_ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 9'069.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 29. März 2021 einen Aufwand von 24.55 Stunden geltend (pag 608