in dieser Situation seine Emotionen nicht im Griff hatte, lässt vermuten, dass er dazu auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird (daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte seit dem 20. Juli 2018 offenbar strafrechtlich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem hohen Aggressionspotenzial des Beschuldigten auszugehen, und auch das Bundesgericht spricht bei Faustschlägen in das Gesicht und Fusstritte gegen ein am Boden liegendes Opfer von einem erheblichen Gewaltpotenzial (Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2).