48 digte doch zunächst den unbedingten Anteil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von immerhin 16 Monaten (von insgesamt 32 Monaten) verbüssen. Allfällige zu einem späteren Zeitpunkt vorliegende Vollzugshindernisse werden von der Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden verfügen letztlich auch über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen (vgl. auch Urteil des BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).