Umgekehrt kann die Landesverweisung etwa dann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4, Urteil des BGer 66_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2 f.). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile des BGer 66_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2).