im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 14. Oktober 2019 ausgewiesenen Aufwände und Auslagen sowie die von der Vorinstanz im Einverständnis mit Rechtsanwalt Dr. D.________ vorgenommene Kürzung (kürzere Dauer der Hauptverhandlung) erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen (pag. 369). Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 7'474.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Der Beschuldigte ist bezüglich des amtlichen Honorars voll rückzahlungspflichtig.