Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung um 4.15 Stunden zu reduzieren, zumal Rechtsanwalt Dr. D.________ den Privatkläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat und im Rechtsmittelverfahren folglich aus den Aktenkenntnissen und seinem bereits gewonnenen Wissen aus dem erstinstanzlichen