587, Z. 1) sowie auf die sich in den Akten befindlichen Berichte ab. Der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2018 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind weder erst- noch oberinstanzlich besondere Verfahrenskosten auszuscheiden. VII. Kosten und Entschädigungen