50 Die physischen Folgen aus dem Ereignis vom 20. Juli 2018 waren nicht sonderlich schwer und verheilten folgenlos; diese allein würden kaum eine Genugtuung in besagter Höhe rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind indes auch die psychischen Folgen, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Privatkläger bereits seit dem Jahr 2001 bei Dr. med. R.________ in Behandlung ist (schweres ADHS sowie nervöse Störungen, begleitet von massiven Ängsten [pag.