in Behandlung ist (schweres ADHS sowie nervöse Störungen, begleitet von massiven Ängsten [pag. 62]). Dass ein derartiger Übergriff aus nichtigem Anlass beim Privatkläger, bei einem mehrheitlich zurückhaltendängstlichen Verhalten, zu einer Exazerbation der Angststörungen, verbunden mit Schlafstörungen, geführt hat, liegt ohne Weiteres auf der Hand. Das ergibt sich nicht nur aus dem Bericht U.________ vom 4. Februar 2019 (pag. 65 f.; der Privatkläger war/ist dort seit dem 10. Januar 2019 in ambulanter delegierter Psychotherapie), sondern ebenso aus dem Bericht von Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2019 (pag.