Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Soweit weitergehend, wird die Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: