Damit stehen allfällige Vollzugshindernisse und gar eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 und E. 3.3). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar in Konflikt stehen, und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung in den Irak Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde.