In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem hohen Aggressionspotenzial des Beschuldigten auszugehen, und auch das Bundesgericht spricht bei Faustschlägen in das Gesicht und Fusstritte gegen ein am Boden liegendes Opfer von einem erheblichen Gewaltpotenzial (Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2). Von ihm geht somit eine erhöhte Gefahr für künftige Gewaltdelikte aus. Wesentliche Veränderungen in seinem persönlichen Umfeld, die das Gesagte in einem anderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.