Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand auf rund 22 Stunden zu kürzen. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'840.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte wird – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – wiederum voll rück- und nachzahlungspflichtig. 32.3 Privatklägerschaft Für ein Rückkommen auf die Bestimmung des amtlichen Honorars der amtlichen Vertretung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass.