Dass der Privatkläger diese Folgen anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussagen herunterspielte und nunmehr bestätigte, er habe aufgrund des Vorfalls vom 20. Juli 2018 keine (psychischen) Folgen mehr, vermag daran nichts zu ändern. Die Anpassung seiner diesbezüglichen Aussagen ist wohl mit Blick auf die offenbar stattgefundene «Versöhnung» mit dem Beschuldigten zu sehen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger auf die Frage nach weiterbestehenden Folgen (etwa Angst) ant-