2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung). Entscheidend ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6). Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.