BSG 168.811]). Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'231.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte ist bezüglich des amtlichen Honorars voll rückzahlungspflichtig. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet (pag. 614). VIII. Verfügungen 33. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv und Ziff. 27. hiervor verwiesen. 54 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.