53 Verfahren schöpfen konnte. Oberinstanzlich sind keine wesentlichen Beweisergänzungen oder weitere Umstände hinzugetreten, die eine umfangreichere Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung rechtfertigen würden. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand auf rund 15 Stunden zu kürzen, womit die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr als 50% der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).