52 32.2 Verteidigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 14. Oktober 2019 ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 9'069.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.