Der Beschuldigte ist bezüglich des amtlichen Honorars voll rückzahlungspflichtig. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. D.________ mit Honorarnote vom 29. März 2021 einen Aufwand von insgesamt 23.45 Stunden (zzgl. MwSt.) geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um 2 Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um 2 Stunden) um vier Stunden zu kürzen.