122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Im konkreten Fall wurde eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten ausgesprochen, teilweise unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Daneben ergibt sich aufgrund des in diesem Verfahren beurteilten Vorfalls vom 20. Juli 2018 sowie angesichts mehrerer einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten ein relevantes öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung (vgl. auch Ziff. 24. hiervor). Die ausgesprochene Landesverweisung ist deshalb im SIS auszuschreiben.