Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'424.00 (Gebühren von CHF 6'000.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. d des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12] und Auslagen von CHF 424.00 [pag. 631 f.]) gehen deshalb zu seinen Lasten.