445). Der Beschuldigte wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, wobei einzig die (versuchte) schwere Körperverletzung eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Gesetz sieht hierfür eine Strafandrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate fest (vgl. Ziff. 16. ff. hiervor). Angesichts dieser Verurteilung ist die Dauer der Landesverweisung nicht am untersten Rand, sondern auf sieben Jahre anzusetzen.