Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um 2 Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um 2 Stunden) um vier Stunden zu kürzen. Für Abschlussarbeiten wird praxisgemäss eine Stunde gewährt, weshalb eine Kürzung um weitere 30 Minuten zu erfolgen hat. Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung um 4.15 Stunden zu reduzieren, zumal Rechtsanwalt Dr. D.______