gerade betreffend Kehlkopfentzündung sind keine physischen Verletzungen diagnostiziert worden (pag. 56 f.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auf die fachärztlichen Berichte (soweit vorhanden) abzustellen ist und – trotz vorbestehender psychischer Erkrankung – von ganz namhaften psychischen Folgen aus dem Ereignis vom 20. Juli 2018 ausgegangen werden muss. Dass der Privatkläger diese Folgen anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussagen herunterspielte und nunmehr bestätigte, er habe aufgrund des Vorfalls vom 20. Juli 2018 keine (psychischen) Folgen mehr, vermag daran nichts zu ändern.