28. Fazit Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung wird für eine Dauer von sieben Jahren angeordnet und ist im SIS auszuschreiben. VI. Zivilpunkt 29. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann ebenso wie bezüglich der konkreten Bemessung auf die korrekten und ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 446 ff.).