war ist unbekannt, da er weder ausgemes- sen worden ist, noch asserviert wurde. Auffällig ist der Eintrag des Kriminaltechni- schen Dienstes der Kapo Luzern betreffend Spur 040976, in dem geschrieben wurde, die Spuren seien vermutlich die Griffstellen des Täters (pag. 3757). Der Ab- strichtupfer mit Menschenblut, der asserviert worden ist, stimmt jedoch klarerweise nicht mit der DNA von C.________ überein (pag. 5915 f.). Die Kammer erachtet die Blutspuren, welche auf der Fotografie (pag. 3789) sichtbar sind, deshalb als ver- mutlich vom Opfer stammend, dieses hatte blutige Hände. Sollten die Blutspuren tatsächlich von zwei Händen stammen, müsste sich der Aufschlagpunkt sodann am „Gabelast“ befinden, welcher aber kein Blut oder Spuren von Haaren etc. aufweist. Bei genauer Betrachtung des verzweigten Astes ist, aufgrund dessen Form, für die Kammer zudem schwer vorstellbar, wie mit diesem geschlagen worden sein soll. In Verbindung mit den Blutspuren am Ast, die vermutlich von zwei Händen stam- men, erscheinen die Aussagen von C.________ glaubwürdig, dass AX.________ den Ast aufgelesen habe, jedoch gar nicht gegen C.________ verwenden konnte, da dieser ihm schon einen Schlag verpasst habe. Dies auch im Anbetracht der Tat- sache, dass C.________ professioneller Boxer ist und im Umgang mit seinen 56 Fäusten geübt ist und es deshalb gar nicht nötig hatte, einen Ast zu gebrauchen. Im Gegenteil: er hätte während des Einschlagens auf das Opfer, seine überlegene Position aufgeben müssen, um sich zu bücken und einen Ast aufzuheben. Dies er- achtet die Kammer als nicht nachvollziehbar, zumal alle drei zum Tatzeitpunkt an- wesenden Personen angaben, dass C.________ AX.________ während der gan- zen tätlichen Auseinandersetzung körperlich klar überlegen gewesen sei. AX.________ gab selbst an, dass er C.________ gerne geschlagen hätte, dies aber nicht gekonnt habe (pag. 3859 Frage 20). AX.________ gab insbesondere auch nie an, dass sich C.________ während des Geschehens gebückt habe und den Ast aufgehoben habe. Gemäss seinen Aussagen soll der Ast vielmehr plötzlich da gewesen sein, was der Kammer lebensfremd erscheint. Logisch und nachvoll- ziehbar erscheint der Kammer demgegenüber die Tatsache, dass sich AX.________ als Angegriffener den Ast griff, um sich zu schützen und um zu ver- suchen zurück zu schlagen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Blut- spuren am Ast von AX.________ stammten, dessen Hände von den Faustschlägen von C.________ blutig waren. Sie erachtet es schliesslich als erstellt, dass C.________ nur mit den Fäusten und nicht mit einem Ast auf AX.________ einge- schlagen hat. Ein weiteres Indiz, das dieses Beweisergebnis stützt, ist die Tatsache, dass C.________ trotz umfassender erstinstanzlicher Schuldsprüche nur diesen inhalt- lich doch sehr begrenzten Schuldspruch mit seiner Berufung anfocht. Dies spricht im Gesamtkontext dafür, dass der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sachverhaltsmässig tatsächlich nicht zutreffend ist. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Würdigung der Vorinstanz, die davon aus- ging, dass AX.________ von C.________ bzw. dessen Familie zum Rückzug des Strafantrags gedrängt worden sei, unzulässig ist. Diese Behauptung ist nicht hin- reichend belegt. Es wird zur Begründung einzig ausgeführt, dass AX.________ an- lässlich der Hauptverhandlung einen eingeschüchterten und zögerlichen Eindruck hinterlassen habe (pag. 8992, S. 129 der Urteilsbegründung). Einzig gestützt dar- auf auf eine unzulässige Beeinflussung von AX.________ zu schliessen ist nicht zulässig und lässt auf eine einseitige Würdigung schliessen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass AX.________ selbst jegliche Beeinflus- sung abstritt. Die Kammer geht somit von einer freien Entscheidung von AX.________ zum Rückzug des Strafantrags aus. 10.5 Beweisergebnis Es ist somit beweismässig nicht erstellt, dass C.________ AX.________ mit einem Ast schlug. Vielmehr erachtet es die Kammer als erwiesen, dass C.________ AX.________ durch 5-6 Faustschläge ins Gesicht verletzte und Letzterer den Ast griff um sich zur Wehr zu setzen. Es ist somit weder rein der angeklagte oder der eventualiter angeklagte Sachverhalt erfüllt, sondern eine Mischform der beiden. 57 10.6 Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als gemäss Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss 123 Abs. 2 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er für die einfache Körperverletzung einen gefährli- chen Gegenstand gebraucht. Sofern eventualiter eine einfache Körperverletzung angeklagt ist, ist Folgendes auszuführen: AX.________ als Opfer hat anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen (pag. 8610 Z. 17ff.). Da es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB – anders als bei der Qualifikation des gefährlichen Gegenstandes – um ein Antragsdelikt handelt, er- mangelt es gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB der Prozessvoraussetzung, des gültigen Strafantrags. Das Strafverfahren wird folglich eingestellt, sofern es den Eventualan- trag der einfachen Körperverletzung betrifft. Da vorliegend nicht erweisen ist, dass C.________ mit einem Ast auf sein Opfer einschlug, fällt eine Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aufgrund des fehlenden objektiven Tatbestandes von vornherein ausser Betracht. Die entspre- chende fragliche Qualifikation des Astes als gefährlicher Gegenstand kann damit offen bleiben. C.________ wird dementsprechend freigesprochen von der An- schuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeb- lich begangen am 17. September 2016 in Gunzwil, zum Nachteil von AX.________. III. Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 9005 f., S. 142 ff. der Ur- teilsbegründung). A. A.________ 11. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist das zum Tatzeitpunkt (20. November 2015 bis 12. April 2016) anwendbare Recht, d.h. das aStGB anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Zur ausführlichen Begründung kann auf die vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9006, S. 143 f. der Urteilsbe- gründung). 12. Asperation Strafrahmen und Strafart Für den bandenmässigen Raub ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren auszusprechen (vgl. Art. 140 Ziff. 3 aStGB). Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird nach Art. 139 Ziff. 2 resp. 3 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn 58 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 resp. 180 Tagessätzen bestraft. Für Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 aStGB) sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) ist jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Für den bandenmässigen Raub kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstra- fe in Betracht. Beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl kommt aufgrund des hohen Deliktsbetrages (CHF 1‘290‘592.40) ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht. Für die Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche sowie das Fahren ohne Berechtigung kommen grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstra- fe in Frage. Die Vorinstanz führte dazu korrekt aus (pag. 9008 f., S. 145 f. der Ur- teilsbegründung): Für die übrigen Delikte könnten in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens zwar sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Diese verschiedenen übrigen Delikte (Sachbeschädi- gungen, Hausfriedensbrüche sowie Fahren ohne Berechtigung) stehen jedoch in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen sowie zum bandenmässigen Raub. So wurden diese Straftaten jeweils im Hinblick auf die diversen Diebstähle sowie im Hinblick auf den Raub begangen, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht zweckmässig erscheint, separate Geldstrafen zu fällen (vgl. dieses Vorgehen und diese Begrün- dung in Bezug auf Einbruchdiebstähle bestätigend: das nachträglich ergangene Urteil des BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.3 bis 1.4.2). Sodann ist zu berücksichtigen, dass ohnehin für den bandenmässigen Raub und die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle eine längere unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Aussprache von separaten Geldstrafen erscheint auch unter diesem Aspekt nicht zweckmässig. Hinzu kommt, dass A.________ zahlreiche zum Teil einschlägige (Fahren ohne Berechtigung) Vor- strafen aufweist (p. 8549 ff.), weshalb eine allfällige separate Geldstrafe ohnehin nicht bedingt ausge- sprochen werden könnte. Schliesslich ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen wer- den könnte. Die Einkommensverhältnisse von A.________ sind unklar und er wird ohnehin nach Ver- büssung seiner Freiheitsstrafe aufgrund seiner rechtskräftigen Wegweisung (vgl. p. 252 Z. 30 ff.) die Schweiz verlassen müssen. Unter diesen Umständen würde das Durchsetzen einer Geldstrafe auch faktisch schwierig. Die Kammer stimmt diesen Ausführungen zu und bestätigt den engen Zusammen- hang zwischen den verschiedenen Delikten, weshalb auch sie die Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als angemessene Strafart ansieht. Auch oberinstanzlich wurde sowohl von der Verteidigung (pag. 9519 f.) als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 9527 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe be- antragt. Die Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei sie bei der mündlichen Begründung ihrer Anträge von 34 Monaten Freiheitsstrafe (pag. 9524) sprach. Es gilt bei den Anträgen das geschriebene Wort, weshalb von den beantragten 36 Monaten ausgegangen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten. Die Kammer spricht für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Vorliegend stellt der ban- denmässige Raub in Bleienbach vom 12. April 2016 z.N. von AF.________ auf- grund des Strafrahmens das schwerste Delikt dar, für das vorab die Einsatzstrafe 59 zu bestimmen sein wird. Der Strafrahmen reicht durch die Asperation als Straf- schärfungsgrund von zwei Jahren und einem Tag bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe (Art. 140 Ziff. 3 aStGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). 13. Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub 13.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolgs stimmt die Kammer der Vorinstanz überein, dass der Deliktsbetrag mit CHF 12‘208.00 als nicht allzu hoch zu werten ist. Ebenfalls erachtet es die Kammer als erwiesen, dass das Opfer keine grösse- ren Verletzungen erlitt. Jedoch ist die erhebliche psychische Belastung des Opfers, wie die Vorinstanz korrekt ausführte zu berücksichtigen (vgl. pag. 5576). Im Ver- gleich zu anderen möglichen bandenmässigen Raubüberfällen ist der vorliegende Erfolg insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens stimmt die Kammer der Vorinstanz zu, wenn diese ausführt, dass sich A.________ sämtliches Verhalten seiner Mit- täter anrechnen lassen muss (pag. 9009 f., S. 146 f. der Urteilsbegründung). Je- doch geht die Kammer abweichend von der Vorinstanz wie bei der Beweiswürdi- gung gezeigt, nicht von einer klaren Anführer- oder einer Chef-Rolle von A.________ der Gruppierung aus. Sie erachtet es zwar als erstellt, dass er eine massgebende Rolle innerhalb der Bande einnahm. Damit erscheint der Kammer eine Erhöhung des Strafmasses der Mittäter um 50% für die Chef-Rolle, wie sie die Vorinstanz vornahm (pag. 9011, S. 148 der Urteilsbegründung), als nicht sach- gemäss. Auch erachtet die Kammer das Vorgehen der Mittäter als nicht im glei- chen Masse strukturiert und raffiniert wie dies die Vorinstanz ausführte. Das objek- tive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – unter Berücksichtigung des Straf- rahmens – gerade noch als leicht zu qualifizieren. 13.2 Subjektive Tatschwere Bei den subjektiven Tatkomponenten ist von einer direktvorsätzlichen Begehung aus finanziellen Motiven auszugehen, was jedoch wie die Vorinstanz ausführte (pag. 9010, S. 147 der Urteilsbegründung), tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. 13.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kam- mer eine Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 60 14. Asperation für die weiteren Straftaten 14.1 Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl 14.1.1 Objektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz ausführte ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit 15 Einbruchsdiebstählen, welche A.________ gemeinsam mit diversen Personen, in- nert der relativ kurzen Zeit von ca. 4 Monaten verübte, als beachtlich anzusehen (pag. 9011, S. 148 der Urteilsbegründung). Es wurde bei den Diebstählen, an de- nen A.________ mitwirkte, insgesamt ein Deliktsbetrag von CHF 1‘290‘592.40 er- beutet und es wurden zahlreiche private Personen und Unternehmen geschädigt. Die Kammer erachtet die Höhe des Deliktsbetrages jedoch als weitgehend vom Zu- fall abhängig. Namentlich bei dem Einbruchdiebstahl vom 20./21. November 2015 in Egg und demjenigen vom 11. Februar 2016 am .________ (Strasse) in Biel konnten sehr hohe Deliktsbeträge erbeutet werden, sodass der Gesamtdeliktsbe- trag als hoch erscheint. Die Deliktsbeträge der restlichen Einbruchsdiebstähle wa- ren eher im niedrigen Bereich. Der hohe Deliktsbetrag darf deshalb nur bedingt verschuldenserhöhend gewertet werden. Zur Art und Weise der Deliktsbegehung ist in Abweichung zur Vorinstanz auszu- führen, dass es tatbestandsimmanent ist, dass bei Einbruchdiebstählen Konfronta- tionen mit Personen möglichst vermieden werden, um nicht erwischt zu werden. Dies ist neutral zu werten. Auch von einer minutiösen Planung oder einem sehr professionellen Vorgehen der verschiedenen Tätergruppierungen ist nicht auszu- gehen, vielfach entsprach es vielmehr dem Zufall, dass diese nicht erwischt wurde. Die Kammer erachtet es auch nicht als wahrscheinlich, dass die Teams absichtlich gewechselt wurden, sondern erachtet auch dies als dem Zufall entsprechend, was als neutral zu werten ist. Dennoch ist bei A.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer ho- hen kriminellen Energie auszugehen, was verschuldenserhöhend zu betrachten ist. Diese kriminelle Energie äussert sich insbesondere in der Benutzung ständig wechselnder Mobiltelefone und Autos. Sie zeigte sich namentlich auch beim Ein- bruchdiebstahl in Egg vom 20./21. November 2015, bei welchem man erneut zum Tatort kam, nachdem beim ersten Einbruchdiebstahl der Tresor nicht geöffnet bzw. mitgenommen werden konnte. A.________ übernahm in den jeweiligen Teams ei- ne wichtige Rolle, jedoch ist für die Kammer nicht erwiesen, dass er eine eigentli- che Chef-Rolle einnahm. Auch dies ist als neutral zu werten. Das objektive Tatverschulden von A.________ wiegt unter Berücksichtigung von anderen denkbaren Formen von banden- und gewerbsmässigen Diebstählen als höchstens mittelschwer. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ ging direktvorsätzlich und mit rein finanziellem und damit egoistischem Motiv vor. Beides ist tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Die Ta- ten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, er befand sich insbesondere (auch 61 aufgrund seiner geltend gemachten persönlichen Umstände (vgl. pag. 9514)) in keiner Notsituation. 14.1.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung eines höchstens mittelschweren Tatverschuldens erachtet das Gericht für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Strafe wird im Umfang von 2/3 bzw. 32 Monaten zur Einsatzstrafe für den Raub in Bleienbach asperiert, so dass die vorläufige Gesamtstrafe 64 Monate Freiheitsstrafe beträgt. 14.1.4 Versuch Vorliegend blieb es bei den Diebstählen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 in Blei- enbach z.N. von AF.________ sowie vom 11./12. April 2016 in Grenchen z.N. der AR.________ AG bei versuchten Einbruchdiebstählen. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Da die beiden versuchten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden wer- den konnte, rechtfertigt sich maximal eine geringe Verschuldensmilderung. Die Kammer erachtet einen Abzug von 2 Monaten als angemessen. 14.1.5 Einsatzstrafe / Asperation für Einbruchdiebstähle Die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle beträgt damit 30 Monate Freiheitsstrafe. 14.2 Sachbeschädigungen Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9012 f., S. 149 f. der Urteilsbegrün- dung). Die Kammer erachtet es ebenfalls als sinnvoll, für die Sachbeschädigungen eine Deliktsgruppe zu bilden. Sie stimmt der Vorinstanz zu, dass ein enger Zu- sammenhang zwischen den Sachbeschädigungen mit den jeweiligen Einbruch- diebstählen bzw. mit dem Raub besteht. Ein grosser Teil des Unrechtsgehalts ist damit bereits in den jeweiligen Strafen dieser Delikte abgegolten. Dennoch geht auch die Kammer davon aus, dass mit Einbruchdiebstählen bzw. einem Raub nicht zwingend Sachbeschädigungen in diesem Mass einhergehen, und A.________ 62 und seine Mittäter teilweise mit roher Gewalt vorgingen. Die Kammer erachtet für die insgesamt 14 Sachbeschädigungen deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen. Diese ist im Umfang von ½, d.h. von 5 Monaten zu asperieren. 14.3 Hausfriedensbrüche Auch zur Strafzumessung für die Hausfriedensbrüche kann auf die korrekten vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9014, S. 151 der Urteilsbegrün- dung). Die Kammer erachtet es ebenfalls als sinnvoll, für die Hausfriedensbrüche eine Deliktsgruppe zu bilden. Die 15 Hausfriedensbrüche stehen in sehr engem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub. Dennoch wird, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsge- fühls und die Verletzung der Privatsphäre der Opfer mit der Strafe noch nicht ab- gegolten. Die Kammer erachtet für die Hausfriedensbrüche somit ebenfalls eine Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Diese werden im Umfang von ½, d.h. 3 Monaten asperiert. 14.4 Fahren ohne Berechtigung (mehrfach) Der erstinstanzliche Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung von A.________, ist in Rechtskraft erwachsen. Auch hierzu kann wiederum auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9014, S. 151 der Urteilsbegrün- dung). Das Fahren ohne Berechtigung gehörte nach Ansicht der Kammer wesent- lich zur Durchführung der Einbruchdiebstähle und des Raubes. Auch ist zu berück- sichtigen, dass A.________ trotz einschlägiger Vorstrafen immer wieder unberech- tigterweise gefahren ist (pag. 8549 ff.) Letzteres ist straferhöhend zu berücksichti- gen. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung erscheint der Kammer deshalb eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zumal auch das Fahren ohne Berechtigung eng mit dem Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2016 sowie mit dem Raubüberfall vom 12. April 2016 zusammenhängt, wird die Strafe mit einem Faktor von ½ asperierend berücksichtigt. Die vorläufige Gesamtstrafe ist daher um einen Monat zu erhöhen. 14.5 Fazit Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub aufgrund der Asperation für die übrigen Straftaten um 39 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt 71 Monate Frei- heitsstrafe. 63 14.6 Täterkomponenten 14.6.1 Vorleben und aktuelle persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9015 f., S. 152 f. der Urteils- begründung). Anzufügen ist, dass A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung an- gab, dass er unter Migräne leide (pag. 9510 Z. 17). Weiter laufe das Scheidungs- verfahren von seiner Ehefrau noch, sie seien seit dem Jahr 2015 getrennt (pag. 9512 Z. 10). Zwischen 1998 und 2016 habe er ein normales Leben in der Schweiz geführt. Im Jahr 2015 hätten er und seine Ehefrau sich getrennt, sein Sohn sei schwer krank gewesen und er habe einen Unfall gehabt und habe nicht mehr arbei- ten können. Er habe dann angefangen Sachen zu tun, die er zuvor nie gemacht habe, er habe Alkohol getrunken und Drogen konsumiert und habe mit schlechten Leuten verkehrt (pag. 9514 Z. 5 ff.). Aus diesen Ausführungen kann nichts zuguns- ten von A.________ abgeleitet werden, dies insbesondere auch mit Blick auf die sogleich auszuführenden Vorstrafen. Der aktuelle Strafregisterauszug von A.________ (pag. 9497 ff.) enthält, wie schon derjenige vom 30. Juli 2018, welcher von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wurde (pag. 9015 f., S. 152 f. der Urteilsbegründung), insgesamt die folgenden 7 Einträge: So wurde er am 05.09.2011 von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (p. 8549). Am 21.03.2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden wiederum wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt (p. 8549 f.). Am 25.03.2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Verurtei- lung wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe (p. 8550). Am 07.10.2015 ver- urteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ zu einer weiteren Geldstrafe we- gen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfach begangen (p. 8550). Am 01.07.2016 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe verurteilt (p. 8550). Am 31.10.2016 verurteilte ihn die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu ei- ner weiteren Geldstrafe (p. 8550). Schliesslich wurde er am 15.06.2016 (recte: 2017) vom Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Führens eines Motor- fahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis zu gemeinnütziger Arbeit von 200 Stunden verurteilt (p. 8551). Insbesondere die Vorstrafen im Bereich des SVG sind bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung als einschlägig zu betrachten und leicht straferhöhend zu berücksich- tigen. Nicht mehr beachtet werden dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB diejenigen De- likte, welche bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden. Zudem dürfen die lau- fenden Strafuntersuchungen, sowohl im Kosovo, als auch in der Schweiz wegen 64 Falschaussage sowie wegen qualifizierter Erpressung aufgrund der Unschuldsver- mutung nicht negativ gewichtet werden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich vorliegend einzig auf- grund der einschlägigen Vorstrafen im SVG Bereich leicht straferhöhend aus. 14.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verhalten von A.________ im Strafverfahren sind korrekt, auf diese kann verwiesen werden (pag. 9016 f., S. 153 f. der Urteils- begründung). Insbesondere zeigte er sich im Strafverfahren als unkooperativ, was neutral zu gewichten ist, da er als Beschuldigter keine Verpflichtung zur Mitwirkung im Strafverfahren hat. Weiter kann ihm in Ermangelung eines aufrichtigen Ge- ständnisses kein Geständnisrabatt zugestanden werden. Im aktuellen Vollzugsbericht vom 6. August 2019 (pag. 9487 ff.) der Justizvollzugs- anstalt Thorberg wird ihm ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, dieses habe sich seit dem letzten Bericht (vom 25. Juli 2018, pag. 8542 ff.) leicht verbessert. Sein Verhalten sei angepasst und es seien keine Konflikte bekannt. Er fungiere auch aufgrund seiner Sprachgewandtheit oft als Übersetzer. Betreffend seinen Arbeits- meister falle A.________ aber doch in alte Verhaltensmuster zurück, denn hier wird festgehalten, dass sein Verhalten im Rahmen des Akzeptablen sei, er könne recht- haberisch und eingeschnappt auf Kritik reagieren. Ein anständiges Verhalten im Strafvollzug ist zu erwarten und ist deshalb als neu- tral – und nicht etwa als besonders positiv – zu gewichten. Das Verhalten von A.________ nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt als neutral zu ge- wichten. 14.6.3 Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus (pag. 9017, S. 154 der Urteilsbegründung), was die Kammer als zutreffend erachtet. Zwar gab A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung an, Unterhalt für seine Kinder bezahlt zu haben (CHF 300.00-400.00 pro Monat, pag. 9512 Z. 1 ff.), womit die Ausführungen der Vorinstanz, es sei nicht anzunehmen, dass er Unter- haltsbeiträge bezahle, spekulativ sind. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass bei A.________ keinerlei Umstände ersichtlich sind, die eine erhöhte Strafempfind- lichkeit begründen würden. Seine Strafempfindlichkeit ist somit als durchschnittlich zu bewerten und wirkt sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung aus. 14.6.4 Fazit Täterkomponenten Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägi- gen Vorstrafen im SVG-Bereich insgesamt leicht straferhöhend aus. Eine Erhöhung im Umfang von einem Monat erscheint der Kammer als angemessen. 65 15. Konkretes Strafmass und Vollzug Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 71 Monaten Freiheitsstrafe wird aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat erhöht. Die Gesamtstrafe beträgt dement- sprechend 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafmass ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe wird unbedingt ausgespro- chen. A.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 575 Tage in Untersu- chungshaft verbracht. Diese werden im vollen Umfang an seine Freiheitsstrafe an- gerechnet (Art. 51 aStGB). Zudem wird festgestellt, dass er seine Strafe am 21. November 2017 vorzeitig in der Justizvollzugsanstalt Thorberg angetreten hat (pag. 353 ff., pag. 355 f., pag. 373). B. C.________ 16. Vorbemerkungen zum Vorgehen Die Kammer spricht C.________ frei, vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand bzw. stellt das Strafverfahren bezüglich des Eventu- alantrags der einfachen Körperverletzung ein. Eine Strafzumessung zu diesem Vorwurf entfällt dementsprechend. Die Vorinstanz hatte für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt, welche sie im Umfang von 2/3 bzw. 12 Monaten asperierte. Dieser Teil ist jedoch nicht einfach von der vorinstanzlichen Gesamtstrafe abzuziehen, sondern die Strafzumessung ist von der Kammer neu vorzunehmen. Grossteils kann aber auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9018 ff., S. 155 ff. der Urteilsbegründung). 17. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist das zum Tatzeitpunkt (im Zeitraum vom 23. August 2015 bis 21. November 2016) anwendbare Recht, d.h. das aStGB anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Zur ausführlichen Begrün- dung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9018 S. 155 f. der Urteilsbegründung). 18. Asperation Strafrahmen und Strafart Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird nach Art. 139 Ziff. 2 resp. 3 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 resp. 180 Tagessätzen bestraft. Für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB), Haus- friedensbruch (Art. 186 aStGB), Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 66 (Art. 94 SVG), Missbrauch von Schildern (Art. 97 SVG), einfache qualifizierte Kör- perverletzung und Fälschen von Ausweisen (Art. 252 aStGB), ist als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) durch rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt und begründet hat, ist vorliegend für sämtli- che Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen (pag. 9019, S. 156 der Urteilsbe- gründung). Die Kammer stimmt diesen Ausführungen zu und bestätigt den engen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Delikten, weshalb auch sie die Frei- heitsstrafe für sämtliche Delikte als angemessene Strafart ansieht, obwohl für die Delikte neben dem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens, grundsätzlich eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Oberinstanzlich wurde sowohl von der Verteidigung (pag. 9525) als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 9529 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung beantragte in ihren Anträgen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und die Generalstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten. Die Kammer spricht dementsprechend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Die schwerste Straftat ist aufgrund des Strafrahmens der banden- und gewerbs- mässige Diebstahl. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 19. Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl Bezüglich der Tatkomponenten des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9020 f., S. 157 f. der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist das Folgende: 19.1 Objektive Tatkomponenten Auch die Kammer erachtet den Gesamtdeliktsbetrag von CHF 998‘210.60 als er- heblich. Wobei auch hier, wie bereits bei A.________ (vgl. Ziff. 13.1), auszuführen ist, dass die Höhe des Deliktsbetrages weitgehend vom Zufall abhängig war und auch bei C.________ zwei besonders gewichtige Diebstähle dabei waren (20./21. November 2015 in Egg, DB: ca. CHF 796‘144.00; 2.-4. Januar 2016 in Langenthal, DB: ca. CHF 92‘600.00), die den Gesamtbetrag in die Höhe trieben. Der Deliktsbe- trag darf damit nicht überbewertet werden Jedoch sind die Häufigkeit der Delikte und die Brachialität des Vorgehens von C.________ und seinen jeweiligen Mittätern bemerkenswert. C.________ wird vor- liegend in insgesamt 18 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen, d.h. in drei Fällen mehr als A.________. Das objektive Tat- 67 verschulden ist damit als mittelschwer, und etwas höher als dasjenige von A.________ zu betrachten. 19.2 Subjektive Tatschwere Bei den subjektiven Tatkomponenten ist von einer direktvorsätzlichen Begehung aufgrund finanzieller Motiven auszugehen, was jedoch wie die Vorinstanz ausführte (pag. 9021, S. 158 der Urteilsbegründung), tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. 19.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kam- mer eine Einsatzstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 19.4 Versuch Vorliegend blieb es bei den Diebstählen vom 23. August 2015 in Nebikon sowie vom 23./24. August 2015 in Reinach bei versuchten Diebstählen. Da die versuch- ten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden werden konnte, rechtfertigt sich auch hier, wie bereits bei A.________ (vgl. Ziff. 14.1.4), maximal eine geringe Verschuldensmilderung. Die Kammer erachtet auch hier einen Abzug von 2 Mona- ten als angemessen. 19.5 Einsatzstrafe / Asperation für Einbruchdiebstähle Die Kammer erachtet dementsprechend eine Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle als angemessen. 20. Asperation für die weiteren Straftaten 20.1 Sachbeschädigungen Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9021 f., S. 158 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt der Vorinstanz weiter zu, dass ein enger Zusammenhang zwi- schen den Sachbeschädigungen mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub besteht. Im Vergleich zu A.________ ist der Sachschaden, den C.________ mit seinen jeweiligen Mittätern verursachte, annähernd drei Mal so hoch, und damit als eindeutig gewichtiger anzusehen. Teilweise wurde der Tatbe- stand der Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt. Zudem beging er mit 17 Sachbeschädigungen 3 Sachbeschädigungen mehr als A.________. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. Auf- grund sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Sachbeschädigungen von C.________ eine Einsatzstrafe von 68 14 Monaten als angemessen. Diese wird im Umfang von ½, d.h. 7 Monaten aspe- riert, womit eine vorläufige Gesamtstrafe von 57 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 20.2 Hausfriedensbrüche Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird ebenfalls auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9022, S. 159 der Urteilsbegründung). Auch hier besteht ein sehr enger Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. mit den Sachbeschädigungen. Dennoch wird, wie von der Vorinstanz ausge- führt, die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und die Verletzung der Privatsphäre der Opfer mit der Strafe für die Einbruchdiebsthäle noch nicht hinrei- chend abgegolten. Die Kammer erachtet somit für die Hausfriedensbrüche eine Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird im Umfang von ½, d.h. 3 Monaten asperiert, womit eine vorläufige Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 20.3 Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlungen gegen das AuG, Fälschung von Ausweisen Bezüglich dieser Delikte kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9024 ff., S. 161 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz führte insbesondere betreffend SVG-Widerhandlungen korrekt aus, dass die Widerhandlungen gegen das SVG jeweils in engem Zusammenhang mit diversen Einbrüchen standen. Insgesamt erachtet auch die Kammer für die drei Deliktsgruppen je eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen, welche zu 2/3, d.h. im Umfang von einem Monat zu asperieren ist, womit ein Total von 63 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 20.4 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle von 50 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der übrigen Straftaten um 13 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt folglich 63 Monate Freiheitsstrafe. 20.5 Täterkomponenten 20.5.1 Vorleben und aktuelle persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von C.________ kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9025 f., S. 162 f. der Urteilsbegründung). Insbesondere die Ausführungen zu den Vorstrafen sind für die Kammer von Bedeutung: C.________ weist in der Schweiz eine einschlägige Vorstrafe aus. So wurde er am 04.01.2017 wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tages- sätzen verurteilt (p. 8552). In Frankreich verfügt C.________ über drei Vorstrafen (p. 5171 ff.), welche vorliegend ohne weiteres berücksichtigt werden können (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trech- 69 sel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 30). Am 21.05.2012 wurde er wegen Diebstahls (qualifiziert) zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 1.5 Jahren verurteilt, wobei der bedingte Vollzug später widerrufen wurde (p. 5171). Mit Urteil vom 15.06.2012 wurde der Beschuldigte wegen eines Gewaltdelikts („violence commise en réunion“) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (p. 5172). Schliesslich wur- de er am 03.05.2013 wiederum wegen Diebstahls (qualifiziert), wegen eines Gewaltdelikts („violence avec usage ou menace d’une arme“), wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen fahr- lässiger Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (p. 5172). Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend stark straferhöhend aus (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 30). Dies umso mehr als C.________ unmittelbar nach Verbüssung einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz wieder straffällig wurde. Diese Vorstrafen sind auch nach Ansicht der Kammer stark straferhöhend zu wer- ten. 20.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verhalten von C.________ im Strafvoll- zug war soweit ersichtlich stets korrekt. Dies bestätigt auch der aktuelle Führungs- bericht des Regionalgefängnis Burgdorf (pag. 9494 f.). Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass er zahlreiche Aussagen machte, die die Ermittlungen erleichterten und mit denen er sich selbst erheblich belastete. Da- bei sagte er insbesondere ohne entsprechende Vorhalte zu Anklagepunkten aus, die ihm, zumindest zu dem Zeitpunkt, nicht hätten nachgewiesen werden können und zeigte sich damit freiwillig kooperativ. Es ist ihm deshalb ein erheblicher Ge- ständnisrabatt zu gewähren. Abweichend von der Vorinstanz, die ausführte, dass die Einsicht und Reue in An- betracht seiner Vorstrafen nicht allzu glaubhaft erscheinen würden, erachtet die Kammer die bedauernden Aussagen von C.________ als glaubhaft, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das positive Nachtatverhalten ist nach Ansicht der Kammer stark positiv zu werten. 20.5.3 Strafempfindlichkeit Bei C.________ liegen keine Faktoren vor, die zu einer besonderen Strafempfind- lichkeit führen würden. 20.5.4 Fazit Täterkomponenten Die Vorstrafen von C.________ fallen stark negativ ins Gewicht, wohingegen sein positives Nachtatverhalten, inklusive seiner umfassenden Geständnisse als stark strafmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt wirkt sich der Geständnisrabatt nach Ansicht der Kammer stärker aus, als die Vorstrafen. Die Täterkomponenten wirken sich dementsprechend insgesamt massgeblich strafmindernd aus. 70 21. Konkretes Strafmass und Vollzug Die Kammer erachtet aufgrund der Täterkomponenten eine Strafminderung von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, womit eine Gesamtstrafe von 48 Mona- ten Freiheitsstrafe resultiert. Bei diesem Strafmass ist ein bedingter oder teilbeding- ter Strafvollzug von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. C.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 428 Tage in Untersu- chungshaft verbracht. Diese werden im vollen Umfang an seine Freiheitsstrafe an- gerechnet (Art. 51 aStGB). Zudem wird festgestellt, dass C.________ seine Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig in der Justizvollzugsanstalt Thorberg angetreten hat (pag. 758.09 ff.). 22. Landesverweisung Die Kammer stellt fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d aStGB zu einer Landesverwei- sung von 6 Jahren verurteilt wurde. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wurde verzichtet. Die Landesverweisung wurde von der Verteidigung von C.________ anerkannt und blieb somit unbestritten (pag. 9525 ff.). Die Kammer verweist dementsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Landesverweisung (pag. 9036 ff., S. 173 ff der Urteilsbegrün- dung). IV. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die Zivilklagen der Zivilkläger 1-3 (E.________, F.________ SA und G.________) betreffend A.________ in Anbetracht der unzureichenden Be- gründung und/oder Bezifferung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg verwiesen und hat für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden (pag. 8714). Betreffend C.________ wies sie die Zivilklage der Zivilkläger 2-3 (F.________ SA und G.________) infolge der Freisprüche von C.________ von den jeweiligen Delikten ab. Weiter verwies sie betreffend C.________ die Zivilklä- ger 1 und 4-11 (E.________, H.________, I.________ AG, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________) in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ebenfalls auf den Zivilweg (pag. 8722). Betreffend A.________ ist das Folgende auszuführen: Die Vorinstanz forderte die Straf- und Zivilkläger mit Verfügung vom 14. Mai 2018 auf, ihre geltend gemachten Schäden mitzuteilen und zu belegen, was von sämtlichen Straf- und Zivilklägern 71 unterlassen wurde. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Zivilklagen weder hinreichend begründet oder beziffert noch belegt seien, weshalb sie sämtliche For- derungen i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwies (pag. 9039 f., S. 176 f. der Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilkläger 1-3 haben sich seither – auch auf Verfügung der Präsidentin i.V. vom 26. Februar 2019 sowie die Vorladung vom 10. April 2019 (pag. 9385 ff.) hin – nicht mehr vernehmen lassen und haben keine Anschlussberufung erklärt. Die Kammer verweist auf die Begründung der Vorinstanz, der sie sich vollumfänglich anschliesst, sowie auf die Feststellungen in ihrer Vorladung (pag. 9390), und verweist die Zivilklagen betreffend A.________ auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten ausgeschieden. Betreffend C.________ gilt das Folgende: Wie in der Vorladung vom 10. April 2019 der Präsidentin i.V. (pag. 9389), auf die an dieser Stelle explizit verwiesen wird, festgehalten wurde, hat C.________ seine Berufung auf den Schuldspruch der ein- fachen Körperverletzung beschränkt und haben weder die Generalstaatsanwalt- schaft noch die Straf-und Zivilkläger die Anschlussberufung erklärt. Der Zivilpunkt betreffend C.________ ist damit in Rechtskraft erwachsen. V. Kosten und Entschädigung A. A.________ 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). A.________ wurde vorliegend umfassend schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend insgesamt CHF 59‘421.00 auferlegt werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.________ ist oberinstanz- lich mit sämtlichen Anträgen auf Freisprüche unterlegen. Im Sanktionenpunkt bean- tragte er statt der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (pag. 9520). Die von der Kammer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren liegt somit in etwa in der Mitte zwischen dem vorinstanzlichen und dem beantragten Strafmass, und stellt im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine Verbesserung für ihn dar. Es rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von A.________ und 1/5 zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von 4/5, 72 ausmachend CHF 4‘000.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen diese zu Lasten des Kantons Bern. 24. Entschädigung 24.1 Fürsprecher AY.________ Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Fürsprecher AY.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird A.________ – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Der von Fürsprecher AY.________ in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2019 für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz (bis zum Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 18. Juni 2019) geltend gemachte Zeitaufwand, er- scheint angemessen (pag. 9461 ff.). Das amtliche und das volle Honorar werden gemäss Honorarnote festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 1‘867.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/5, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. 24.2 Rechtsanwältin B.________ Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde Rechtsanwältin B.________ zur neuen amtlichen Verteidigerin von A.________ ernannt (vgl. Ziff. 3). Für die Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren macht sie ei- nen Aufwand von insgesamt 89 Stunden geltend (pag. 9592). Den geltend ge- machten Aufwand von 24 Stunden zum Kopieren der Strafakten streicht die Kam- mer, da die Kopierarbeiten bereits in der geltend gemachten Pauschale für Kopien (0.40 CHF pro Kopie) enthalten sind. Zudem kürzt sie den geltend gemachten Auf- wand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung von 8 Stunden sowie für die Ur- teilseröffnung von 2 Stunden, jeweils um eine Stunde, da diese insgesamt lediglich 8 Stunden (7 Stunden Hauptverhandlung, 1 Stunde Urteilseröffnung) gedauert ha- ben. Somit erachtet die Kammer einen Aufwand von total von 66 Stunden als gebo- ten. Die geltend gemachten Reisespesen (3*Thorberg und retour, 2*Bern und re- tour), sowie die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 19‘872.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Um- fang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von CHF 15‘897.80 zurück- 73 zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘843.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/5, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. B. C.________ 25. Verfahrenskosten C.________ obsiegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, pag. 9525) vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 (Art. 24 lit. a VKD) gehen dementsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Las- ten des Kantons Bern. Die Vorinstanz hat betreffend C.________ eine Ausscheidung von 1/10 der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons vorgenommen (pag. 8721). Entsprechend des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand durch die Kammer, sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten neu zu verteilen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ein Grossteil der Untersuchun- gen gegen C.________ wurde aufgrund der vorgeworfenen banden- und ge- werbsmässigen Diebstähle inkl. Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche durchgeführt. Die Untersuchungen zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verursachten im Vergleich dazu eher einen kleinen Teil des Aufwandes. Die Kammer erachtet deshalb eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von C.________ und 1/5 zu Lasten des Kantons Bern als angemessen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 61‘005.45 gehen zu 4/5, ausmachend CHF 48‘804.30, zu Lasten von C.________ und zu 1/5, ausmachend CHF 12‘201.15, an den Kanton Bern. 26. Entschädigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seines teilweisen Freispruchs vor oberer Instanz entfällt die gesetzliche Rückzahlungs- pflicht von C.________ an den Kanton Bern gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 1/5. Ein über das amtliche Honorar von CHF 200.00 hinausgehendes vol- les Honorar wurde von Fürsprecher D.________ nicht geltend gemacht, sodass ihm von C.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurückzuerstatten ist. Fürsprecher D.________ machte in seiner Honorarnote vom 4. September 2019 für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz 35.5 Stunden 74 Zeitaufwand geltend (pag. 9461 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Einzig der für die Hauptverhandlung vom 5. September 2019 sowie die Urteilseröffnung vom 6. September 2019 geltend gemachte Auf- wand von jeweils 8 Stunden, d.h. insgesamt 16 Stunden, ist (wie schon bei Rechtsanwältin B.________ vgl. Ziff. 24.2) auf total 8 Stunden zu kürzen. Somit re- sultiert ein gebotener Aufwand von 27.5 Stunden. Auch oberinstanzlich machte Fürsprecher D.________ ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde geltend, womit er, inklusive des Reisezuschlags, der Auslagen, sowie der Mehrwertsteuer, vom Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6‘919.30 zu entschädigen ist. Eine gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt in- folge seines Obsiegens. VI. Verfügungen 27. A.________ Die Verfügungen gemäss Ziff. 2.-4. des vorinstanzlichen Urteils (pag. 8715.) betref- fend Vernichtung und Einziehung diverser Gegenstände bzw. Einziehung eines be- schlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens geht A.________ in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN A1.________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behör- de einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 28. C.________ Die Verfügungen gemäss Ziff. 2.-6. betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Ein- ziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, öffentlicher Ausschreibung und Rückgabe diverser Gegenstände, Einziehung eines beschlagnahmten Geldbe- trags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Da- ten sowie Eintragung ins Strafregister des vorinstanzlichen Urteils (pag. 8722 ff.) sind in Rechtskraft erwachsen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens geht C.________ in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN C1.________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 75 Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behör- de einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 76 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegi- algericht) vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Mitte November 2015 bis 26. April 2016 in Grenchen, Biel und eventuell anderswo durch Erwerb einer unbekannten Menge Kokain (zum Konsum) sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten, eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des Fahrens in ange- trunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbe- trag: ca. CHF 57‘660.95 wie folgt: 3.1.1 am 22./23. März 2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (DB: ca. CHF 41‘861.35); 3.1.2 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AN.________ AG (DB: ca. CHF 3‘340.60); 3.1.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AO.________ AG (DB: ca. CHF 2‘370.00); 3.1.4 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AP.________ AG (DB: ca. CHF 5‘914.00); 3.1.5 am 29./30. März 2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (DB: ca. CHF 4‘175.00). 77 3.2 Der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 770.00) wie folgt: 3.2.1 am 22./23. März 2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (Sachschaden: ca. CHF 600.00); 3.2.2 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AN.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00); 3.2.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AO.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 150.00); 3.2.4 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AP.________ AG (Sachschaden: unbe- kannt); 3.2.5 am 29./30. März 2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00). 3.3 Des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 3.3.1 am 22./23. März 2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________; 3.3.2 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AN.________ AG; 3.3.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AO.________ AG; 3.3.4 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekann- ter Täterschaft zum Nachteil der AP.________ AG; 3.3.5 am 29./30. März 2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG. 3.4 Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Dezember 2015 bis 26. April 2016, namentlich wie folgt: 3.4.1 am 11. Februar 2016 in Biel und evtl. anderswo; 3.4.2 am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo. 78 4. Weiter verfügt wurde: 4.1 Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Zustimmung von A.________ zur Vernichtung eingezogen: - Natel Samsung, inkl. Ladegerät (Ass. 101) - Natel Nokia (Ass. 115) - Natel Samsung (Ass. 116) - Natel Switel (Ass. 117) - SIM-Karte (Ass.-Nr. 108) - 2 Brecheisen (Ass. 120) - Cellophan mit weissem Pulver (Kokain) (Ass. 21) - Schlüssel Nr. 41 (Ass. 106) - 2 Schlüsselbunde (Ass.-Nr. 109) - Barschaft CHF 300.00 (Ass. 110) - Natelschlüssel BMW (Ass. 118) - 2 Paar Schuhe, Freizeitschuh BMW Motorsport blau/weiss und Freizeitschuh USPA braun (Ass. 119) - Bankunterlagen lautend auf A.________ mit der Rufnummer .________ (Nummer) (Ass.-Nr. 19). 4.2 Das Frauen-Armband (Ass.-Nr. 65) wird zur Rückgabe an den/die Berechtigten eingezogen und öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO). 4.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 wird eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 Bst. a. StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Des Raubes, bandenmässig begangen am 12. April 2016 in 3368 Bleienbach zu- sammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 12‘208.00). 2. Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1‘232‘931.45) wie folgt: 2.1 zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil der P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90); 2.2 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 79 2.3 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 2.4 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 2.5 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 2.6 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt); 2.7 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (DB: ca. CHF 403‘882.55); 2.8 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11. Februar 2016 bis 21. Fe- bruar 2016 in 2502 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AL.________ (DB: ca. CHF 605.00); 2.9 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 3. April 2016 bis 6. April 2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit AD.________, AC.________ und AA.________ zum Nachteil von AF.________ (Versuch); 2.10am 11./12. April 2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Versuch). 3. Der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 54‘047.90) wie folgt: 3.1 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 3.2 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00); 3.3 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 3.4 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 3.5 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 3.6 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘200.00); 3.7 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11. Februar 2016 bis 21. Fe- bruar 2016 in 2502 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AL.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘247.90); 80 3.8 am 11./12. April 2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘800.00); 3.9 am 12. April 2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Sachschaden: unbekannt). 4. Des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 4.1 zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil der P.________ AG; 4.2 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG; 4.3 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________; 4.4 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________; 4.5 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________; 4.6 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________; 4.7 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der F.________ SA und von G.________; 4.8 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11. Februar 2016 bis 21. Fe- bruar 2016 in 2502 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AL.________; 4.9 am 11./12. April 2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG; 4.10 am 12. April 2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________. und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2,140 Ziff. 3 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 333 aStGB; 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG; sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. 81 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21. November 2017 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59‘421.00. 3. Zur Bezahlung 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von gesamthaft CHF 5‘000, 4/5 ausmachend CHF 4‘000.00. 1/ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der 5 Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher AY.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 104.00 200.00 CHF 20'800.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'718.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24'743.90 CHF 1'979.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 26'723.40 volles Honorar 104 250.00 CHF 26'000.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3'718.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 29'943.90 CHF 2'395.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 32'339.40 nachforderbarer Betrag CHF 5'616.00 82 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 64.75 200.00 CHF 12'950.00 Reisezuschlag 6.00 75.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'393.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14'793.60 CHF 1'139.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'932.70 volles Honorar 64.75 250.00 CHF 16'187.50 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'393.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18'031.10 CHF 1'388.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19'419.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'486.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 42‘656.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 9‘102.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher AY.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: a) Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher AY.________, wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 1.75 200.00 CHF 350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 83.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 433.50 CHF 33.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 466.90 b) Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (4/5), wird die Entschädigung sei- nes amtlichen Verteidigers, Fürsprecher AY.________, wie folgt bestimmt: 83 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 334.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'734.00 CHF 133.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'867.50 volles Honorar 7 250.00 CHF 1'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 334.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'084.00 CHF 160.45 Total CHF 2'244.45 nachforderbarer Betrag CHF 376.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1‘867.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: a) Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/5), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 13.20 200.00 CHF 2'640.00 Reisezuschlag CHF 28.30 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'022.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'690.30 CHF 284.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'974.45 b) Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (4/5), wird die Entschädigung sei- ner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wie folgt bestimmt: 84 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.80 200.00 CHF 10'560.00 Reisezuschlag CHF 113.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4'088.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14'761.20 CHF 1'136.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'897.80 volles Honorar 52.8 250.00 CHF 13'200.00 Reisezuschlag CHF 113.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4'088.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17'401.20 CHF 1'339.90 Total CHF 18'741.10 nachforderbarer Betrag CHF 2'843.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 15‘897.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2843.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden in Anbetracht der unzureichen- den Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO): 1.1 E.________ 1.2 F.________ SA 1.3 G.________ 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN A1.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 85 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegi- algericht) vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. C.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen wie folgt: 1.1.1 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________; 1.2.1 zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in 2502 Biel zum Nachteil von AL.________; 1.2 von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen wie folgt: 1.2.1 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________; 1.2.2 zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in 2502 Biel zum Nachteil von AL.________; 1.3 von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen wie folgt: 1.3.1 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________; 1.3.2 zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in 2502 Biel zum Nachteil von AL.________; unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘100.55, an den Kanton Bern. 2. C.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 998‘210.60) wie folgt: 2.1.1 am 23. August 2015 in 6244 Nebikon zusammen mit unbekannter Täter- schaft zum Nachteil von H.________ (Versuch); 86 2.1.2 am 24. August 2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00); 2.1.3 am 23./24. August 2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________ (Versuch); 2.1.4 am 2. November 2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (DB: ca. CHF 10‘577.55); 2.1.5 am 18. November 2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00); 2.1.6 zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90); 2.1.7 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 2.1.8 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusam- men mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 2.1.9 am 3. Dezember 2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (DB: ca. CHF 400.00); 2.1.10 am 3. Dezember 2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der T.________ (DB: ca. CHF 18‘572.75); 2.1.11 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 2.1.12 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 2.1.13 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt); 2.1.14 am 28./29. Dezember 2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt); 2.1.15 zwischen dem 2. Januar 2016 und 4. Januar 2016 in 4900 Langenthal zu- sammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AS.________ AG (DB: ca. CHF 92‘600.00); 2.1.16 am 22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ (DB: ca. CHF 3‘960.40); 2.1.17 am 21./22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (DB: ca. CHF 2‘863.00); 87 2.1.18 am 19. November 2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (DB: ca. CHF 17‘444.00). 2.2 Der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise unter Verursachung eines grossen Schadens begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 151'315.70) wie folgt: 2.2.1 am 23. August 2015 in 6244 Nebikon zusammen mit unbekannter Täter- schaft zum Nachteil von H.________ (Sachschaden total: ca. CHF 22‘000.00; grosser Schaden); 2.2.2 am 24. August 2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.2.3 am 23./24. August 2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00; grosser Schaden); 2.2.4 am 2./3. November 2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.2.5 am 18. November 2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00); 2.2.6 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 2.2.7 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusam- men mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00; grosser Schaden); 2.2.8 am 3. Dezember 2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 990.00); 2.2.9 am 3. Dezember 2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der T.________ (Sachschaden: ca. CHF 24‘938.70; grosser Schaden); 2.2.10 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 2.2.11 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.2.12 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 2.2.13 am 28./29. Dezember 2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbe- kannt); 88 2.2.14 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 2. Januar 2016 bis 4. Januar 2016 in 4900 Langenthal zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AS.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 5‘200.00); 2.2.15 am 22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der V.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘000.00); 2.2.16 am 21./22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (Sachschaden total: ca. CHF 2‘730.00); 2.2.17 am 19. November 2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00). 2.3 Des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 2.3.1 am 23. August 2015 in 6244 Nebikon zusammen mit unbekannter Täter- schaft zum Nachteil von H.________; 2.3.2 am 24. August 2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG; 2.3.3 am 23./24. August 2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________; 2.3.4 am 2./3. November 2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________; 2.3.5 am 18. November 2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________; 2.3.6 zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil der P.________ AG; 2.3.7 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG; 2.3.8 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusam- men mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________; 2.3.9 am 3. Dezember 2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG; 2.3.10 am 3.Dezember 2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und un- bekannter Täterschaft zum Nachteil der T.________; 2.3.11 am 24.Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________; 2.3.12 am 24.Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________; 89 2.3.13 am 24.Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________; 2.3.14 am 28./29.Dezember 2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________; 2.3.15 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 2. Januar 2016 bis 4. Januar 2016 in 4900 Langenthal zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AS.________ AG; 2.3.16 am 22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________; 2.3.17 am 21./22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG; 2.3.18 am 19.November 2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________. 2.4 Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, begangen am 23./24. August 2015 in 6244 Nebikon und anderswo zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von H.________. 2.5 Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Schildern, mehrfach begangen im Zeitraum vom 23. August 2015 bis am 4. Januar 2016 in den Kantonen Bern, Luzern, Jura und Aargau und evtl. anderswo jeweils zusammen mit unbekannter Täterschaft namentlich in folgenden Fällen: 2.5.1 in der Zeit von 23. August 2015 bis 24. August 2015 in Pfeffikon (LU); 2.5.2 in der Zeit von 2.Januar 2016 bis 4. Januar 2016 in Langenthal, in den Kantonen Jura und Aargau und evtl. anderswo. 2.6 Der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen, durch Einreise in die Schweiz ohne anerkanntes Ausweispapier, wie folgt: 2.6.1 zu einem unbekanntem Zeitpunkt, ca. am 15.Januar 2016 (Einreise mit ei- ner gefälschten Identitätskarte); 2.6.2 zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 1. bis 7. Oktober 2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte); 2.6.3 zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 7. bis 11. November 2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte). 2.7 Des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen in der Zeit von 19. Januar 2016 bis 21. November 2016, namentlich am 29. März 2016 in 5044 Schlossrued sowie am 14. Oktober 2016 in 4665 Oftringen. 3. C.________ verurteilt wurde, zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem wurde verzichtet. 90 4. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 4.1 Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden betreffend C.________ ab- gewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO): 3.1.1 F.________ SA 3.1.2 G.________. 4.2 Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden in Anbetracht der unzurei- chenden Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO): 3.2.1 E.________ 3.2.2 H.________ 3.2.2 I.________ AG 3.2.3 J.________ 3.2.4 K.________ 3.2.5 L.________ 3.2.6 M.________ 3.2.7 N.________ 3.2.8 O.________. 4.3 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Weiter verfügt wurde: 5.1 Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB resp. mit Zustimmung von C.________ zur Vernichtung eingezogen: - iPhone 5, IMEI .________ (Nummer), Rufnummer .________ (Nummer) - 1 Haier, IMEI .________ (Nummer) und .________ (Nummer) (ohne SIM- Karte) - 1 SIM-Karte Orange Nr. .________ (Nummer) - 9 Stück Kabelbinder (ohne Ass.-Nr.) - 1 ID Kopie BG.________ (ohne Ass.-Nr.) - 1 Fernglas (ohne Ass.-Nr.) - 1 GMS Tracker (ohne Ass.-Nr.) - 1 Paar Gummihandschuhe (ohne Ass.-Nr.). 5.2 Folgende Gegenstände werden zur Rückgabe an den/die Berechtigten eingezo- gen und öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO): - 20er Goldvreneli Jahrgang 1935 - 20er Goldvreneli Jahrgang 1949 - 20er Goldvreneli Jahrgang 1947 - 20er Goldvreneli Jahrgang 1930 eingefasst als Schmuckanhänger - Damenarmbanduhr „Urech“, GG750, mit hellem 15mm Zifferblatt 91 - Damenring „Piaget“ GG750, mit 21 Brillanten, Gravur B92092, Ringweite 15mm - Damenring GG&WG mit 9 Brillanten, Ringweite 18mm - 2 Ohrringe GG750, Durchmesser 50mm - Damenring GG750 mit 1 Brillant, Ringweite 17mm - Halskettenanhänger GG750, quadratisch mit in Glasfüllung eingelegtem Goldplättchen - Halskette GG750 mit polierten und matten Gliedern, Länge ca. 47cm - Halskette GG750, Länge 41cm - Halskette GG750, Länge 45cm - Ohrring goldfarbig mit Fantasiemuster, Länge 65mm - Halskette GG750 - Halskette GG585, Länge 50cm - Armkettchen goldfarbig, 19cm - Halskette GG750 mit Anhänger (1x Frosch und 1x Edelweiss mit 7 Brillanten) - Ohrstecker goldfarbig - Halskette Silber800 mit Schmucksteinanhänger - Halskette Silber952, Länge 45cm - Ohrstecker GG, sternförmig - 2 Sondermünzen CHF 5.00, Schweiz - 4 One Penny, Jahrgang 1967, England - Damenring Silber925 mit feinen Schmucksteinen - Damenring Silber925, breit, mit diversen Steinen - Damenring, Modeschmuck mit diversen weissen Steinen - Herrenarmbanduhr „Esprit“, defekt - Damenarmbanduhr „Guess“ stahl/quarz - Ohrstecker goldfarbig mit je 1 weissem Stein - Halskette Silber mit Herzanhänger und weissen Steinen - Piercing-Stecker mit weissem Stein - 1 Halskettenanhänger mit Perle (HD-Pos. 3). 5.3 Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben: - die sich im grünen Koffer befindenden Kleider (exkl. Koffer) - 1 Stoffjacke Nike (ohne Ass.-Nr.) - 1 Migros-Tasche mit 1 T-Shirt (ohne Ass.-Nr.) 5.4 Der grüne Reisekoffer (inkl. Reiseetikette) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Berechtigten AI.________ zurückgegeben. 5.5 Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 254.50 sowie EUR 445.00 (per 28. November 2016 gewechselt in CHF 469.55) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 Bst. a. StPO). 92 II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17. September 2016 in Gunzwil, zum Nachteil von AX.________, respektive wird das Strafverfahren eingestellt, soweit es den Eventualantrag der einfachen Körperverletzung betrifft, unter Auferlegung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 61‘005.45, ausmachend CHF 12‘201.15, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF1‘000.00, an den Kanton Bern. III. C.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 252, 333 aStGB; 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG; 115 Abs. 1 lit. a AuG; sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 61‘005.45, ausmachend CHF 48‘804.30. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. D.________, wird infolge des oberinstanzlichen Verfahrensausgangs für das erstin- stanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: a) Soweit C.________ vor erster Instanz obsiegt (1/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher D.________, wie folgt bestimmt: 93 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.60 200.00 CHF 120.00 Reisezuschlag CHF 45.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 165.00 CHF 13.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 178.20 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 11.40 200.00 CHF 2'280.00 Reisezuschlag 1.00 225.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'560.15 CHF 197.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'757.30 b) Soweit C.________ vor erster Instanz unterliegt (4/5), wird die Entschädigung sei- nes amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________, wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.40 200.00 CHF 480.00 Reisezuschlag 0.20 225.00 CHF 180.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 660.00 CHF 52.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 712.80 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.60 200.00 CHF 9'120.00 Reisezuschlag 4.00 225.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'240.55 CHF 788.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'029.05 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11‘741.85 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 94 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 27.50 200.00 CHF 5'500.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 324.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'424.60 CHF 494.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'919.30 V. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN C1.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 95 C. Eröffnung Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer, a.v.d Fürsprecher D.________ - den Straf- und Zivilklägern (1-3) - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; betreffend beide Beschuldigten; nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; betreffend beide Beschuldigten; Dispositiv unverzüglich; Motiv nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; betreffend bei- de Beschuldigten; Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach Eintritt der Rechts- kraft) - dem Staatssekretariat für Migration (betreffend C.________; nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (betreffend A.________; nur Dispositiv) - den Établissements de la plaine de l'Orbe (betreffend C.________; nur Dispositiv) Bern, 6. September 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. November 2019) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Gilgen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 96