_ vom 25. Januar 2019 (pag. 61 f.) sowie aus den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 329, Z. 11 ff., pag. 330, Z. 2 ff.). Auch wenn die Ausführungen des U.________ naheliegenderweise auf den Angaben des Privatklägers beruhen, so fällt dennoch auf, dass sich der Privatkläger nach einem Unterbruch von ca. drei Jahren erstmals am 6. August 2018 wieder bei Dr. med. R.________ in der Sprechstunde gemeldet hat (pag. 61). Auch die vom Privatkläger geschilderten Kopfschmerzen erscheinen ohne Weiteres plausibel. In der Zivilklage vom 23. September 2019 (pag. 314 ff.) werden zusätzlich als somatische Symptome aufgeführt