30. Erwägungen der Kammer Aufgrund des bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sieht die Kammer keinen Anlass, von der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von CHF 3'000.00 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2018) abzuweichen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: